LGBL_OB_19850816_88•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Fischereiordnung für den Attersee (Atterseefischereiordnung)
LGBL_OB_19850816_88Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Fischereiordnung für den Attersee (Atterseefischereiordnung)Gazette16.08.1985
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 15. Juli 1985 betreffend die Fischereiordnung für den Attersee (Atterseefischereiordnung)
Auf Grund des § 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, wird für den Attersee verordnet:
§1 Schonzeiten und Mindestfangmaße
Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend von § 12 Abs. 1 der O.ö. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 97/1983, folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße:
SchonzeitMindestf angmaß
Seeforelle15. Okt.-15. Dez.-
Seesaibling15. Sept.-31. Okt.-
Hecht1. April-15. Mai-
Kröpfung1. Nov.-31. Dez.20 cm
Reinanke1. Nov.-31. Jan.30 cm
Maräne1. Nov.-31. Jan.30 cm
Brachse15. Mai-15. Juni
§2 Fischfang durch den Bewirtschafter
(1)Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnetzen (Schweb- oder Grundnetzen), Zugnetzen, Reusen, Leg- und Schleppschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben. Je Fi schereirecht darf nur ein Boot verwendet werden.
(2)Die Maschenweiten der Netze geben das Ausmaß der Entfernung von Knoten zu Knoten an. Die nachfolgend an gegebenen Maße sind jeweils auf eingelegte Netze bezo gen. Miteinander verbundene Netze bilden einen Satz. Die Länge der einzelnen Netze darf in der oberen Weife 50 Me ter nicht überschreiten. Sätze müssen längsseits minde stens 200 Meter voneinander entfernt sein. Je Fischerei recht dürfen, ausgenommen für den gemäß § 31 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes bewilligten Fang von Seeforellen während der Schonzeit sowie für den Fang von Seesaiblin gen, Reinanken, Kröpfungen, Lauben und Schieden, bis zu acht Netze mit einer Maschenweite von mindestens 50 Milli meter verwendet werden.
(3)Die Höhe von Netzen für den Fang von Seeforellen während der Schonzeit darf fünf Meter nicht überschreiten. Die Mascrienweite hat mindestens 60 Millimeter zu betra gen. Die Höchstzahl der Netze darf fünf Netze nicht über steigen.
(4)Die Höhe von Netzen für den Fang von Seesaiblingen darf drei Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite hat
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 33. Stück, Nr. 88 u. 89
mindestens 26 Millimeter zu betragen. Insgesamt dürfen neun Netze ausgelegt werden. Die Mindestentfernung der Netze zum Seeufer hat 30 Meter zu betragen. Die Netze dürfen nur in solchen Bereichen des Sees ausgelegt werden, in denen die Wassertiefe mindestens 40 Meter beträgt.
(5)Die Höhe von Netzen für den Fang von Reinanken
darf sechs Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite hat mindestens 36 Millimeter zu betragen. Je Fischerei recht dürfen nicht mehr als vier Sätze, bestehend aus bis zu fünf Netzen, gesetzt werden.
(6)Die Höhe von Netzen für den Fang von Kröpfungen darf bei Schwebnetzen sechs Meter, bei Grundnetzen
vier Meter nicht überschreiten. Die Maschenweite hat 36 Millimeter zu betragen. Die Höchstzahl der Netze darf zwölf Netze nicht übersteigen.
(7)Die Höhe von Netzen für den Fang von Lauben und Schieden darf 1,5 Meter nicht überschreiten. Die Ma schenweite für den Fang von Lauben hat 16 Millimeter, für den Fang von Schieden 30 Millimeter zu betragen. Die Höchstzahl der Netze darf jeweils sechs Netze nicht über steigen.
(8)Reusen dürfen nur für den Fang von Aalen und Hechten sowie Lauben und sonstigen Köderfischen ver wendet werden. Je Fischereirecht sind zehn Reusen mit einer Maschenweite von zwölf Millimeter ohne Leitnetze (Flügel) erlaubt.
(9)Legschnüre dürfen nur für den Aal- und Hechtfang verwendet werden. Je Fischereirecht sind vier Legschnü re mit jeweils höchstens 25 Angelhaken und einer Länge von 75 Meter zulässig. Soweit dies die örtlichen Verhält nisse erlauben, sind Legschnüre annähernd senkrecht zum Ufer auszulegen. Ausgelegte Legschnüre sind täg lich zu kontrollieren.
§3 Kennzeichnung der Fangmittel
(1)Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters auslie genden Netze und sonstigen Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in weißer Farbe, auf dem sich die Ordnungsnummer, unter der das Fischereirecht des betreffenden Bewirtschafters im Fischereibuch eingetra gen ist, in dauernd lesbarer schwarzer Schrift zu befinden hat, zu kennzeichnen.
(2)Die Reservierung von Plätzen zur Ausübung des Netzfischfanges mit Schwimmkörpern jeder Art ist
verboten.
§4 Verpachtung; Stellvertretung
(1)Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 2 und 3 auf die zur verantwortli chen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürli che Person (§ 6 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz) Anwendung.
(2)Ist ein Bewirtschafter oder der gemäß § 6 Abs. 3 des
O.ö. Fischereigesetzes bestellte Verwalter gehindert,
sein Fischereirecht persönlich auszuüben, so kann er eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muß, hiezu bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu ertei len und dem Fischereirevierausschuß sowie der Behörde bekanntzugeben.
(3)Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Aus
übung des Fischereirechtes bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Ein
sicht auszuhändigen.
§5 Fischfang durch den Lizenznehmer
(1) Die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer ist auf die Zeit vom 15. Mai bis 20. November eines jeden Jahres beschränkt.
(2)Die Verwendung von Legschnüren und der Fisch
fang von fahrenden Motor- oder Segelbooten aus ist
verboten.
(3)Im unmittelbaren Mündungsbereich einmündender
Bäche ist der Fischfang bis zu einer Entfernung von 20 Meter vom jeweiligen Seeufer aus verboten.
(4)Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfanges ein Abstand von mindestens 50 Meter einzu halten. Über ausgelegte Netze darf mit einem Boot nicht gefahren werden. Eine Beschädigung von Netzen ist un verzüglich dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fi schereirevierausschuß zu melden.
§6 Regelung durch den Fischereirevierausschuß
Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlußfassung durch den Fischereirevierausschuß überlassen:
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