- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 22. September 1986, mit der die Verordnung über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 2 lit. d des Gesetzes vom 2. April 1976, LGBl. Nr. 33, über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten wird verordnet:
§1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 3. November 1980, LGBI. Nr. 83, über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 96/1983, LGBl. Nr. 48/1984 und LGBl. Nr. 71/1985 wird wie folgt geändert:
Die Ziffer 8.6.3. der Anlage 1 hat zu lauten:
„8.6.3. Das Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen der Bestimmungen der Ziffer 8.6.2. nicht entspricht, ist verboten. Für Heizöl extra leicht gilt dieses Verbot ab 1. Dezember 1988."
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.