LGBL_OB_19860919_47•Gesetz, mit dem das Gesetz über die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird
LGBL_OB_19860919_47Gesetz, mit dem das Gesetz über die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wirdGazette19.09.1986
(1) Die Mitgliedschaft zur LKUF ruht während der Dauer eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge (Ka-renzurlaub). Dies gilt nicht,
(2) Das Ruhen der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitgliedes nach sich."
„(3) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist
„(5) Die nach Abs. 4 festgesetzten Beiträge sind zu leisten:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1986, 20. Stück. Nr. 47
„(2) Für die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beiträge ist § 9 Abs. 2 Z. 1, Abs. 3 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden."
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