LGBL_OB_19860827_46•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Wahl bzw. Bildung von Organen der Personalvertretung der Bediensteten des Landes Oberösterreich (O.ö. Landes- Personalvertretungs- Wahlordnung - O.ö. L-PVWO)
LGBL_OB_19860827_46Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Wahl bzw. Bildung von Organen der Personalvertretung der Bediensteten des Landes Oberösterreich (O.ö. Landes- Personalvertretungs- Wahlordnung - O.ö. L-PVWO)Gazette27.08.1986
der o.ö. Landesregierung vom 11. August 1986 über die Wahl bzw. Bildung von Organen der Personalver-tretung der Bediensteten des Landes Oberösterreich (O.ö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung — O.ö. L-PVWO)
Auf Grund der §§ 7, 15, 16, 17, 19, 20 Abs. 17, 21 und 22 Abs. 2 des O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 72/1985, wird verordnet:
ABSCHNITT I Wahl der Dienststellenausschüsse
§1 Dienststellenwahlausschuß
(1) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß zu bestellen. Sie müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Dienststellenwahlausschuß angehören.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:
(3) Die Wählergruppen haben die von ihnen vorzuschlagenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses schriftlich dem Dienststellenobmann mit Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdaten
mitzuteilen.
(4) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß
über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses sind gemäß § 39 von dem Dienststellenausschuß kundzumachen, dem die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses obliegt.
(5) Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner
Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(6) Der Dienststellenwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§2 Wahlzeugen
(1) Jede bisher im Landespersonalausschuß vertretene oder für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zur Durchführung der Wahl am Wahltag einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden. Als Wahlzeugen kommen Bedienstete, Beamte des Ruhestandes und frühere Vertragsbedienstete des Landes in Frage.
(2) Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag dem Seite 62
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 19.
Stück, Nr. 46
Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift und gege-benenfalls des Amtstitels sowie der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfüllt der Entsandte die Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion eines Wahlzeugen, so hat ihm
der Zentralwahlausschuß dies schriftlich zu bescheinigen und den Dienststellenwahlausschuß zu verständigen.
(4) Der Wahlzeuge ist berechtigt, am Wahltag und am Ort der Wahl an der Sitzung des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§3 Zentralwahlausschuß
Auf die Bildung und die Tätigkeit des Zentralwahlaus-schusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Landesper-sonalausschuß entspricht.
§4 Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung
(1) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl der Dienststellenausschüsse auszuschreiben und dabei den Wahltag so festzulegen, daß zwischen Ausschreibung und Wahltag ein Zeitraum von mindestens 55 Tagen liegt. Die Ausschreibung ist gemäß § 39 kundzumachen und gleichzeitig der Landesregierung sowie allen Dienststellenausschüssen schriftlich mitzuteilen. In der Ausschreibung ist ausdrücklich anzuführen, daß der Tag der Ausschreibung als Stichtag gilt (§ 7 Abs. 3 O.ö. L-PVG).
(2) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. L-PVG gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat gemäß § 39 spätestens 50 Tage vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
e) den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wähler-
liste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des
Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vor-
sitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellen-
wahlausschusses einzubringen sind und daß verspä-
tet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt
bleiben;
(4) Die Wahlkundmachung gemäß Abs. 3 ist vom Vor-sitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfer-tigen. Sie ist in der Dienststelle derart zu veröffentlichen, daß die wahlberechtigten Bediensteten bis zur Beendi-gung der Wahlhandlung von ihrem Inhalt Kenntnis neh-men können.
§5 Verzeichnis der Bediensteten
(1) Das zur Durchführung der Wahl jeweils erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle ist dem Dienststellenwahlausschuß rechtzeitig, spätestens aber zwei Monate nach der Konstituierung des Zentralwahlausschusses im Wege des Landespersonalausschusses zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs. 3 O.ö. L-PVG). Der Landespersonalausschuß hat die Verzeichnisse an die Dienststellenwahlausschüsse unverzüglich weiterzuleiten.
(2) In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die der Dienststelle angehören — und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sich auf Karenzurlaub befinden, Wehrdienst oder Zivildienst leisten — oder ihr gemäß §§ 3 Abs. 5 und 15 Abs. 2 O.ö. L-PVG zugerechnet werden. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen. Erscheint eine Zuordnung fraglich, so ist vor der Entscheidung über die Aufnahme in ein bestimmtes Verzeichnis der Zentralwahlausschuß anzuhören.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 19.
Stück, Nr. 46
Seite 63
(3) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 15 O.ö. L-PVG von Bedeutung sind. Die Bediensteten sind in alphabetischer Reihenfolge, beim Amt der Landesregierung überdies gegliedert nach Organisationseinheiten, ins Verzeichnis aufzunehmen.
(4) Nachträgliche Änderungen im Personalstand sind, soweit sie für die Wählerliste bedeutsam sind, unverzüglich den Dienststellenwahlausschüssen im Wege des Landespersonalausschusses bekanntzugeben.
§6 Wählerliste
(1)Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses (§ 5) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Personen ausscheidet, die
(2) Der Dienststellenleiter hat dem Dienststellenwahlausschuß, soweit dies für die Feststellung der Wahlberechtigung notwendig ist, Auskünfte zu geben.
(3) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
§7
Auflegen der Wählerliste; Einwendungen; Richtigstellen der Wählerliste
(1) Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr in der Dienststelle zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen.
(2) Jeder Wahlberechtigte der Dienststelle kann Ein-
wendungen gegen die Wählerliste schriftlich oder münd-
lich beim Dienststellenwahlausschuß einbringen. Ein-
wendungen können sich dagegen richten, daß vermeint-
lich nicht Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenom-
men oder vermeintlich Wahlberechtigte nicht
aufgenommen wurden. Sie müssen innerhalb der Auflagefrist einlangen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Einwendung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Erachtet er die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich zu berichtigen. Die Entscheidung über Einwendungen ist dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, schriftlich mitzuteilen.
(4) Das Recht der Berufung gegen die Entscheidung
des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb vqn drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Ent-scheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder tele-graphisch einzubringen, zu begründen und, an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellen-Wahlausschuß hat die Berufung unverzüglich dem Zentralwahlausschuß vorzulegen, welcher über die Berufung so rechtzeitig vor dem Wahltag zu entscheiden hat, daß die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß noch beachtet werden kann.
(5) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offenbare Unrichtigkeiten, insbesondere Schreibfehler, in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.
(6) Jede Berichtigung der Wählerliste ist dem Zentralwahlausschuß und jenem Dienststellenwahlausschuß einer anderen Dienststelle unverzüglich mitzuteilen, dessen Zuständigkeitsbereich berührt wird.
§8 Wahlvorschläge
(1)Wahlvorschläge (§ 20 Abs. 4 O.ö. L-PVG) sind spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag (Einreichfrist) schriftlich in vierfacher Ausfertigung beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen; sie sind dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses persönlich zu übergeben oder auf dem Postweg mittels einer bescheinigten Postsendung einzubringen. Wird ein Wahlvorschlag auf dem Postweg eingebracht, so hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Abs. 2) den Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses innerhalb der Einreichfrist davon fernmündlich in Kenntnis zu setzen. Das Einlangen des Wahivorschlages ist vom Übernehmer auf dem Wahlvorschlag unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 4 O.ö. L-PVG erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Bewerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und des Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, andernfalls gilt der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstgereihten Bewerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen
ist unzulässig.
§9 Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der
Einreichfrist (§ 8 Abs. 1) überreichten Wahlvorschlä-ge zu prüfen
und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages
mit der Aufforderung mit-zuteilen, diese innerhalb einer
nichterstreckbaren Frist von drei Arbeitstagen zu beheben.
Bewerber, deren
Seite 64
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Janrgang 1986, 19.
Stück, Nr. 46
Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt und nicht fristgerecht nachgereicht wird oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 4 und 5 O.ö. L-PVG) fehlt, sind vom Dienststellen-wahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Der Vertreter des Wahlvorschlages ist davon unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens drei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist bzw. nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
(4) Die Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen
oder den Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zurückzuziehen. Für eine Änderung des Wahlvorschlages ist die Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters erforderlich; die Erklärung, einen Wahlvorschlag zurückzuziehen, muß überdies von mindestens
der Hälfte der Wahlberechtigten unterschrieben sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nur dann zu beachten, wenn dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens drei Wochen vor dem Wahltag erfolgt ist.
(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zug der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 15 O.ö. L-PVG) bekämpft werden.
(7) Der Dienststellenwahlausschuß hat dem Zentralwahlausschuß je eine Durchschrift eines zugelassenen Wahlvorschlages unverzüglich zu übermitteln. Weiters hat der Dienststellenwahlausschuß dem Zentralwahlausschuß je eine Durchschrift der nicht zugelassenen Wahlvorschläge zu übermitteln.
(8) Der Dienststellenwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge zwei Wochen vor dem Wahltag bis
zum Ende der Wahlhandlung zur Einsichtnahme durch
die Wahlberechtigten aufzulegen und gemäß § 39 kundzumachen. Jene Wählergruppen, die bereits im Landespersonalausschuß vertreten waren, sind in der Kundmachung in sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs. 2
LWO 1985 zu reihen; im übrigen hat die Reihung alphabetisch zu erfolgen.
§ 10 Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post
(1) Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post
(Briefwahl) ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist (§ 20 Abs. 8 O.ö. L-PVG). Die Zulassung zur Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten
Wahlbehelfe solange vor dem Wahltag möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes (Rücksendung mit der Post) benützen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich ab dem Tag der Wahlkundmachung gestellt werden. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist; die Wahlbehelfe gemäß Abs. 3 dürfen
frühestens zwei Wochen vor dem Wahltag zugesandt
werden.
(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes folgende Wahlbehelfe zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:
(4)Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste als Briefwähler auszuweisen.
(5)Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist (Abs. 1), so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
§11 Wahlvorbereitung
(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlhandlung
sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2) Die Wahlhandlung hat zu der in der Wahlkundmachung angeführten Zeit an dem in der Wahlkundmachung angeführten Ort stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.
§12 Wahlzellen
Der Dienststellenwahlausschuß hat für eine Wahlzelle, im Bedarfsfalle für mehrere Wahlzellen am Wahlort zu sorgen. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvor-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 19.
Stück, Nr. 46
Seite 65
richtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 LWO 1985 sinngemäß.
§13 Wahlkuvert
Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahl-kuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Be-merkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
§ 14 Stimmzettel
(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Wählergruppen sind in der Reihenfolge anzuführen, in der sie in der Kundmachung der Wahlvorschläge aufscheinen
(§ 9 Abs. 8). Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.
(3)Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 v. H. dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung Ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt dem Zentralwahlausschuß.
§15 Gültige Stimmen
(1) Die Stimme kann gültig nur mittels des amtlichen Stimmzettels abgegeben werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte. Der Stimmzettel ist beispielsweise auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wähler seinen Willen auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Anführen mindestens eines Bewerbers einer Wählergruppe eindeutig zu erkennen gab.
(3) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so liegt ein gültiger Stimmzettel vor, wenn
(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den
amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe oder der Bezeichnung eines Bewerbers
angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 1 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art einschließlich nicht amtlich aufgelegter Stimmzettel beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht.
(4) Ungültige Stimmzettel sind gesondert zu zählen. Besonders ist zu vermerken, wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält.
(5) Stimmen, die nicht für die zur Wahl dieses Dienststellenausschusses zugelassenen Wahlvorschläge abgegeben wurden, sind für die Wahl dieses Dienststellenausschusses ungültig. Sie sind jedoch bei der Bildung des Landespersonalausschusses zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 3 O.ö. L-PVG), wenn sie auf Wählergruppen entfallen, die Wahlvorschläge für andere Dienststellenausschüsse eingebracht haben, sofern im übrigen eine gültige Stimme vorliegt.
§17 Leitung der Wahlhandlung
Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestim-mungen des O.ö. L-PVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
§ 18 Beginn der Wahlhandlung
(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß
Seite 66
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 19.
Stück, Nr. 46
§ 14 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel be-kanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß die-se Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Nie-derschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich
der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen,
daß die Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen (sofern sie zu diesem Dienststellenausschuß wahlberechtigt sind und in der Wählerliste aufscheinen) Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.
§ 19 Vornahme der Wahl
(1) Die Wahl wird, soweit im § 21 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§18 Abs. 1) festzuhalten.
§20 Stimmabgabe
(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses an Hand der Wählerliste die Wahlberechtigung zu prüfen und hiebei § 6 Abs. 1 lit. b und c zu beachten; sofern die Wahlberechtigung vorliegt, hat er dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 13) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 14) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben,
der es ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) und in der Niederschrift (§18 Abs. 1) festzuhalten. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung
des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Erst dann ist dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 10), kann seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler" einzutragen.
(5) Benützt der Bedienstete, der zur Briefwahl berechtigt ist, zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) besonders zu vermerken.
(6) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunden, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.
§21 Briefwahl
(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe
zugelassen wurden (§ 10), können ihre ausgefüllten
Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die
Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom
Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag
(Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlge-
heimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf,
die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieses
Wahlkuvert ist in den vom Dienststellenwahlausschuß
ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefum-
schlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellen-
wahlausschuß zu übermitteln.
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.
(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu bestätigen sowie das Einlangen in der Wählerliste anzumerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluß bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 22 Abs. 1)
hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuß den Namen des Absenders zu nennen, den übermittelten Briefumschlag zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 20 Abs. 3) mit dem Hinweis „Briefwähler" einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben, und Briefumschläge von Bediensteten, die am Wahltag nicht wahlberechtigt sind (§ 20 Abs. 1 zweiter Satz), sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt" oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt" oder „Nicht wahlberechtigt" zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) zu vermerken. Diese Wahlunterlagen sind, ohne daß die Briefumschläge geöffnet werden, nach Ablauf der Einspruchsfrist (Rechtswirksamkeit der Wahl) vor Versiegelung der Wahlakten vor dem Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 19.
Stück, Nr. 46
Seite 67
§22 Beendigung der Wahlhandlung
(1) Der Ablauf der gemäß § 20 Abs. 5 O.ö. L-PVG für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ausdrücklich festzustellen. Jene Wahlberechtigten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahllokal befinden, sind zur Stimmabgabe noch zuzulassen. Nach Beendigung der Stimmabgabe haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen. Im Anschluß daran sind die Briefwählerstimmen gemäß § 21 Abs. 4 in die Wahlhandlung einzubeziehen.
(2) Hierauf hat der Vorsitzende des Dienstste'ienwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob die Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler übereinstimmt. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Feststellungen und Beschlüsse des Dienststellenwahlausschusses sowie die auf die Wahlhandlung bezogenen Anträge und Einwendungen einzelner Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses oder der Wahlzeugen sind in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten.
§ 23 Ermittlung der Mandate
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu er-mitteln.
Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen
gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet,
nebeneinander geschrieben; unter jeder dieser Zah-
len wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und
nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrie-
ben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des
Dienststellenausschusses zu wählen sind, die dritt-
größte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenaus-
schusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen
Zahlen. Die Wahlzahl ist auf zwei Dezimalzahlen zu
errechnen.
durch das an Jahren jüngste Mitglied des Dienststellenw^ihlausschusses zu ziehen.
(2) Dag Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung füh-renden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 18 Abs. 1) festzuhalten oder dieser anzu-schließen.
§24 Zuteilung der Mandate
(1) Di0 auf die Wählergruppe entfallenden Mandate
sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern
nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder (§ 20 Abs. 12 O.ö. L-PVG).
§25 Bericht an den Zentralwahlausschuß
Die Zahl der Mandate und der für die einzelnen Wähler-gruppen abgegebenen Stimmen einschließlich jener Stimmen, die gemäß § 16 Abs. 5 nur bei der Bildung des Landespersonalausschusses zu berücksichtigen sind, sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzuteilen.
§26 Wahlakten
(1) Die Niederschrift (§ 18 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen.
Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des
Dienststellenwahlausschuses unterfertigt, so ist der
Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten (Wahlausschreibung, Wahlkundma-
chung, Wahlvorschläge, Wählerliste, Abstimmungsver-
zeichnis, gültige Stimmzettel, numerierte ungültige
Stimmzettel, überzählige Stimmzettel, Briefumschläge, Unterlagen für die Briefwahl, Vermerk für die Durchgabe des Wahlergebnisses an den Zentralwahlausschuß und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vor dem Dienststellenwahlausschuß zu versiegeln ist.
(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden
ist, sind die Unterlagen für die Briefwahl gemäß § 21 Abs. 4 letzter Satz zu vernichten. Hierauf sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur nächsten Wahl des Dienststellenwahlausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neu bestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.
§27 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom
Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der
Seite 68
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 19.
Stück, Nr. 46
Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl schrift-lich zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständi-gung gilt der Gewählte als Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenausschusses.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis
der Wahl und die Namen der Gewählten dem Dienststellenleiter schriftlich bekanntzugeben.
(3) Das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten
sind vom Dienststellenwahlausschuß gemäß § 39 kundzumachen.
§28 Wahlanfechtung
(1)Wird eine Wahl gemäß § 20 Abs. 15 und 16
O.ö. L-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(2)Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen,
§29
Gemeinsamer Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß
(1) Bestehen für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung (§ 5 Abs. 1 O.ö. L-PVG), so hat der Dienststellenwahlausschuß die Wahlhandlung bei den verschiedenen Dienststellen durchzuführen, wenn dies auf Grund der örtlichen Trennung erforderlich ist, um den Bediensteten die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, sofern nicht Sprengelwahlausschüsse eingerichtet sind.
(2) Der Sprengelwahlausschuß hat die Wahlhandlung durchzuführen. Die §§ 1, 2 und 11 bis 22 sowie 26
Abs. 1 und 2 sind auf die Bestellung und die Tätigkeit des Sprengelwahlausschusses sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT II Bildung des Landespersonalausschusses
§30 Vorschläge für die Mitgliedschaft
(1)Das Einlangen der Vorschläge für die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuß ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme auf dem einlangenden Vorschlag zu bestätigen.
(2) Der Vorschlag hat die Unterschriften der vorgeschlagenen Bewerber zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und des Vornamens sowie des Geburtsdatums. § 8 Abs. 2
zweiter Satz und § 9 Abs. 1, 3 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Jede Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist (§ 21 Abs. 2 O.ö. L-PVG) Änderungen an dem von ihr eingebrachten Vorschlag vorzunehmen oder ihren Vorschlag zurückzuziehen. § 9 Abs. 4 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§31 Verfahren
(1) Über die Bildung des Landespersonalausschusses
ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) §§ 23, 24 und 26 gelten sinngemäß.
ABSCHNITT III Wahl der Vertrauenspersonen
§32 Allgemeine Verweisung
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäß An-wendung:
§ 1(Dienststellenwahlausschuß), § 2(Wahlzeugen), § 3(Zentralwahlausschuß), § 4Abs. 1 (Ausschreibung der Wahl), Abs. 4 und 5
(Wahlkundmachung), § 5(Verzeichnis der Bediensteten), § 6(Wählerliste), § 7Abs. 2 bis 5 (Einwendungen gegen die Wählerliste), § 8(Wahlvorschläge), § 9(Zulassung der Wahlvorschläge), § 10(Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post), § 11(Wahlvorbereitung; Ort und Zeit der Wahl), § 12(Wahlzellen), § 13(Wahlkuvert), § 14(Stimmzettel), § 15(Gültige Stimmen), § 16Abs. 1 bis 4 (Ungültige Stimmen), § 17(Leitung der Wahlhandlung), § 18(Beginn der Wahlhandlung), § 19(Vornahme der Wahl), § 20(Stimmabgabe), § 21(Briefwahl), § 22(Beendigung der Wahlhandlung), § 23(Ermittlung der Mandate), § 24Abs. 1 und 2 (Entscheidung für einen Wahlvorschlag), § 25(Bericht an den Zentralwahlausschuß), § 26(Wahlakten), § 27Abs. 1 (Bekanntgabe des Wahlergebnisses), § 28(Wahlanfechtung), § 29Abs. 2 (Sprengelwahlausschuß).
§ 33 Zuständigkeit
Der Dienststellenwahlausschuß für das Amt der Lan-desregierung und die beim Amt der Landesregierung ein-gerichteten Sprengelwahlausschüsse sind auch für die Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen zu-ständig.
§ 34
Wahlkundmachung
Der Dienststellenwahlausschuß hat gemäß § 39 späte-stens acht Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundma-chung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 19.
Stück, Nr. 46
Seite 69
e) den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wähler-
liste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des
Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vor-
sitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellen-
wahlausschusses einzubringen sind und daß verspä-
tet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt
bleiben;
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche,
der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch
Sonn- und Feiertage, Samstage oder den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag der Karfreitag oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
(5) Anbringen sind rechtzeitig eingebracht, wenn sie an Arbeitstagen in der Zeit zwischen 8 Uhr und 12 Uhr einlangen.
(6) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.
§39 Kundmachungen
Kundmachungen haben, soweit nichts anderes be-stimmt ist, jedenfalls
durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Dienststelle auf
die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.
§40
Dienststellen, Organisationseinheiten, Wahlsprengel; besondere
Bestimmungen
(1) Wurden gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. L-PVG für die Be-diensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsa-Seite 70
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 19.
Stück, Nr. 46
me Organe eingerichtet, so sind die Bestimmungen die-ser Verordnung, die sich auf die Dienststellen bzw. die Dienststellenleiter beziehen, auf alle diese Dienststellen bzw. Dienststellenleiter sinngemäß anzuwenden. Wurden gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. L-PVG für die Bediensteten von Teilen einer Dienststelle eigene Organe eingerichtet oder wurde gemäß § 20 Abs. 2 O.ö. L-PVG die Dienststelle in Wahlsprengel unterteilt, so sind die Bestimmungen, die sich auf die Dienststellen beziehen, sinngemäß auf jeden dieser Teile von Dienststellen bzw. Wahlsprengel anzu-wenden.
(2) Wurden gemäß § 5 Abs. 5 O.ö. L-PVG für die Be-diensteten zweier oder mehrerer Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung gemeinsame Vertrau-enspersonen oder für die Bediensteten von Teilen von Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung eigene Vertrauenspersonen eingerichtet, so ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienst-stelle bzw. des Dienststellenleiters die Organisationsein-' heit bzw. deren Leiter tritt.
ABSCHNITT V Schlußbestimmungeh
§41 Übergangsbestimmung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen-den Wahlausschüsse haben die Aufgaben der im O.ö. L-PVG vorgesehenen Wahlausschüsse nach den Bestimmungen dieser Verordnung wahrzunehmen. Sie haben die Geschäfte solange nach den bisherigen Rege-lungen zu führen, bis gemäß §§ 19 und 24 Abs. 11 O.ö. L-PVG eine Geschäftsordnung erlassen worden ist.
§42 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19860827_46",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19860827_46",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}