für Zwecke der außerschulischen Berufsausbildung, für Zwecke der
körperlichen
Ertüchtigung, für kulturelle Zwecke und für Zwecke der Erwachsenenbildung
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 26. August 1985 betreffend die Mitverwendung von Schulliegenschaften für Zwecke der außerschulischen Berufsausbildung, für Zwecke der körperlichen Ertüchtigung, für kulturelle Zwecke und für Zwecke der Erwachsenenbildung
Gemäß § 56 Abs. 3 des O.ö. Pflichtschulorganisations-gesetzes 1984, LGBl. Nr. 45, wird verordnet:
§1
Die Mitverwendung von Schulliegenschaften öffentlicher
Pflichtschulen für Zwecke der außerschulischen
Seite 262
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 37. Stück, Nr. 99 u. 100
Berufsausbildung sowie außerhalb der Unterrichtszeit für Zwecke der körperlichen Ertüchtigung, für kulturelle Zwecke und für Zwecke der Erwachsenenbildung, insbesondere für Konzerte, Theateraufführungen, Filmabende, Kurse, Ausstellungen, Dichterlesungen, Proben von Musikkapellen und Chören, Vortragsabende von Musikschulen, Brauchtumsveranstaltungen, Vorträge und ähnliche Veranstaltungen wird nach Maßgabe des § 2 generell bewilligt.
§2
(1)Durch die Mitverwendung im Sinne des § 1 dürfen Schuleinrichtungen nicht über Gebühr beansprucht wer den. Der Ausschank von Getränken und die Verabrei
chung von Speisen darf nicht erfolgen.
(2)Bei öffentlichen Pflichtschulen, denen ein Internat angeschlossen ist, darf durch die Mitverwendung im Sin ne des § 1 der Internatsbetrieb, vor allem das Studium der Schüler, nicht beeinträchtigt werden.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 19. April 1971, LGBI. Nr. 23, betreffend die Mitverwendung von Schulliegenschaften für Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 17. September 1979, LGBl. Nr. 85, betreffend die Mitverwendung von Schulliegenschaften für kulturelle Zwecke und für Zwecke der Erwachsenenbildung außer Kraft.