vom 5. Mai 1988, mit dem das Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetznovelle 1988)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 27/1954, zuletzt geändert durch
Abschnitt II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/1987, wird wie folgt
geändert:
§ 14 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag wird mit S 28.000,— festgelegt. Diese Höchstbeitragsgrundlage erhöht sich jeweils um jenen Betrag, um den nach dem 1. Juli 1988 die Höchst-beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG steigt."