mit der die Förderungsdarlehen-Verordnung geändert
wird
Auf Grund des § 23 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBI.
Nr. 482, wird verordnet:
§1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 25. Februar 1985, LGBI. Nr. 17, betreffend das Ausmaß und die Bedingungen des Förderungsdarlehens sowie die Erbringung des Verwendungsnachweises nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 (Förderungsdarlehen-Verordnung) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) In einer Anlage aus Gebäuden in verdichteter Flachbauweise und beim Einbau von Wohnungen in bestehende Dachräume bei Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen dürfen in der Regel, falls diese Gebäude unter Abs. 1 lit. a oder b fallen, die Nutzflächen der geförderten Wohnungen im Durchschnitt für jede Wohnung 110 m2 nicht überschreiten."
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.