Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Betriebszeit in Einzelhandelsbetrieben
am 8. Dezember 1987 in den Gemeinden der Grenzbezirke | Omnilex
LGBL_OB_19871125_68•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Betriebszeit in Einzelhandelsbetrieben
am 8. Dezember 1987 in den Gemeinden der Grenzbezirke
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Betriebszeit in Einzelhandelsbetrieben
am 8. Dezember 1987 in den Gemeinden der Grenzbezirke
LGBL_OB_19871125_68Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Betriebszeit in Einzelhandelsbetrieben
am 8. Dezember 1987 in den Gemeinden der GrenzbezirkeGazette25.11.1987
am 8. Dezember 1987 in den Gemeinden der Grenzbezirke
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
November 1987 betreffend die Betriebszeit in Einzelhandelsbetrieben am 8. Dezember 1987 in den Gemeinden der Grenzbezirke
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, wird nach An-hörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Ange-stellte für Oberösterreich verordnet:
§1
Zur Deckung des besonderen regionalen Bedarfes am 8. Dezember 1987 (Feiertag „Maria Empfängnis") wird für Tätigkeiten zur Ausübung des Einzelhandels in ge-werblichen Betrieben in allen Gemeinden der politischen Bezirke Braunau am Inn, Ried im Innkreis, Schärding und Rohrbach sowie in den Gemeinden Natternbach und Neukirchen am Walde im politischen Bezirk Grieskirchen eine Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgelegt.
§2
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 4 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes bestraft.
§3
Diese Verordnung tritt mit 8. Dezember 1987 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.