LGBL_OB_19850918_95•Gesetz, mit dem die O.ö. Gemeindeordnung 1979 geändert wird (O.ö. Gemeinde- ordnungsnovelle 1985)
LGBL_OB_19850918_95Gesetz, mit dem die O.ö. Gemeindeordnung 1979 geändert wird (O.ö. Gemeinde- ordnungsnovelle 1985)Gazette18.09.1985
„(5) (Verfassungsbestimmung) Landesgesetze, die eine Änderung von Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 7 bis 10 oder die Gebietsänderungen von Gemeinden zum Inhalt haben, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
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des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Landesgesetze, die Gebietsänderungen von Gemeinden zum Inhalt haben, überdies nur nach Durchführung einer Volksbefragung (§ 38) in den betroffenen Gemeinden beschlossen oder geändert werden."
.,(3) Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Ausschüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrichten. Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 24 Abs. 1) zu entsprechen. Der Gemeinderat kann jedoch mit einem mit Dreiviertelmehrheit zu fassenden Beschluß diese Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses muß jedoch mindestens drei betragen. Ist darnach eine Fraktion, der mindestens ein Mandat im Gemeindevorstand zukommt (§ 26 Abs. 2), in einem Ausschuß nicht vertreten, so ist der Ausschuß jedenfalls um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Fraktion zu erweitern. Der Gemeinderat hat die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Mitte zu wählen. Für die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die Zusammensetzung und die Wahl des Prüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2.
(4)In die Ausschüsse, ausgenommen den Prü
fungsausschuß, kann der Gemeinderat auch fachkun
dige Personen, die ihm nicht angehören, mit beraten der Stimme berufen. Jede Fraktion, die in einem Aus schuß nicht vertreten ist, kann einen Vertreter mit be ratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Eine
solche Entsendung ist dem Obmann des betreffenden
Ausschusses schriftlich anzuzeigen und gilt bis zu
ihrem allfälligen Widerruf. Als Fraktionsvertreter kann
jedes Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates
entsandt werden, das auf dem der Fraktion zugrunde
liegenden Wahlvorschlag aufscheint. Von den Ersatz
mitgliedern dürfen jedoch nur jene entsandt werden,
die auf der Liste der Ersatzmitglieder in der durch die Wahlpunkte bestimmten Reihenfolge bzw. nach Maß
gabe des § 48 Abs. 2 letzter Halbsatz der Gemeinde
wahlordnung 1967 nicht weiter hinten gereiht sind als
es der doppelten Anzahl der der Fraktion angehören
den Gemeinderatsmitglieder entspricht. Für den Frak tionsvertreter gelten die Bestimmungen des § 55 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß; sonstige Rechte, ins
besondere auch jene gemäß § 55 Abs. 4 kommen ihm
nicht zu.
(5)Ersatzmitglieder des Gemeinderates können zu Ersatzmitgliedern von Ausschüssen gewählt werden;
Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Er satzmitglieder des Gemeinderates, die noch nicht an gelobt sind, sind unverzüglich nach ihrer Wahl zum Ersatzmitglied eines Ausschusses bzw. ihrer Entsen
dung als Fraktionsvertreter anzugeloben.
(6)Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Prüfungs
ausschuß (§ 91) und mindestens drei weitere Aus
schüsse für Bau- und Straßenbauangelegenheiten,
Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung, Schul-,
Kindergarten-, Kultur- und Sportangelegenheiten so
wie für örtliche Umweltfragen einzurichten."
„(4) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes Anspruch auf Besetzung der Obmannstellen der Ausschüsse, soweit sie über wählbare Vertreter in den Ausschüssen verfügen. Die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden Obmannstellen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs. 2 zu berechnen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Obmannstelle des Prüfungsausschusses (§ 91)."
b)Abs. 7 hat zu lauten:
"(7) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 sind für die Besetzung der Stellen der Obmann-Stellvertreter der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden."
"(1) Der Gemeinderat kann beschließen, die Behandlung einer bestimmten in seinen Aufgabenbereich (§ 43) fallenden Angelegenheit vom Vorliegen des Ergebnisses einer Volksbefragung in der Gemeinde abhängig zu machen. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von mehr als einem Viertel der wahlberechtigten Gemeindemitglieder hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird."
7.§ 55 Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Im Gemeinderat fällt das Recht der Berichterstattung über einen von einem Ausschuß beschlossenen Antrag an den Gemeinderat dem Obmann dieses Ausschusses zu. Lehnt dieser die Berichterstattung ab, so hat im Gemeinderat der Bürgermeister zu berichten. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von dem Beschluß der Mehrheit des Ausschusses abweichenden Anschauungen und Anträge als Minderheitsanträge im Gemeinderat einzubringen."
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gliedern des Gemeindevorstandes ihrer Fraktion die dieser Fraktion zugeordneten Angelegenheiten als Geschäftsgruppe zugeteilt werden sollen. Der Bürgermeister hat auf Grund dieses Vorschlages diese Geschäftsgruppen den betreffenden Mitgliedern des Gemeindevorstandes binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages zuzuteilen."
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Die Bestimmungen des Art. I Z. 3, 4, 5 lit. a und b, 8, 9, 10 und 11 sind erstmals mit Beginn der dem Inkraft treten dieses Gesetzes folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates anzuwenden.
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