Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahlen des
Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit
eigenem
Statut | Omnilex
LGBL_OB_19850802_86•Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahlen des
Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit
eigenem
Statut
Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahlen des
Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit
eigenem
Statut
LGBL_OB_19850802_86Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahlen des
Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit
eigenem
StatutGazette02.08.1985
der o.ö. Landesregierung vom 24. Juni 1985 betreffend die Ausschreibung der Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
Die Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut werden gemäß § 24 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. Nr. 24, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 30/1973, LGBl. Nr. 57/1979 und LGBl. Nr. 46/1985 im Zusammenhang mit § 1 des Gesetzes vom 11. März 1985 über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1985, LGBl. Nr. 48, am
Sonntag, 6. Oktober 1985, durchgeführt.
Als Stichtag gilt gemäß § 3 des Gesetzes, LGBl. Nr. 48/1985, der 3. August 1985.
Als Tag der Wahlausschreibung gilt der 2. August 1985.