im Gebiet der Stadtgemeinde Ried im Innkreis
- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 28. Juli 1986 betref-fend die Verlegung der Rieder Hochstraße (Bezirks-straße Nr. 1081) im Gebiet der Stadtgemeinde Ried im Innkreis
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 0,100 (alt) von der bestehenden Trasse abzweigende, nach Südosten führende und bei km 0,725 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Rieder Hochstraße (Bezirksstraße Nr. 1081 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2) Der zwischen km 0,100 (alt) und km 0,725 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Rieder Hochstraße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes
(Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Rieder Hochstraße aus dem beim Amt der o.ö. Lan-desregierung und beim Stadtamt Ried im Innkreis auflie-genden Plan, Maßstab 1:1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.