LGBL_OB_19851113_116•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen (O.ö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1985)
LGBL_OB_19851113_116Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen (O.ö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1985)Gazette13.11.1985
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 12. August 1985 betreffend den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen (O.ö. Schulbau- und -einrichtungsver-ordnung 1985)
Auf Grund der §§ 32 Abs. 2, 52, 53 und 54 des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 45, wird nach Anhören des Landesschulrates für Oberösterreich verordnet:
§1 Lage des Schulbauplatzes
(1)Der Schulbauplatz muß so gelegen sein, daß das Leben und die Gesundheit der Schüler nicht gefährdet, ihre geistige, seelische und sittliche Entwicklung nicht beeinträchtigt und der Schulbetrieb nicht gestört wird.
(2)Der Schulbauplatz muß in einem verkehrsmäßig er schlossenen Gebiet und klimatisch möglichst günstig ge legen sowie hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit, insbe sondere hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse, als Bauplatz geeignet sein. Überdies muß eine ausreichende Versorgung mit elektrischer Energie und Trinkwasser si chergestellt und eine einwandfreie Beseitigung der Ab wässer möglich sein.
(3)Der Schulbauplatz muß so gelegen sein, daß aus
der zu erwartenden Entwicklung im näheren Umfeld -
soferne Flächenwidmungs- und Bebauungspläne beste
hen, unter besonderer Beachtung dieser - wesentliche nachteilige Beeinflussungen des Schulbetriebes nicht zu besorgen sind. Als nachteilige Beeinflussungen gelten insbesondere Lärm, Erschütterungen, Luftverunreini gung und verminderter Lichteinfall.
§2 , Ausmaß des Schulbauplatzes
(1) Der Schulbauplatz muß so groß sein, daß darauf das Schulgebäude mit einem entsprechend großen Vorplatz und die allenfalls erforderlichen Nebengebäude gebaut und nach Möglichkeit der erforderliche Turn- und Spielplatz sowie nach Bedarf ein Schulgarten und ein Pausenhof angelegt werden können.
(2)Der Schulbauplatz für Volks- und Hauptschulen
muß nach Möglichkeit mindestens so groß sein, daß er - ohne Berücksichtigung des Turn- und Spielplatzes -
nach der durchschnittlichen Schülerzahl der letzten fünf Jahre gerechnet je Schüler 20 m2 beträgt.
(3)Ergibt sich bereits voraussehbar die Notwendigkeit, das Schulgebäude zu einem späteren Zeitpunkt zu erwei tern oder ist beabsichtigt, neben dem Schulgebäude ein Schülerheim oder ein Lehrerwohnhaus zu bauen, so muß das Ausmaß des Schulbauplatzes entsprechend größer
sein.
§3 Turn- und Spielplatz
(1)Der Turn- und Spielplatz ist möglichst nahe dem Schulgebäude so anzulegen, daß er von den Schülern in den Unterrichtsräumen nach Möglichkeit nicht eingese hen werden kann. Erforderlichenfalls ist der Turn- und Spielplatz zweckentsprechend einzufrieden.
(2)Der Turn- und Spielplatz muß staubfrei ausgeführt
bzw. mit einem Sportrasen versehen sein.
(3)Der Turn- und Spielplatz soll bei Volks- und Sonder
schulen eine Größe von mindestens 50 x 60 m, bei
Hauptschulen, bei als selbständige Schulen geführten
Polytechnischen Lehrgängen und bei Berufsschulen
nach Möglichkeit eine Größe von 70 x 105 m aufweisen.
(4)Der Turn- und Spielplatz soll bei Hauptschulen, bei
als selbständige Schulen geführten Polytechnischen
Lehrgängen und bei Berufsschulen mit einer Weitsprung anlage, einer Kugelstoßanlage und einer Laufbahn aus gestattet sein.
§4 Gestaltung der Schulliegenschaft
(1)Das Schulgebäude muß dem Orts- und Landschaftsbild angepaßt sein. Es ist so auszuführen, daß es den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene
sowie den Erfordernissen der Sicherheit entspricht.
(2)Auf der Schulliegenschaft liegende Zugänge zum Schulgebäude müssen staubfrei ausgeführt sein.
(3)Die Klassenzimmer sind so anzuordnen, daß ihre
Lage entsprechend den örtlichen klimatischen Verhält nissen unter Berücksichtigung der täglichen Benützungs-
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zeiten und Belichtungsgegebenheiten am günstigsten ist. Der Erdgeschoßfußboden der Klassenzimmer muß mindestens 0,15 m über dem angrenzenden Terrain und mindestens 0,50 m über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel liegen.
(4)Sonderunterrichtsräume dürfen nur dann unter dem angrenzenden Terrain liegen, wenn eine ausreichende natürliche Belichtung gewährleistet ist und das Fußbo denniveau dieser Unterrichtsräume nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegt.
(5)In Sonderschulen ist bei der Anordnung der Unter richtsräume insbesondere auf die Behinderung der Schü ler Bedacht zu nehmen.
(6)Die Schulliegenschaft ist zweckmäßig zu bepflan zen und zu gestalten.
(7)Im Bereich der Schulliegenschaft sind Fahnen
maste für die Bundesfahne, Landesfahne und gegebe
nenfalls für die Gemeindefahne vorzusehen.
§5 Bauausführung, Ausstattung, Einrichtung
Beim Bau, bei der Ausstattung und bei der Einrichtung von Schulgebäuden ist jenen Baustoffen sowie Gegenständen der Vorzug zu geben, die in Anschaffung, Erhaltung und Betrieb wirtschaftlich sind und den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, den pädagogischen und lehrplanmäßigen Erfordernissen sowie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
§6 Raumerfordernis der Schulen
(1)Das Raumerfordernis der Schulen richtet sich nach der tatsächlichen und nach der voraussichtlichen Schü lerzahl, der Organisationsform der Schule, den lehrplan mäßigen und unterrichtsbetrieblichen Anforderungen und allfälligen besonderen örtlichen Gegebenheiten.
(2)In den Schulen sind die erforderliche Anzahl von Unterrichtsräumen, wie Klassenzimmer, Gruppenräume, Sonderunterrichtsräume (z. B. Physik- und Chemiesaal, Zeichensaal, Musikzimmer, Maschinschreibzimmer, Lehrküche, Räume für Werkerziehung und Lehrwerkstät ten), Turnsaal oder Gymnastikraum, die erforderlichen Turnnebenräume (z. B. Turnlehrerzimmer, Geräteraum, Wasch- und Brauseraum und Umkleideräume), ein Zim
mer für den Leiter der Schule, ein Lehrerzimmer, ein Schularztzimmer, die erforderliche Anzahl von Lehrmit telzimmern und die erforderliche Anzahl von Kleiderabla gen und Sanitäranlagen einzurichten.
(3)Erforderlichenfalls sind in den Schulen noch ein Aufenthaltsraum für Schüler, ein Raum für die Lehrer und Schülerbibliothek, der als Elternsprechzimmer mit verwendet werden kann, ein Sozialraum für Lehrer, eine Ausspeisungsküche mit Ausspeisungsraum, Pausenräu
me, ein Dienstraum für den Schulwart und sonstige, dem Zweck des Schulbetriebes dienende Räume, einzu richten.
(4)In Volksschulen sind an Sonderunterrichtsräumen die erforderliche Anzahl von Räumen für Werkerziehung einzurichten.
(5)In Hauptschulen sind an Sonderunterrichtsräumen jedenfalls ein Physik- und Chemiesaal, ein Zeichensaal, ein Musikzimmer, zwei Räume für Werkerziehung und
eine Lehrküche einzurichten. Bei Bedarf sind außerdem
ein Maschinschreibzimmer bzw. weitere Sonderunter
richtsräume einzurichten.
(6)In Sonderschulen sind an Sonderunterrichtsräumen die erforderliche Anzahl von Räumen für Werkerziehung und bei Bedarf eine Lehrküche einzurichten. Weiters sind die nach Art der Behinderung erforderlichen zusätzlichen Unterrichts- und Nebenräume vorzusehen.
(7)In als selbständige Schulen geführten Polytechni schen Lehrgängen sind an Sonderunterrichtsräumen die erforderliche Anzahl von Räumen für Werkerziehung und eine Lehrküche einzurichten.
(8)In Berufsschulen sind an Sonderunterrichtsräumen unter Bedachtnahme auf die Lehrberufe der Schüler die erforderlichen Lehrwerkstätten samt Materiallager- und Nebenräumen bzw. Lehrsäle für den Fachunterricht ein zurichten. Gegebenenfalls sind für den Stellvertreter des Leiters der Schule ein Zimmer und bei Bedarf weitere Lehrerzimmer vorzusehen.
§7 Staatliche Symbole
Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum (Klassenzimmer) das Bundeswappen und das Landeswappen sowie in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und ein Bild des Landeshauptmannes anzubringen. Die staatlichen Symbole sind in gleicher Größe, Beschaffenheit und Ausführung vorzusehen.
§8 Allgemeine Bestimmungen für die Unterrichtsräume
(1)Die Bodenfläche eines jeden Klassenzimmers und Gruppenraumes muß mindestens so groß sein, daß auf
jeden Schüler, nach der voraussehbaren Schülerzahl be rechnet, 1,50 m2 entfallen. Klassenzimmer sollen im all gemeinen etwa 50 bis 55 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen die Klassenzimmer entsprechend kleiner vorgesehen werden. Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat minde
stens 3 m zu betragen.
(2)Die Klassenzimmertrennwände und die Gruppenraumtrennwände sollen möglichst ohne statische Funk tion in leicht abtragbarer Form, aber ausreichend schall dämmend, hergestellt werden. Im übrigen ist auf allfällige spätere Änderungen der Raumgrößen gleichfalls entspre chend Bedacht zu nehmen.
. (3) Die Form der Klassenzimmer und Gruppenräume muß derart sein, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht auf die Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.
(4) Die Abs. 1 und 3 gelten für Sonderunterrichtsräume sinngemäß, soferne sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
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§9 Klassenzimmer und Gruppenräume
(1)Die Einrichtung eines jeden Klassenzimmers hat
mindestens zu bestehen aus
(2)Für die Einrichtung der Gruppenräume gilt Abs. 1 sinngemäß; im übrigen ist deren Einrichtung den speziel len Unterrichtserfordernissen anzupassen.
(3)Für die Einrichtung der Klassenzimmer in den Be rufsschulen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß diese jeden falls den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupas sen ist.
§ 10 Physik- und Chemiesaal
(1)Die Einrichtung eines Physik- und Chemiesaales
hat mindestens zu bestehen aus
(2)Möglichst anschließend an die Tafelwand des Physik- und Chemiesaales sind ein oder nach Bedarf
zwei Lehrmittelzimmer für physikalische und chemische
Lehrmittel einzurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Physik- und Chemiesaal als auch vom Gang aus zugänglich sein.
(3)Im Lehrmittelzimmer muß ein verschließbarer Schrank vorhanden sein, in welchem brennbare, giftige oder ätzende Stoffe vor unbefugtem Zugriff gesichert auf bewahrt werden können.
(4)Das Füllgewicht von im Physik- und Chemiesaal
verwendeten Flüssiggasflaschen darf 5 kg nicht überstei gen. Im übrigen sind bei der Verwendung von Flüssiggas die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen zu be
achten.
(5)Der Hauptabsperrhahn der Gasanlage muß so be
schaffen sein, daß er nur von hiezu Befugten bedient werden kann. Er hat außer im Falle der Verwendung der Gasanlage stets geschlossen zu sein.
§11 Zeichensaal
(1)Der Zeichensaal muß mindestens 70 m2 groß sein.
(2)Die Einrichtung eines Zeichensaales hat jedenfalls
zu bestehen aus
(1)Die Lehrküche hat die den Methoden des Hauswirt schaftsunterrichtes entsprechenden Einrichtungsgegen stände und Geräte zu enthalten. Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß.
(2)Die Lehrküche an Hauptschulen muß mindestens
50 m2 groß sein und hat drei komplette Arbeitseinheiten (für je fünf Schüler) zu umfassen. An die Lehrküche an schließend ist ein etwa 20 m2 großer Eßraum mit einem Tisch und mit sechzehn Sitzgelegenheiten einzurichten. Ferner ist ein Vorratsraum vorzusehen, der ausreichend belüftet sein muß.
(3)Ist beabsichtigt, Schülerausspeisungen durchzufüh ren, so ist hiefür eine Ausspeisungsküche mit Ausspei sungsraum und Vorratsraum einzurichten. Die Ausspei sungsküche muß mindestens 30 m2, der Ausspeisungs
raum muß mindestens 60 m2 groß sein.
(4)In den Lehr- und Ausspeisungsküchen sind Hand
waschbecken mit Fließwasseranschluß sowie die erfor
derlichen Abwasch- und Ausgußbecken vorzusehen.
Weiters ist für eine zugfreie Be- und Entlüftung zu sorgen.
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(5)Die Wände müssen mit Fliesen oder mit einem son stigen abwaschbaren Belag versehen sein.
(6)Sämtliche Herde und Haushaltsmaschinen müssen
vom Versorgungsnetz zentral abschaltbar sein.
(7)In den Lehr- und Ausspeisungsküchen ist ein Hand feuerlöscher vorzusehen, der zur Bekämpfung von Fett bränden geeignet ist.
§ 13 Räume für Werkerziehung
(1)Die Räume für Werkerziehung sind mit den für den Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Ma schinen, Geräten und Werkzeugen auszustatten. Maschi nen dürfen in den Werkräumen nur dann aufgestellt wer den, wenn hiefür kein Nebenraum vorhanden ist. Von Ne benräumen soll eine Sichtverbindung zum Werkerzie
hungsraum gegeben sein.
(2)Zur Aufbewahrung des Materials und der Schüler
arbeiten sind nach Möglichkeit Einbauschränke vor
zusehen.
(3)In den Räumen für Werkerziehung ist ein Fließwas seranschluß (nach Möglichkeit mit einem Warmwasser- und mindestens zwei Kaltwasserauslässen) vorzusehen.
(4)Eine den Anforderungen des Unterrichtes entspre chende Anzahl von Steckdosen ist vorzusehen. Sämtli che Maschinen müssen zum Versorgungsnetz zentral ab schaltbar sein.
(5)Die Bestimmungen des § 14 gelten sinngemäß.
§ 14 Lehrwerkstätten
(1)Die Lehrwerkstätten an den Berufsschulen haben
den fachlichen Erfordernissen, den arbeitsmethodischen Grundsätzen sowie den Vorschriften über Unfallverhü tung zu entsprechen. Sie haben die für den praktischen Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenstände, Ma schinen, Geräte, Werkzeuge und dergleichen zu enthal ten. Die Lehrwerkstätten müssen so gelegen sein, daß durch den Betrieb der Unterricht in den übrigen Unter richtsräumen nicht gestört wird.
(2)Hand- und Maschinenwerkstätten sind aus Sicher
heitsgründen räumlich möglichst zu trennen. Die in den Lehrwerkstätten verwendeten Maschinen sind mit den
hiefür vorgesehenen bestmöglichen Schutzvorrichtungen
zu versehen.
§15 Turnsaal - Gymnastikraum
(1)Der Turnsaal muß mindestens 10 x 18 m groß sein, die lichte Höhe muß mindestens 5,50 m betragen. Ist der Turnsaal neben dem Schulgebäude freistehend gebaut, muß er mit diesem durch einen gedeckten und seitlich ge schlossenen Gang verbunden sein.
(2)Der Fußboden muß elastisch sein.
(3)Der Turnsaal ist mit den dem Lehrplan entsprechen
den Turngeräten und Einrichtungen auszustatten. Auf die körperliche Sicherheit der Schüler ist hiebei besonders Bedacht zu nehmen.
(4)Die Fenster im Turnsaal müssen in bruchsicherem
Glas ausgeführt sein oder ausreichend abgeschirmt
werden.
(5)Im Bereich des Turnsaales ist in geeigneter Weise für die Unterbringung audiovisueller Geräte und deren ausreichende Absicherung zu sorgen.
(6)Für die außerschulische Nutzung des Turnsaales ist ein vom Schulbetrieb getrennter Zugang vorzusehen.
(7)Für den Gymnastikraum gelten die Abs. 1 bis 6 sinn gemäß. Die Maße des Gymnastikraumes sind entspre
chend kleiner als die des Turnsaales zu halten.
§ 16 Turnnebenräume
(1)Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, minde stens ein Wasch- und Brauseraum, die erforderliche An zahl von Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer sowie zwei nach Geschlechtern getrennte Klosettzellen samt Vorräumen vorgesehen werden. Im Bedarfsfalle ist ein weiteres Turnlehrerzimmer vorzusehen.
(2)Der Geräteraum muß mindestens 30 m2 groß sein;
seine lichte Höhe muß mindestens 2,60 m betragen. Die Bodenfläche des Geräteraumes muß nach Möglichkeit
rechteckig sein; eine der beiden längeren Seiten muß an den Turnsaal anschließen. Der ungehinderte Transport von Turngeräten aus dem Geräteraum in den Turnsaal
muß gewährleistet sein.
(3)Der Wasch- und Brauseraum muß mindestens etwa
20 m2 groß sein und ist mit der erforderlichen Anzahl von Brausen und Fußwaschgelegenheiten sowie zwei Hand
waschbecken auszustatten. Der Fußboden ist möglichst gleitsicher und ohne Stufen herzustellen. Außer den ein zelnen Warmwassermischern muß ein Zentralmischer (Sicherheitsmische'r) vorhanden sein, der nur von hiezu Befugten bedient werden kann.
(4)Die Wasch- und Brauseräume, die Umkleideräume
und die Tumlehrerzimmer dürfen von außen nicht einge sehen werden können.
(5)Für Gymnastikräume gelten die Abs. 1 bis 4
sinngemäß.
§17 Leiterzimmer- Lehrerzimmer
(1)Das Zimmer für den Leiter der Schule (Leiterzim mer) und den Stellvertreter des Leiters einer Berufsschu le (§ 6 Abs. 8) muß etwa 15 bis 20 m2, das Lehrerzimmer mindestens 20 m2 groß sein. Die Größe der weiteren Leh rerzimmer an Berufsschulen (§ 6 Abs. 8) richtet sich nach der Anzahl der Lehrer, für die sie bestimmt sind.
(2)Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit den erfor derlichen Einrichtungsgegenständen auszustatten. Je dem Lehrer müssen eine entsprechende Schreibfläche, eine Sitzgelegenheit und ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen.
(3)Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit je einem Handwaschbecken mit einem Kalt- und nach Möglichkeit mit einem Warmwasseranschluß zu versehen.
(4)Bei Bedarf ist in größeren Schulen im Bereich des Leiter- oder Lehrerzimmers ein entsprechender Wand-
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tresor zur Verwahrung von Geldern für Zwecke des laufenden Schulbetriebes vorzusehen.
(5) In Schulen ab 12 Klassen, jedenfalls in ganztägigen Schulen sollte ein zusätzlicher Sozialraum für Lehrer im Ausmaß von etwa 16 m2 vorgesehen werden.
§ 18 Schularztzimmer
Das Schularztzimmer ist mit einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß, mit einer Liege und mit den sonstigen zweckentsprechenden Einrichtungsgegenständen und Hilfsmitteln auszustatten. Das Schularztzimmer darf von außen nicht eingesehen werden können.
§ 19 Kleiderablagen
(1)Für die Schüler müssen ausreichende und geeigne te Einrichtungen zur Ablage der Überkleidung einschließ lich der Schuhe vorhanden sein. In Unterrichtsräumen dürfen Kleiderablagen nicht vorgesehen werden.
(2)Ist für die Ablage der Überkleidung ein eigener Raum (Garderobe) vorgesehen, so müssen in diesem Raum so viele voneinander getrennte Garderobenabteile eingerichtet werden, daß auf jedes Klassenzimmer ein Garderobenabteil entfällt; die Garderobenanlagen sind mobil anzuordnen.
(3)Die lichte Höhe der Garderobe muß mindestens
2,60 m sein; die Garderobe muß gut lüftbar sein. Jedes Garderobenabteil muß mindestens 2 m breit und 4 m lang sein.
(4)Soll die Garderobe an den Eingang zur Schule an
schließen, so ist zwischen der Garderobe und dem Schuleingang ein Windfang vorzusehen.
§20 Sanitäre Anlagen
(1)Die Sanitäranlagen sind nach Möglichkeit nordseitig so anzuordnen, daß von jedem Unterrichtsraum aus eine Sanitäranlage leicht erreicht werden kann. Jedenfalls sind die Sanitäranlagen jeweils im Nahbereich der Mehr zahl der Klassenzimmer anzuordnen.
(2)Für je 25 männliche Schüler bzw. 20 weibliche
Schüler ist eine Klosettzelle vorzusehen. Bei männlichen Schülern können maximal 60 von Hundert der Klosett
zellen durch Pißschalen ersetzt werden, wobei eine Piß schale zwei Klosettzellen ersetzt. Die der Berechnung zu grunde zu legende Schülerzahl ergibt sich durch Multipli kation der Anzahl der Klassenzimmer mit der jeweiligen Klassenschülerhöchstzahl.
(3)In den Sanitäranlagen ist außer den Klosettzellen und Pißschalen mit Wasserspülung ein Vorraum vorzuse hen. Die Trennwände zu den Vorräumen haben vom Fuß
boden bis zur Decke zu reichen, die lichte Höhe der Sani täranlagen hat mindestens 2,60 m zu betragen; die Ent lüftung hat unmittelbar ins Freie zu erfolgen, sofern nicht mechanische Entlüftungsvorrichtungen vorgesehen sind. In jedem Vorraum ist ein Handwaschbecken und eine
hygienisch einwandfreie Möglichkeit zum Händetrocknen vorzusehen.
(4)Die Klosettzellen müssen mindestens 0,90 m breit und 1,25 hi lang sein. Die Türen der Klosettzellen müssen von innen verschließbar und mit einer Vorrichtung ausge stattet sein, die im Notfall ein Öffnen von außen bei von innen verschlossener Tür ermöglicht. In die Klosettzellen müssen Klosette mit Wasserspülung eingebaut sein.
(5)Die Sanitäranlagen für Lehrer, männliche Schüler und weibliche Schüler sind jeweils getrennt anzuordnen, wobei die Trennwände zwischen den Sanitäranlagen vom Fußboden bis zur Decke reichen müssen.
(6)Die Klosettzellen für weibliche Schüler ab der
(7)Die Sanitäranlagen müssen bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit Fliesen oder mit einem sonstigen abwaschbaren Belag versehen sein.
(8)In jedem Geschoß ist in einer Sanitäranlage ein Aus
gußbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß vor
zusehen.
§21 Gänge und Stiegen; Fluchtweg
(1)Die Hauptgänge müssen mindestens 2,50 m breit
sein. Sind Klassenzimmer an beiden Seiten des Ganges angeordnet, so hat dieser mindestens 3 m breit zu sein. In Gängen sind einzelne Stufen zu vermeiden bzw. durch flache Rampen zu ersetzen.
(2)Stiegen, die zu Unterrichtsräumen führen, müssen mindestens 1,50 m breit sein.
(3)Die Stiegen sind beidseitig mit entsprechenden An haltevorrichtungen auszustatten. An der wandfreien Sei te ist überdies ein mindestens 1 m hohes, standsicheres Geländer anzubringen, das ein Durchschlüpfen der Schüler verhindert. Das Geländer ist überdies so auszu führen, daß eine zweckentfremdete Verwendung (Bestei gen und Abrutschen durch Schüler) hintangehalten wird.
(4)Die Stufen der Stiegen müssen 13 bis 15 cm hoch, 31 bis 34 cm breit und gleitsicher sein.
(5)Zwischen den einzelnen Geschossen muß minde
stens je ein Podest in Stiegenbreite angelegt sein.
(6)Die Länge des Fluchtweges von jedem Ort im Schul gebäude bis zur nächsten Stiege darf nicht mehr als 40 m betragen.
(7)Bei Notausgängen ist der zugehörige Schlüssel gut sichtbar unter Glasverschluß bereitzuhalten.
§22 Schulmöbel
Die Tische und Stühle für die Schüler müssen körpergerecht gestaltet
sein und müssen den pädagogischen Erfordernissen sowie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen.
§23 Fußböden
(1) Die Fußböden der Unterrichtsräume müssen eben, leicht zu
reinigen, keimfrei zu halten und möglichst
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fugenlos sein; sie müssen überdies so ausgeführt sein, daß sie Wärme schlecht leiten.
(2) Die Fußböden der Fluchtwege sind nicht brennbar auszuführen.
§ 24 Wände und Decken
(1)Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müs
sen möglichst eben sein. Zusätzliche Deckenuntersichten sind nur dort vorzusehen, wo diese durch Installatio nen gerechtfertigt sind. Die Anstriche müssen giftfrei und möglichst hell sein; sie dürfen die Keimbildung nicht be günstigen.
(2)Die Wände der Unterrichtsräume, Garderoben,
Gänge und Stiegen müssen bis zu einer Höhe von minde stens 1,50 m mit einem möglichst hellen, im Farbton der übrigen Wandflächen gehaltenen, leicht zu reinigenden Anstrich versehen sein.
(3)In den Räumen, in denen Handwaschbecken ange
bracht sind, müssen die Wände im Bereich der Wasser auslässe in einer Gesamtbreite von etwa 2 m und bis zu einer Höhe von etwa 1,50 m mit Fliesen oder einem son stigen abwaschbaren Belag versehen sein.
§25 Farbgebung
(1)Die Farben der Wände, der Decken und der Fußbö
den sowie die Farben der Vorhänge und der Möbel müs sen aufeinander abgestimmt sein.
(2)Bei der Auswahl der Farben ist nicht nur auf die be leuchtungstechnischen, sondern auch auf psychologi
sche Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.
§26 Schallschutz
(1)Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müs
sen schalldämmend ausgeführt werden.
(2)Unterrichtsräume, in denen auf Grund der besonde ren Art des Unterrichtes (z. B. Musikerziehung, Leibes übungen, Werkerziehung, Steno- und Phonotypie) mit ei ner erhöhten Lärmentwicklung zu rechnen ist, sind so schalldämmend auszustatten, daß eine Beeinträchtigung des übrigen Unterrichtsbetriebes weitgehend vermieden wird. Dies gilt für Tumsäle und Gymnastikräume hinsicht lich angrenzender Wohnräume sinngemäß. Erforderli
chenfalls sind schallschluckende Verkleidungen vor zusehen.
(3)Die Deckenuntersichten im Bereich der Pausenräu me, Garderobenräume und der Gänge sind möglichst schallschluckend herzustellen.
§27 Verglasungen
Verglasungen vom Fußboden bis zu einer Höhe von mindestens 0,90 m müssen bruchsicher sein; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen. Glasfüllungen in Türflügeln müssen gegen ein Eindrücken gesichert werden. Türflügel, die ganz aus Glas bestehen, sich bruchsicher herzustellen und außerdem deutlich zu kennzeichnen.
An
Türverglasungen anschließende Glasflächen müssen bis zu einer Höhe von mindestens 2 m bruchsicher sein; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen.
§28 Türen
(1)Sämtliche Türen müssen in Fluchtrichtung aufschla gen. Die Türen der Unterrichtsräume dürfen sich nicht unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen öffnen las sen. Führen mehrere Türen von Unterrichtsräumen in ei nen Gang, so sind diese Türen so anzuordnen, daß nicht zwei Türen einander gegenüberliegen.
(2)Die Türen der Unterrichtsräume müssen minde
stens 0,90 m breit und 2 m hoch sein. Sie sind möglichst seitlich vor der ersten Tischreihe anzuordnen. Das An schlagen der Türen an Wände ist durch entsprechende Vorrichtungen auszuschließen.
(3)Die Haupteingangstüren müssen mindestens
1,60 m breit sein und sind nach Möglichkeit mit Vorrich tungen zum selbsttätigen Schließen auszustatten. Beim Haupteingang ist ein Windfang vorzusehen. Die Breite der Türöffnungen zu den Lehrwerkstätten ist erforderli chenfalls auf die Einbringung größerer Maschinen abzu stimmen.
(4)Im Bereich der Eingänge in das Schulgebäude sind mit dem Boden niveaugleiche Fußabstreifvorrichtungen vorzusehen.
§29 Belichtung und Lüftung
(1)Sämtliche Schulräume, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge und Stiegen, müssen ausreichend belichtet sein.
(2)Die Fenster müssen so konstruiert sein, daß sie eine einwandfreie, möglichst rasche Lüftung ermöglichen, soferne nicht eine wirksame Be- und Entlüftungsanlage vor handen ist. Ferner müssen die Fenster gefahrlos gerei nigt und, wenn sie auch für die Lüftung bestimmt sind, gefahrlos geöffnet werden können.
(3)In Unterrichtsräumen mit einer Tafelwand hat der Hauptlichteinfall bezogen auf die Blickrichtung der Schü ler zur Tafelwand von links zu erfolgen.
(4)Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen
(Verglasung) eines Unterrichtsraumes hat nach Möglich keit bei freier Lage mindestens ein Siebentel, wird jedoch der natürliche Lichteinfall (z. B. durch Nachbargebäude) beschränkt, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.
(5)In Unterrichtsräumen dürfen grundsätzlich an der Tafelwand keine Fenster angeordnet werden.
(6)Drehkippfenster in den Unterrichtsräumen sind mit Fehlbedienungssperren auszustatten.
§30 Beleuchtung
(1) In den Schulräumen dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen verwendet werden. Bei Anwendung indirekten Lichtes ist für ein entsprechendes Reflexionsvermögen der Decke zu sorgen.
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(2)Die Beleuchtungskörper sind so anzubringen und
müssen so beschaffen sein, daß eine zu starke Schatten wirkung vermieden wird und eine möglichst gleichmäßige und ausreichend gute Beleuchtung der Arbeitsflächen einschließlich der Schultafeln erfolgt.
(3)Die Beleuchtungskörper sind in einem Mindestab
stand von 2,50 m vom Fußboden anzubringen. Die Be leuchtungskörper in Turnsälen, Gymnastikräumen und erforderlichenfalls in Räumen für Werkerziehung und Lehrwerkstätten sind gegen Beschädigung zu sichern. Die Beleuchtungskörper müssen leicht zu reinigen sein.
§31 Heizung
(1)Die Heizungsanlage ist so einzurichten, daß die Ge sundheit der Schüler nicht gefährdet wird. Eine Raumhei zung mit offenen Glühkörpern darf nicht verwendet wer den. Die Heizkörper sind - nach Möglichkeit in Nischen - so anzubringen, daß keine Verletzungsgefahr besteht.
(2)Jede Schule muß mit einer ausreichend dimen
sionierten Heizungsanlage ausgestattet sein; auf einen ausreichenden Luftwechsel in den Unterrichtsräumen ist Bedacht zu nehmen.
(3)Sämtliche Schulräume, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge, Stie gen, Garderoben und Sanitäranlagen, sind ausreichend zu beheizen. Insbesondere soll die Temperatur in den Unterrichtsräumen während der Unterrichtszeit nach Möglichkeit ungefähr 20° Celsius, in Turnsälen und Gym nastikräumen ungefähr 17° Celsius betragen. Für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit ist zu sorgen.
§32 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
(1)Jede Schule muß ausreichend mit Trink- und Nutz
wasser versorgt sein. Kann die Versorgung mit Trink- und
Nutzwasser nicht aus einer Gemeinschaftswasserversor-
gungsanlage (z. B. Verbands-, Gemeinde-, Genossen
schaftswasserleitung) sichergestellt werden, so sind
eigene Wasserversorgungsanlagen zu errichten. Das
Wasser muß Trinkwasserqualität aufweisen.
(2)Die Abwasserbeseitigung hat in technisch und
hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen.
§33 Reinigung
Sämtliche Schulräume sind stets rein zu halten. In jedem Geschoß des Schulgebäudes ist ein Raum für Reinigungsgeräte und -mittel
vorzusehen.
§34 Feuer- und Blitzschutz
(1)Es muß sichergestellt sein, daß im Brandfalle Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung
steht.
(2)Zur ersten Löschhilfe sind im Schulgebäude und in den Nebengebäuden geeignete normgerechte Handfeu
erlöscher in ausreichender Anzahl, mindestens jedoch in jedem Geschoß im Gangbereich ein Handfeuerlöscher,
bereitzustellen und betriebsbereit zu halten. Die Bestimmungen über den besonderen Brandschutz in Physik-und Chemiesälen (§ 19 Abs. 1 lit. f) und in Lehr- und Ausspeisungsküchen (§ 12 Abs. 7) werden hiedurch nicht berührt.
(3) Jede Schule ist mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien und leitungsfähig zu haltenden Blitzschutzanlage zu versehen.
§35 Nebeneinrichtungen
(1)In jeder Schule ist eine von der allgemeinen Strom versorgung des Gebäudes unabhängige Alarmanlage
(z. B. Glocke, handbetriebene Sirene) und erforderlichen falls eine Pausenzeichenanlage vorzusehen.
(2)Für den Katastrophenfall ist ein batteriegespeistes
Rundfunkgerät bereitzustellen und betriebsbereit zu
halten.
(3)In jeder Schule ist ein zweckentsprechend ausge statteter und gekennzeichneter Sanitätskasten an allge mein leicht zugänglicher Stelle vorzusehen. Weiters sind Sanitätskästen im Bereich des Turnsaales oder Gymna stikraumes, in den Lehrwerkstätten und in den Räumen für Werkerziehung anzuordnen. Die Sanitätskästen sind den Erfordernissen entsprechend auszustatten. Weiters ist im Bereich des Turnsaales oder Gymnastikraumes
eine Krankentrage bereitzuhalten.
(4)Das Abgleiten von Schneemassen auf Eingangs
bereiche, Abstellplätze, befestigte Wege und dergleichen ist durch entsprechende bauliche Vorkehrungen (wie Schneefangrechen) zu verhindern.
(5)Jede Schule ist außen an sichtbarer Stelle in gut le serlicher Schrift als Schule entsprechend zu bezeichnen. Ebenso sind die einzelnen Räume gemäß ihrer Widmung zu benennen.
(6)Zum Abstellen der Fahrzeuge der Schüler und der Lehrer ist ein ausreichend dimensionierter Abstellplatz vorzusehen; Fahrradabstellplätze sind zu überdachen.
(7)Im Bereich der Schulliegenschaft ist nach Möglich keit eine Haltebucht (allenfalls Umkehrplätze) für Schul busse zu errichten.
(8)Nach Möglichkeit ist der Zu- bzw. Eingang zu Schu len behindertengerecht zu gestalten; dies gilt jedenfalls bei Sonderschulen für körperbehinderte Kinder und für Schwerstbehinderte Kinder.
(9)Im Schulgebäude ist bei Bedarf an geeigneter Stelle
(z. B. im Gang) ein Schaukasten zur Ausstellung von
Schülerarbeiten oder anderen Gegenständen vor
zusehen.
(10)Im Schulgebäude ist an geeigneter Stelle eine An
schlagtafel anzubringen.
§36 Wohnungen
Wohnungen im Schulgebäude ist ein vom Eingang für die Schüler
gesonderter Eingang zuzuordnen.
Seite 288
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 44. Stück,
Nr. 116
§37 Schülerheime
(1)Die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Schü lerheimen richtet sich nach Art und Größe der Schulen, denen sie angegliedert sind.
(2)Die Bestimmungen der §§ 1,4,5, 7,12 Abs. 4, 5 und 7 sowie der §§ 19 bis 35 sind auf Schülerheime sinnge mäß anzuwenden.
(3)In jedem Heim sind für die Schüler die erforderli chen Schlaf-, Speise- und Aufenthaltsräume einzurich ten. Jedem Schüler muß ein absperrbarer Schrank oder ein absperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen. In jedem Schlafraum dürfen nicht mehr als sechs Betten vorgesehen werden. Die Schlafräume müssen minde
stens so groß sein, daß pro Bett eine Bodenfläche von 4 m2 und ein Luftraum von 10 m3 zur Verfügung steht. Die Betten dürfen an der Längsseite nicht unmittelbar anein ander gestellt werden. Sie müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm haben. Die Verwendung
von Stockbetten ist unzulässig.
(4)Zur Unterbringung erkrankter Schüler ist minde
stens ein geeigneter Raum einzurichten. Für die ärztliche Untersuchung muß nach Möglichkeit ein eigener Untersuchungs- und Behandlungsraum zur Verfügung
stehen.
(5)Sind im Heim Schüler beiderlei Geschlechts unter gebracht, so müssen die Schlafräume und die Sanitäran lagen (samt den dazugehörigen Verkehrswegen) für die männlichen Schüler von denen für weibliche Schüler
räumlich getrennt sein.
(6)Für die Erzieher sind entsprechende Räume (Dienstzimmer) einzurichten, die so gelegen sein müs sen, daß die notwendige Beaufsichtigung der Schüler ge währleistet ist. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(7)Den Schülern jedes Heimes muß ein geeigneter
Spiel- oder Sportplatz oder eine sonstige Anlage zur Ver fügung stehen, die Gelegenheit zu sportlicher Betätigung und zum Aufenthalt im Freien bietet.
§38
Pflichten der gesetzlichen Schulerhalter und der gesetzlichen Heimerhalter
(1)Die gesetzlichen Schulerhalter sind verpflichtet, die Schulliegenschaft samt Einrichtung in einem den Bestim mungen dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu
erhalten.
(2)Im Interesse einer solchen Instandhaltung haben die gesetzlichen Schulerhalter eine Brandschutzordnung und eine Dienstanweisung für Schulwarte zu erlassen.
(3)Für die gesetzlichen Heimerhalter gelten die Be stimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.
§39 Ausnahme- und Übergangsbestimmungen
(1)Die Landesregierung kann, insoweit es aus den be sonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich ist, Ausnahmen von jenen Be stimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht
zwingende Bestimmungen des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1984 zu Grunde liegen.
(2)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
§40 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 24. April 1962, LGBI. Nr. 13, außer Kraft.
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