(Landes straße Nr. 563) im Gebiet der Gemeinde Ansfelden
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 26. August 1985 betreffend die Verlegung der Traunuferstraße (Landesstraße Nr. 563) im Gebiet der Gemeinde Ansfelden
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
(1)Folgender neu herzustellende Abschnitt der Traun uferstraße (Landestraße Nr. 563 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 5,924 (neu) von der bestehenden Trasse nach Nordwesten ab, verläuft sodann in einem leichten Bogen nach Norden, überquert bei km 5,887 (neu) den Kremsfluß, beschreibt hierauf einen Bogen nach Westen, unterführt bei km 7,223 (neu) die Bahnlinie Linz-Selzthal und mündet bei km 8,581 (neu) in die Trasse der B 139 Kremstal Straße bei deren km 11,016; von diesem Punkt an wird die Traunuferstraße durch die Trasse der B 139 Kremstal Straße in südliche Richtung auf einer Länge von 503 m unterbrochen.
(2)Der zwischen km 5,924 (alt) und km 7,870 (alt = km 7,910 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs, das ist die Kreuzung mit der B 139 Kremstal Straße bei deren km 11,519) gelegene bisherige Abschnitt der Traunuferstraße, die in diesem Abschnitt die Bahnlinie Linz-Selzthal bei km 6,822 (alt) kreuzt, wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Traunuferstraße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Ansfelden aufliegenden Plan, Maßstab 1:2500, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.