Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pasching | Omnilex
LGBL_OB_19870630_25•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pasching
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Pasching
LGBL_OB_19870630_25Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde PaschingGazette30.06.1987
der o.ö. Landesregierung vom 25. Mai 1987 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeinde-wappens an die Gemeinde Pasching
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fassung der O.ö. Gemeindeordnungsnovelle 1985, LGBl. Nr. 95, mit Beschluß vom 25. Mai 1987 der Gemein-de Pasching, politischer Bezirk Linz-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Pasching:
In Grün ein goldener Links-Schrägbalken, darin ein schwarzes Eisenbahngeleise, begleitet oben von ei-nem silbernen Ochsenhorn mit Grind und Ohren, unten von einer rot-silber gespaltenen Scheibe.