(Bezirksstraße Nr. 1120) im Gebiet der Gemeinde Pram
- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 28. Juli 1986 betref-fend die Verlegung der Peterskirchener Straße (Be-zirksstraße Nr. 1120) im Gebiet der Gemeinde Pram
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
(1) Folgender neu herzustellende Abschnitt der Peters-kirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1120 des Verzeich-nisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird — soweit er nicht bereits Bezirksstraße ist — als Be-zirksstraße erklärt:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 6,150 (neu) von der bestehenden Trasse nach Nordosten ab, unterführt die Trasse der A 8 Innkreis Autobahn bei
deren Bau-km 0,257, schwenkt sodann in einem leichten Bogen nach Osten, verläuft zwischen km 6,720 (alt) und km 6,760 (alt) sowie zwischen km 6,794 (alt) und km 6,850 (alt) auf der bestehenden Trasse der Peterskirche-ner Straße, wobei er bei km 6,837 (alt = neu) die Bahn-linie Neumarkt-Källham—Ried im Innkreis überführt, und bindet schließlich bei km 7,000 (neu) wieder in die beste-hende Trasse ein.
(2) Die zwischen km 6,150 (alt) und km 6,720 (alt), zwi-schen km 6,760 (alt) und km 6,794 (alt) und zwischen km 6,850 (alt) und km 7,000 (alt) gelegenen bisherigen Ab-schnitte der Peterskirchener Straße werden als Bezirks-straße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Ver-kehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Peterskirchener Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Pram auflie-genden Plan, Maßstab 1:2000, zu ersehen. §3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.