LGBL_OB_19870916_56•Gesetz, mit dem das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968 geändert wird
LGBL_OB_19870916_56Gesetz, mit dem das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968 geändert wirdGazette16.09.1987
„(3) Die Befreiung gilt jedenfalls für Bauten bzw. für Teile von Bauten gemäß Abs. 1, deren Bauführung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsge-setzes 1954, BGBl. Nr. 153, des Wohnbauförderungs-gesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, oder des Wohnbaufc^rderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, geför-dert Wurde."
3? Im § 1 Abs. 4 hat die Wortgruppe „Bewohnungs- und" zu entfallen.
4? § 3 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Befreiung gemäß § 1 Abs. 3 umfaßt die ge-förderte Baulichkeit bzw. den geförderten Teil der Baulichkeit."
Die Befreiung erlischt, soweit vor Ablauf des Befrei-ungszeitraumes eine der für die Befreiung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 maßgeblichen Voraussetzungen nach-träglich wegfällt oder wenn die für die Befreiung ge-mäß § 1 Abs. 3 vorausgesetzte Förderung widerrufen wird, es sei denn, daß die" für die Befreiung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 maßgeblichen Voraussetzungen vor-liegen; in beiden Fällen erlischt die Befreiung mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der betreffende Tatbestand eingetreten ist. Bei Wiederzutreffen der Voraussetzungen wird die Befreiung für den Rest des Befreiungszeitraumes nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 wieder gewährt."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. Gleich-zeitig erlöschen Befreiungen gemäß § 1 Abs. 3 in den Fäl-len, in denen der Zeitpunkt des Widerrufes der Förderung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, es sei denn,
Seite 58
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 16.
Stück, Nr. 56 u. 57
daß im Inkrafttretenszeitpunkt die Befreiungsvorausset-zungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.
Der Landeshauptmann:
Der Erste Präsident des Landtages:
Johanna Preinstorfer
Dr. Ratzenböck
nach 1,413 km bei km 6,881 der Landshaager Straße (Be-zirksstraße Nr. 1507 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) endet und mit Verord-nung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Martin im Mühlkreis aufgelassen worden ist, wird als Bezirks-straße erklärt; sie erhält die Bezeichnung „St. Martiner Straße" und die Straßennummer „1509" des Verzeich-nisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs.
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