vom 26. Mai 1986, mit dem das O.ö. Nebengebühren-zulagengesetz geändert wird
Der Q.Ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 27/1978, LGBl. Nr. 43/1985 und LGBI.
Nr. 66/1985 wird wie folgt geändert:
§ 7 hat zu lauten:
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß be-trägt für den überlebenden Ehegatten 60 v. H., für eine Halbwaise 12 v. H. und für eine Vollwaise 30 v. H. der Ne-bengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand je-weils gebühren würde."