der o.ö. Landesregierung vom 15. Dezember 1986 über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten
Oberösterreichs
Auf Grund des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, in der Fassung der O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1985, LGBl. Nr. 13, wird verordnet:
§1
Die Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 1 lit. c des Gesetzes) für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs wird bei Unterbringung des Pfleglings in einem Mehrbettzim-mer mit 11 %, bei Unterbringung des Pfleglings in einem Einbettzimmer mit 70% der nach § 38 des Gesetzes je-weils für die betreffende Krankenanstalt festgesetzten Pflegegebühr festgesetzt.
§2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 11. März 1985, LGBl. Nr. 28, über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs außer Kraft.