der o.ö. Landesregierung vom 25. November 1985 betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Sprengelhebammengesetzes, LGBl. Nr. 25/1951, wird verordnet:
§1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 5. Mai 1952, LGBl. Nr. 27, betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/1982 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die Sprengelhebammen haben für die nachstehend bezeichneten Leistungen Anspruch auf folgende Gebühren: