Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an
die Gemeinde St. Florian am Inn | Omnilex
LGBL_OB_19880727_44•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an
die Gemeinde St. Florian am Inn
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an
die Gemeinde St. Florian am Inn
LGBL_OB_19880727_44Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an
die Gemeinde St. Florian am InnGazette27.07.1988
der o.ö. Landesregierung vom 13. Juni 1988 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeinde-wappens an die Gemeinde St. Florian am Inn
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fas-sung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/1985 mit Be-schluß vom 13. Juni 1988 der Gemeinde St. Florian am Inn, politischer Bezirk Schärding, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde St. Florian am Inn:
Von Grün und Rot durch drei Wellenleisten, die äu-ßeren silbern, die mittlere rot, erniedrigt geteilt; oben ein silberner Mühlstein mit einem goldenen, ansto-ßenden Endrautenkreuz in der grünen, quadratischen und auf der Spitze stehenden Höhlung.
Artikel IM
Dieses Gesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft: