Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Waldkirchen am Wesen | Omnilex
LGBL_OB_19880520_30•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Waldkirchen am Wesen
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Waldkirchen am Wesen
LGBL_OB_19880520_30Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Waldkirchen am WesenGazette20.05.1988
„(5) Wenn durch eine nachträgliche, innerhalb von zwölf Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung ge-mäß Abs. 3 in Kraft tretende Änderung des Flächen-widmungsplanes bzw. Bebauungsplanes die Bebauung des Grundstückes zulässig wird, erlischt der An-spruch auf Entschädigung (Abs. 1 und 2); wurde die Entschädigung bereits geleistet, so ist sie vom Eigen-tümer des Grundstückes an die Gemeinde zurückzu-zahlen. Die Rückzahlung hat in jenem Ausmaß zu geschehen, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht. Kommt zwischen den Be-teiligten eine Einigung über die Rückzahlungsver-pflichtung und die Höhe der Rückzahlungssumme nicht zustande, so sind Abs. 3 und 4 sinngemäß anzu-wenden."
Der bisherige Absatz „5" erhält die Bezeich-nung „6".
Artikel II
1? Art. I Z. 1 und 2 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
2? Art. I Z. 3 tritt rückwirkend mit I.Jänner 1984 in Kraft.