LGBL_OB_19850927_105•Gesetz betreffend die Dienstprüfung für Standesbeamte (Standesbeamten- Dienstprüfungs- gesetz 1985)
LGBL_OB_19850927_105Gesetz betreffend die Dienstprüfung für Standesbeamte (Standesbeamten- Dienstprüfungs- gesetz 1985)Gazette27.09.1985
Gesetz
vom 5. Juli 1985 betreffend die Dienstprüfung
für Standesbeamte (Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 1985)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1 Allgemeines
Die Aufgaben des Standesbeamten (§ 59 Abs. 2 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983) darf nur wahrnehmen und es darf zum Standesbeamten nur herangezogen werden, wer die nach diesem Gesetz erforderliche Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat.
§2 Prüfungskommission
(1)Die Dienstprüfung ist vor einer beim Amt der o.ö. Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission
abzulegen, die aus dem Leiter jener Abteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung, die für die Angelegenheiten des Personenstandswesens zuständig ist, oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem und zwei Prüfungskom missären besteht.
(2)Die Prüfungskommissäre sind in ausreichender An zahl von der Landesregierung aus dem Kreis erfahrener, in Oberösterreich tätiger Standesbeamter oder aus dem Kreis der mit den den Gegenstand der Prüfung bildenden Angelegenheiten befaßten Beamten von übergeordneten Behörden (§ 66 Personenstandsgesetz) bis auf Widerruf zu bestellen. Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission obliegt es, aus den bestellten Prüfungskommissären die jeweilige Prüfungskommission zusammenzusetzen, Je
ein Prüfungskommissär jeder Prüfungskommission ist
aus einem Dreiervorschlag der gesetzlich zuständigen In teressenvertretung der Gemeindebeamten auszuwählen, wenn diese einen solchen Vorschlag über Aufforderung des Vorsitzenden der Prüfungskommission rechtzeitig vorlegt und der Vorschlag sich ausschließlich auf von der Landesregierung bestellte Prüfungskommissäre bezieht.
(3)Mit dem Ausscheiden aus dem Gemeindedienst bzw. dem Dienst bei der übergeordneten Behörde erlischt die Bestellung zum Prüfungskommissär kraft Gesetzes.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
§3 Zulassung zur Dienstprüfung
(1)Zur Dienstprüfung sind nur Organe oder Bedienste te von Gemeinden sowie Bedienstete übergeordneter Be hörden (§ 66 Personenstandsgesetz) zuzulassen, die ei nen Vorbereitungskurs für die Dienstprüfung innerhalb eines Jahres vor der Dienstprüfung besucht haben. Als innerhalb eines Jahres vor der Dienstprüfung besucht gilt ein Vorbereitungskurs dann, wenn zwischen dem letzten Tag des Vorbereitungskurses und dem beantragten Prü fungstermin (Beginn des Zeitraumes) kein längerer Zeit raum als ein Jahr liegt.
(2)Als Vorbereitungskurs im Sinne des Abs. 1 gilt ein Kurs, welcher nach einem von der Landesregierung als geeignet anerkannten Lehrplan durchgeführt wird. Ein Lehrplan ist als geeignet anzuerkennen, wenn er auf die vollständige Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der §§ 4 und 5 ausgerichtet ist.
(3)Die Zulassung zur Dienstprüfung zu einem be
stimmten Termin ist im Dienstweg bei der Landesregie rung zu beantragen. Als Prüfungstermin gilt ein kalender mäßig bestimmter, zwei Wochen nicht übersteigender
Zeitraum, innerhalb dessen die Dienstprüfung abgehal ten wird. Der Prüfungstermin ist mindestens einen Monat vorher von der Landesregierung festzusetzen und in ge eigneter Weise zu verlautbaren. Von einer Verlautbarung des Prüfungstermines kann abgesehen werden, wenn der Prüfungstermin allen in Betracht kommenden Kandidaten nachweislich anderweitig bekanntgegeben worden ist.
(4)Über den Antrag auf Zulassung zur Dienstprüfung entscheidet die Landesregierung. Gleichzeitig mit dem positiven Bescheid über die Zulassung ist dem Kandida ten der Tag der schriftlichen Dienstprüfung, im Fall der Befreiung von der Ablegung der schriftlichen Dienstprüfung der Tag der mündlichen Dienstprüfung bekanntzugeben.
§4 Prüfungsstoff
Bei der Dienstprüfung hat der Kandidat ausreichende Kenntnisse aus den nachstehenden Gebieten sowie die Fähigkeit zur Verwertung dieser Kenntnisse in der praktischen Anwendung nachzuweisen:
Seite 266
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 39. Stück, Nr. 105
(1)Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich ab zulegen.
(2)Die Landesregierung hat auf Antrag die Befreiung von der Ablegung der schriftlichen Dienstprüfung zu er teilen, wenn der Kandidat innerhalb eines Jahres vor Ab legung der Dienstprüfung bereits eine mit wenigstens "sehr gut" bewertete schriftliche Dienstprüfung abgelegt hat, zur mündlichen Dienstprüfung aber auf Grund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses
nicht antreten konnte.
(3)Die schriftliche Dienstprüfung hat unter der Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission oder eines von diesem beauftragten Vertreters stattzufinden. Sie kann für mehrere Kandidaten gleichzeitig durchgeführt wer den. Die Einteilung der Kandidaten zur Dienstprüfung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Prü fungskommission hat jeweils festzulegen, welche Geset zestexte und sonstige Hilfsmittel von den Kandidaten ver wendet werden dürfen. Bedient sich ein Kandidat uner laubterweise anderer Hilfsmittel oder fremder Hilfe, so hat die Prüfungskommission die schriftliche Arbeit mit "ungenügend" zu bewerten.
(4)Die Aufgaben bei der schriftlichen Dienstprüfung bestehen in der Eintragung von Personenstandsfällen in die Personenstandsbücher mit Vermerken und in der Ausstellung der entsprechenden Personenstandsurkun
den. Darüber hinaus sind einige ausgewählte Fragen aus dem Prüfungsstoff mit besonderer Berücksichtigung des Staatsbürgerschaftsrechts zu beantworten.
(5)Die Aufgaben der schriftlichen Dienstprüfung sind für die einzelnen Kandidaten nach Schwierigkeit und Um fang annähernd gleichwertig so zu stellen, daß die Auf gaben innerhalb von drei Stunden bewältigt werden
können.
(6)Die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten ist vom Vorsitzenden einem Mitglied der Prüfungskommission zu übertragen. Das Ergebnis der Begutachtung ist der Prü fungskommission vorzutragen. Die Prüfungskommission
hat mit Stimmenmehrheit die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mit "ausgezeichnet", "sehr gut", "gut" oder "ungenügend" zu beschließen. Bei der Begutachtung der schriftlichen Arbeiten ist neben der sachlichen Richtigkeit auch die Rechtschreibung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. Wird die schriftliche Arbeit eines Kandidaten mit "ungenügend" bewertet, so darf er zur mündlichen Dienstprüfung nicht antreten. Die Dienstprüfung gilt in einem solchen Fall als nicht bestanden. Der Kandidat kann im Beisein eines Mitgliedes der Prüfungskommission in seine schriftliche Arbeit Einsicht nehmen.
(7)Die mündliche Dienstprüfung kann für mehrere Kan didaten gleichzeitig durchgeführt werden und soll für den einzelnen Kandidaten nicht länger als 30 Minuten dau ern. Die Einteilung der Kandidaten zur Dienstprüfung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die mündliche Dienstprüfung hat sich auf die gewissenhafte Feststel lung der Kenntnisse des Kandidaten in den im § 4 aufge zählten Gebieten zu erstrecken. Im übrigen hat sich die Prüfungskommission bei der mündlichen Dienstprüfung darüber Gewißheit zu verschaffen, ob und in welchem Grade dem Kandidaten die richtige Auffassung und Beur teilung sowie die Fähigkeit der Verwertung der Kennt nisse in der praktischen Anwendung und ein geordneter Vortrag zu eigen sind.
(8)Der Prüfungsstoff der mündlichen Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden auf die Mitglieder der Prüfungskom mission annähernd gleichmäßig aufzuteilen. Der Vorsit zende kann sich jederzeit an der Fragestellung be
teiligen.
(9)Die Prüfung ist nicht öffentlich, jedoch steht es den beruflichen Interessenvertretungen der Kandidaten frei, einen Beobachter zur mündlichen Prüfung zu entsenden. Dieser ist zur Verschwiegenheit über die bei der Prüfung gemachten Wahrnehmungen insoweit verpflichtet, als
ansonsten berechtigte Interessen eines Prüfungskandi daten verletzt werden könnten.
(10)Nach Schluß der mündlichen Dienstprüfung ent
scheidet die Prüfungskommission nach geheimer Bera
tung über das Gesamtergebnis der Dienstprüfung. Die Beurteilung des Kandidaten erfolgt nach dem Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Dienstprüfung mit Stim menmehrheit und lautet entweder "bestanden mit Aus
zeichnung", "bestanden" oder "nicht bestanden". Stimmenthaltung ist unzulässig; der Vorsitzende der Prü fungskommission stimmt mit. Das Prüfungsergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(11)Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden
(Abs. 10), so kann er die mündliche Dienstprüfung nach Ablauf einer von der Prüfungskommission zu bestimmen den, jedoch sechs Monate nicht übersteigenden Frist wiederholen. Darüber hinaus kann die Prüfungskommis sion verfügen, daß der Kandidat ein Praktikum in der Dauer von höchstens zwei Wochen bei einem von der Prüfungskommission zu bestimmenden Standesamt zu
absolvieren hat. In diesem Fall darf die mündliche Dienst prüfung nur wiederholt werden, wenn der Kandidat die Absolvierung des Praktikums nachweist.
(12)Bei erfolgloser Wiederholung der mündlichen Dienstprüfung hat die Prüfungskommission eine ange
messene mindestens jedoch dreimonatige Frist für eine zweite Wiederholungsprüfung festzusetzen. Vor Able
gung der zweiten Wiederholungsprüfung kann die Prü fungskommission anordnen, daß der Kandidat vorerst
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neuerlich einen vollständigen Vorbereitungskurs (§ 3 Abs. 1) zu absolvieren hat. Eine dritte Wiederholung der mündlichen Dienstprüfung ist nicht zulässig.
(13) Über die mit Erfolg abgelegte Dienstprüfung ist dem Kandidaten von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, welches die Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 10 zu beinhalten hat; es ist vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§6 Prüfungsgebühr
Für die Prüfungsgebühr und ihre Entrichtung gilt das Prüfungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden
Fassung.
§7 Übergangsbestimmungen
Die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen mit Erfolg abgelegten Dienstprüfungen für Standesbeamte gelten als Dienstprüfungen im Sinne dieses Gesetzes; auf nur schriftlich abgelegte Dienstprüfungen ist § 5 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Eine auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen erworbene Berechtigung zur Wiederholung der mündlichen Dienstprüfung bleibt unberührt. Auf die Durchführung der mündlichen Dienstprüfung und eine allfällige weitere Wiederholung der mündlichen Dienstprüfung sind jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
§8 Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden drit ten Monatsersten in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Standes
beamten und deren Stellvertreter vom 8. Juni 1970, Pst(Stb)-19/1-1970, kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 19. Juni 1970, Folge 24, außer Kraft.
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