nach dem O.ö. Bezügegesetz im Jahr 1988
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Erste Präsident
des Landtages: Johanna Preinstorfer
Dr. Ratzenböck
§ 8 Abs. 1 Z. 1 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsge-setzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
(1)Folgender neu herzustellende Abschnitt der Hengststraße (Landesstraße Nr. 550 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt:
Der neu herzustellende Abschnitt beginnt bei km 30,165 (neu, das ist an der Landesgrenze zum Bundesland Steiermark), verläuft sodann nach Osten und bindet bei km 30,270 (neu) wieder in den Bestand ein.
(2)Der zwischen km 30,150 (alt = km 30,295 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) und km 30,270 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Hengststraße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Hengststraße aus dem beim Amt der o.ö. Landesre-gierung und beim Gemeindeamt Weyer-Land aufliegen-den Plan, Maßstab 1:1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Seite 14
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 4. Stück, Nr. 9, 10 u. 11