(Bezirksstraße Nr. 1164) im Gebiet der Marktgemeinde Engelhartszell
- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 26. August 1985 betreffend die Verlegung der Stadler Straße (Bezirksstraße Nr. 1164) im Gebiet der Marktgemeinde Engelhartszell
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
(1) Folgender neu herzustellende Abschnitt der Stadler Straße (Bezirksstraße Nr. 1164 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 3,110 (alt) von der bestehenden Trasse nach Südosten ab, führt sodann in einem leichten Bogen nach Osten, quert bei
Seite 264
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 38.
Stück, Nr. 102, 103 u. 104
km 3,310 (alt) die derzeitige Trasse der Stadler Straße, verläuft entlang dieser Trasse nach Osten weiter, beschreibt hierauf einen Bogen nach Norden und quert diese Trasse bei km 3,600 (alt) und km 3,750 (alt), verläuft sodann in einem leichten Bogen nach Nordosten und quert bei km 3,960 (alt) neuerlich diese Trasse und bindet bei km 4,100 (alt) wieder in den Bestand ein.
(2) Der zwischen km 3,110 (alt) und km 4,100 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Stadler Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Stadler Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Engelhartszell aufliegenden Plan, Maßstab 1:2880, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.