Neukirchen an der Vöckla
- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 20. Juli 1987 betref-fend die Verlegung der Jochlinger Straße (Bezirks-straße Nr. 1271) im Gebiet der Marktgemeinde Timel-kam und der Gemeinde Neukirchen an der Vöckia
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
(1)Folgender neu herzustellende Abschnitt der Jochlinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1271 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird — soweit er nicht bereits Bezirksstraße ist — als Bezirksstraße erklärt:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 2,715 (neu) von der bestehenden Trasse nach Norden ab, ver-läuft von km 2,885 (alt) bis km 2,923 (alt) auf der beste-henden Trasse der Jochlinger Straße, beschreibt sodann einen Bogen nach Nordosten, überquert bei km 2,997 (neu) die Vöckia und bindet bei km 3,100 (neu) wieder in die bestehende Trasse ein. Der neu herzustellende Ab-schnitt verläuft von km 2,715 (neu) bis km 2,997 (neu = Brückenobjekt über die Vöckia) im Gebiet der Marktge-meinde Timelkam und von km 2,997 (neu) bis km 3,100 (neu) im Gebiet der Gemeinde Neukirchen an der Vöckia.
(2)Die zwischen km 2,715 (alt) und km 2,885 (alt) und zwischen km 2,923 (alt) und km 3,232 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Jochlinger Straße werden als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Jochlinger Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landes-regierung, beim Marktgemeindeamt Timelkam und beim Gemeindeamt Neukirchen an der Vöckia aufliegenden Plan, Maßstab 1:1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.