eines Stadtsenates in der Privatwirtschaft (O.ö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für
Mitglieder eines Stadtsenates)
- Gesetz
vom 23. Jänner 1987 betreffend das Verfahren bei der Zustimmung zu einer Betätigung von Mitgliedern ei-nes Stadtsenates in der Privatwirtschaft (O.ö. Unver-einbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenates)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1
?1? Die Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut, die eine der im § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, genannten leitenden Stellen einnehmen, haben dies innerhalb eines Monats nach ihrem Amtsantritt, wenn die Bestellung auf eine solche Stelle jedoch erst nach dem Amtsantritt erfolgte, innerhalb eines Monats nach der Bestellung dem Gemeinderat anzuzeigen.
?2? Abs. 1 gilt nicht, wenn Mitglieder des Stadtsenates eine der im § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten leitenden Stellen unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 bekleiden.
§2
Über die Zulässigkeit einer nach § 1 Abs. 1 angezeig-ten Betätigung hat der Gemeinderat binnen drei Monaten zu entscheiden.
§3
Wird die Zustimmung zur Betätigung eines Mitgliedes des Stadtsenates in einer der im § 4 des Unvereinbar-keitsgesetzes 1983 genannten leitenden Stellen verwei-gert, so hat der Bürgermeister oder, falls die betreffende Anzeige von ihm erstattet wurde, der zu seiner Vertretung berufene Vizebürgermeister den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm binnen Monats-frist nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Bürgermeister, gegebenenfalls der Vizebür-germeister, hat nach Ablauf dieser Frist dem Gemeinde-rat zu berichten.
§4
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Ge-meinde sind solche
des eigenen Wirkungsbereiches.
§5