LGBL_OB_19850712_73•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Falkensteinstraße (Landesstraße Nr. 584) und die teilweise Neuordnung des Landes- und Bezirksstraßennetzes im Gebiet der Marktgemeinden Altenfelden, Lembach im Mühlkreis, Putzleinsdorf und der Gemeinden Niederkappel und Hörbich
LGBL_OB_19850712_73Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Falkensteinstraße (Landesstraße Nr. 584) und die teilweise Neuordnung des Landes- und Bezirksstraßennetzes im Gebiet der Marktgemeinden Altenfelden, Lembach im Mühlkreis, Putzleinsdorf und der Gemeinden Niederkappel und HörbichGazette12.07.1985
der o.ö. Landesregierung vom 17. Juni 1985 betreffend die Verlegung der Falkensteinstraße (Landesstraße Nr. 584) und die teilweise Neuordnung des Landes- und Bezirksstraßennetzes im Gebiet der Marktgemeinden Altenfelden, Lembach im Mühlkreis, Putzleinsdorf und der Gemeinden Niederkappel und Hörbich
Auf Grund des § 9 Abs. 1, 4 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 des O.ö. Landes-Straßenverwal-tungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
(1)Folgender neu herzustellender Abschnitt und ein Abschnitt der Tannbergstraße (Landesstraße Nr. 588 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Ober
österreichs) im Gebiet der Marktgemeinden Altenfelden, Lembach im Mühlkreis, Putzleinsdorf und der Gemeinde Hörbich werden als Abschnitte der Falkensteinstraße (Landesstraße Nr. 584 des Verzeichnisses der Landes und Bezirksstraßen Oberösterreichs) erklärt:
Der neu herzustellende Abschnitt beginnt bei Bau-km 0,000 (das ist bei km 37,832 der B 127 Rohrbacher Straße), führt nach Westen, beschreibt hierauf einen Bogen nach Nordwesten, überführt bei Bau-km 2,592 die derzeitige Trasse der Obermühler Straße (Landesstraße Nr. 585), führt über die Ortschaft Tannberg nach Oberlem-bach, verläuft von Bau-km 5,951 bis Bau-km 6,176 auf dem Abschnitt der bisherigen Tannbergstraße von deren km 12,337 bis km 12,562, verläuft sodann nach Nordwesten und in weiterer Folge in einem Bogen nach Südwesten und bindet bei Bau-km 8,055 wieder in die bestehende Trasse der Falkensteinstraße ein. Dadurch beginnt die Falkensteinstraße nicht mehr bei der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich des Gemeindeortes Altenfelden, sondern bei deren km 37,832 (Legende, Abschnitte 3 und 8 bis 12).
(2)Der zwischen km 5,126 (alt) und km 10,141 (alt) ge legene bisherige Abschnitt der Falkensteinstraße wird als Landesstraße aufgelassen (Legende, Abschnitte 2 und 4).
§2
Als neue Bezirksstraße, und zwar als "Lembacher Straße" mit der Nummer "1528" des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs, werden folgende, im Gebiet der Marktgemeinden Lembach im Mühlkreis und Putzleinsdorf gelegene Straßenabschnitte erklärt:
(1) Als neue Bezirksstraße, und zwar als "Hörbicher Straße" mit der Nummer "1535" des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs werden folgende, in den Z. 1 bis 3 beschriebene, im Gebiet der Gemeinde Hörbich und der Marktgemeinde Lembach im Mühlkreis gelegene Straßenabschnitte erklärt; gleichzeitig werden die in den Z. 1 und 2 beschriebenen Straßenabschnitte als Landesstraßen aufgelassen:
1.Der Abschnitt der Tannbergstraße (Landesstraße
Nr. 588) von km 10,167 bis km 12,337 (Legende, Ab
schnitt 13);
2.Der Abschnitt der Tannbergstraße (Landesstraße
Nr. 588) von km 12,562 bis km 12,967 (Legende, Ab
schnitt 7);
3.Die derzeitige Trasse des Ortschaftsweges "Alfons-
Dorfner-Straße" der Marktgemeinde Lembach im
Mühlkreis, die eine Länge von 220 m hat, und bei
km 14,302 in die derzeitige Trasse der Hanrieder
straße einmündet (Legende, Abschnitt 6).
Seite 214
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 28. Stück,
Nr. 73, 74 u. 75
(2) Die Trasse der Hörbicher Straße wird von km 12,337 bis km 12,562 der derzeitigen Tannbergstraße auf einer Länge von 225 m durch die neue Trasse der Falkenstein-straße (Landesstraße Nr. 584) von deren Bau-km 5,951 bis Bau-km 6,176 unterbrochen (Legende, Abschnitt 8).
§4
(1)Der Abschnitt der derzeitigen Falkensteinstraße (Landesstraße Nr. 584) von km 0,000 (das ist der derzeiti ge Einmündungsbereich in die B 127 Rohrbacher Straße im Gemeindeort Altenfelden) bis km 5,126 (= km 6,511 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Ober österreichs) beim Bruckwirt wird als Abschnitt der Obermühler Straße (Landesstraße Nr. 585 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) erklärt (Legende, Abschnitt 15).
(2)Die Obermühler Straße beginnt somit nicht mehr bei km 7,820 der Tannbergstraße, sondern beim derzeitigen Beginn der Falkensteinstraße (das ist der Einmündungs bereich in die B 127 Rohrbacher Straße im Gemeindeort Altenfelden).
§5
Der Abschnitt der derzeitigen Obermühler Straße (Landesstraße Nr. 585), der bei km 0,000 beginnt, über die Ortschaften Hühnergeschrei und Doppl führt, bei km 2,815 die neue Trasse der Falkensteinstraße (§ 1 Abs. 1) unterführt, über die Ortschaft Kleemühle nach Südwesten weiterführt und bei km 6,511 (das ist der Einmündungsbereich in die Trasse der neuen Obermühler Straße) beim Bruckwirt endet, wird als Abschnitt der Tannbergstraße (Landesstraße Nr. 588 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) erklärt (Legende, Abschnitte 16 und 17).
§6
Die zwischen km 7,000 bis km 10,167 (= km 7,820 bis km 10,945 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) und zwischen km 12,967 _bis km 13,187 (= km 13,745 bis km 13,965 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) gelegenen Abschnitte der Tannbergstraße werden als Landesstraße aufgelassen (Legende, Abschnitte 5 und 14).
§7
Der Verlauf der alten und neuen Trasse der Falkensteinstraße sowie der Verlauf der von der teilweisen Neuordnung des Landes- und Bezirksstraßennetzes im Gebiet der Marktgemeinden Altenfelden, Lembach im Mühlkreis, Putzleinsdorf und der Gemeinden Niederkappel und Hörbich betroffenen weiteren Straßen und Straßenabschnitte sind aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und den Gemeindeämtern dieser Gemeinden aufliegenden Plan, bestehend aus den Teilplänen A, B und C, je Maßstab 1:20.000, samt dazugehöriger Legende, zu ersehen.
§8
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Sämtliche Erklärungen und Auflassungen dieser Verordnung werden jedoch erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes der Falkensteinstraße (§ 1 Abs. 1) wirksam.
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