LGBL_OB_19851015_112•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Gotthaminger Straße (Bezirksstraße Nr. 1073) im Gebiet der Marktgemeinde Haag am Hausruck
LGBL_OB_19851015_112Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Gotthaminger Straße (Bezirksstraße Nr. 1073) im Gebiet der Marktgemeinde Haag am HausruckGazette15.10.1985
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 23. September 1985 betreffend die Verlegung der Gotthaminger Straße (Bezirksstraße Nr. 1073) im Gebiet der Marktgemeinde
Haag am Hausruck
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des
O.Ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird
verordnet:
§1
(1) Folgender neu herzustellende Abschnitt der Gotthaminger Straße (Bezirksstraße Nr. 1073 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird - soweit er nicht bereits Bezirksstraße ist - als Bezirksstraße erklärt:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 0,130 (neu) von der bestehenden Trasse nach Nordosten ab, führt sodann in einem Bogen nach Norden, quert bei km 0,750 (alt) die derzeitige Trasse der Gotthaminger Straße, beschreibt hierauf einen Bogen nach Nordosten, verläuft von km 0,830 (alt) bis km 0,920 (alt) auf der derzeitigen Trasse der Gotthaminger Straße, überführt bei Bau-km 32,575 der A 8 Innkreis Autobahn deren Trasse, verläuft hierauf in einem Bogen nach Norden und bindet bei km 1,220 (alt) wieder in die bestehende Trasse ein.
(2) Die zwischen km 0,130 (alt) und km 0,830 (alt) und zwischen km 0,920 (alt) und km 1,220 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Gotthaminger Straße werden - soweit sie nicht Teil des neu herzustellenden Abschnittes (Abs. 1) sind - als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
(1)Der bei km 1,330 (neu) von der bestehenden Trasse der Gotthaminger Straße nach Nordosten abzweigende, sodann einen leichten Bogen nach Nordosten beschrei bende und bei km 1,410 (neu) wieder in diese Trasse ein mündende, neu herzustellende Teil der Gotthaminger
Straße (Bezirksstraße Nr. 1073 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Be zirksstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 1,330 (alt) und km 1,410 (alt) gele gene bisherige Abschnitt der Gotthaminger Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes
(Abs. 1) wirksam.
§3
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Gotthaminger Straße (§§ 1 und 2) aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Haag am Hausruck aufliegenden Plan, Maßstab 1 : 2000, zu ersehen.
§4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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