die Prüfung für den gehobenen Rechnungsdienst geändert wird
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 14.
Stück, Nr. 43, 44 u. 45
Seite 43
§1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prü-fung für den gehobenen Rechnungsdienst, LGBl. Nr. 38/1979, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/1985 wird wie folgt geändert:
„(4) Der Prüfungswerber hat vor der mündlichen Prüfung eine einstündige Klausurarbeit über die Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung zu verfassen."
2.Dem § 4 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„(3) Hat der Prüfungswerber bei der Klausurarbeit gemäß § 3 Abs. 4 die erforderlichen Kenntnisse nicht nachgewiesen, so ist bei der mündlichen Prüfung zu-sätzlich der Gegenstand "Grundzüge der elektroni-schen Datenverarbeitung" zu prüfen. In diesem Fall ist der Prüfer dieses Gegenstandes zusätzlich Mitglied des Prüfungssenates."
§2
?1? Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. ?2? Bis 31. Oktober 1988 ist § 1 auf Bedienstete nicht anzuwenden, die schon vor dem 1. Jänner 1988 zu einer Prüfung für den gehobenen Rechnungsdienst beim Amt
der o.ö. Landesregierung zugelassen wurden.