LGBL_OB_19880916_53•Landesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt in Oberösterreich (O.ö. Umweltschutzgesetz1988)
LGBL_OB_19880916_53Landesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt in Oberösterreich (O.ö. Umweltschutzgesetz1988)Gazette16.09.1988
vom 1. Juli 1988 über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt in Oberösterreich (O.ö. Umweltschutzgesetz 1988)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1 Ziel des Gesetzes
?1? Ziel dieses Gesetzes ist es im Sinne des Art. 7a
L-VG. 1971, einen Beitrag zum Schutz der natürlichen
Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, der Ttere
und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten.
?2? Bei der Vollziehung dieses Gesetzes ist insbesondere anzustreben
1? die Vermeidung von Abfällen,
2? die Beseitigung und Verwertung von Abfällen an geeigneten Standorten durch geeignete Methoden,
3? die Vermeidung und Bekämpfung der Luftverschmutzung,
4? die Vermeidung und Bekämpfung des Lärms,
5? die Pflege der biologischen Umwelt,
6? die Vermeidung und Bekämpfung von Verunreinigungen des Bodens und der Gewässer.
§2 Rechte der Gemeinden und Gemeindemitglieder
(1)Die Gemeinden und die Gemeindemitglieder (§15 O.ö. Gemeindeordnung 1979) haben das Recht,
nach Maßgabe des Abs. 2 bei allen Verwaltungsverfahren über Maßnahmen oder Anlagen mitzuwirken, von denen
Auswirkungen auf die Umwelt in ihrem Gemeindegebiet zu erwarten sind.
(2)Den Gemeinden und den Gemeindemitgliedern stehen folgende Rechte zu:
1? Recht auf Information über die Einleitung und die Beendigung der im Abs. 1 genannten Verfahren durch
die O.ö. Umweltanwaltschaft im Rahmen ihres Aufgabenbereiches gemäß § 4;
2? Recht auf Erhebung von Einwendungen im Interesse des Umweltschutzes, soweit die Gemeinden bzw. Gemeindemitglieder nicht Partei im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind, bei der O.ö. Umweltan-waltschaft. Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat in diesen Fällen die Einwendungen zu bearbeiten und die Ein-schreiter von ihren Maßnahmen und deren Erfolg zu informieren;
§3 Koordination bei Verwaltungsverfahren
Ist für Maßnahmen oder Anlagen, von denen Auswir-kungen auf die Umwelt zu erwarten sind, die Entschei-dung mehrerer Behörden erforderlich (z. B. Wasser-rechtsbehörde, Gewerbebehörde, Naturschutzbehörde, Baubehörde), so hat sich die O.ö. Umweltanwaltschaft auf Antrag eines Betroffenen im Sinne des § 2 Abs. 1 oder des Bewilligungswerbers darum zu bemühen, daß die Behörden in folgender Weise einvernehmiieh vor-gehen:
1? Bekanntgabe der erforderlichen Bewilligungen und der dafür nötigen Unterlagen an den Bewilligungswerber;
2? gemeinsame Verhandlung des Vorhabens, soweit dies nach Maßgabe der örtlichen und sachlichen Voraussetzungen möglich und vertretbar ist;
3? gegenseitige Bedachtnahme auf die zu treffenden
Entscheidungen (z. B. Entscheidungszeitraum, Abstimmung von Bedingungen und Auflagen usw.).
§4 O.ö. Umweltanwaltschaft
(1) Am Sitz der Landesregierung wird eine „O.ö. Umweltanwaltschaft" eingerichtet. Sie besteht aus dem Lei-ter der O.ö. Umweltanwaltschaft (O.ö. Umweltanwalt), der von der Landesregierung nach Anhörung des Um-weltschutzbeirates zu bestellen ist, und dem erforderli-chen Personal. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung des O.ö. Umweltanwaltes durch Verord-nung zu regeln. Sie hat dabei vorzusehen, daß die Funk-tion des O.ö. Umweltanwaltes durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben ist, und festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerber für diese Funktion erfüllen
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 23,
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müssen. Der O.ö. Umweltanwalt ist jeweils für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung zu bestellen. Fällt eine fachliche oder persönliche Voraussetzung, die für die Bestellung maßgeblich war, während der Funk-tionsperiode weg, so ist der O.ö. Umweltanwalt abzube-rufen; in diesem Fall hat die Neubestellung für den Rest der laufenden Funktionsperiode der Landesregierung zu erfolgen.
(2)(Verfassungsbestimmung) Die O.ö. Umweltanwaltschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich. Der O.ö. Umweltanwalt ist als Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft bei Besorgung der im Abs. 6 genannten Aufgaben in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des O.ö. Umweltanwaltes gebunden.
?3? Die Landesregierung hat nach Bedarf durch die Errichtung von Außenstellen der O.ö. Umweltanwaltschaft dafür zu sorgen, daß der Zugang zur O.ö. Umweltanwaltschaft für die Gemeinden und für die Gemeindemitglieder ausreichend gewährleistet ist.
?4? Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat in den einzelnen
politischen Bezirken Sprechtage abzuhalten.
?5? Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat ihre Aufgaben
nach den Erfordernissen der Hintanhaltung schädlicher
Einwirkungen auf die Umwelt, jedoch bei vertretbarer Bedachtnahme auf andere Interessen wahrzunehmen und
ihre Anträge zu begründen.
?6? Die Aufgaben der O.ö. Umweltanwaltschaft sind:
1? die Vertretung der Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 5;
2? die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindemitglieder bei Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz
zustehenden Rechte nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 5;
3? die Beratung von Gemeindemitgliedern bei privaten
Maßnahmen, die für den Umweltschutz bedeutsam
sind;
4? soweit erforderlich die Durchführung von Informationsveranstaltungen über konkrete Projekte im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren im Sinne des § 3 auf Ersuchen der Behörde, der Gemeinden, von
Vereinigungen von Gemeindemitgliedern („Bürgerinitiativen") oder aus eigenem Antrieb;
5? die Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und
sonstigen Rechtsnormen, die einer Begutachtung zugeführt werden, aus der Sicht des Umweltschutzes;
6? Anregungen zur besseren Gestaltung der Umwelt
zu geben.
(7)Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat einmal jährlich einen Bericht zu erstellen, der von der Landesregierung nach Vorberatung im Umweltschutzbeirat (§ 14) dem Landtag vorzulegen ist.
§5
Rechte der O.ö. Umweltanwaltschaft in Verwaltungs-verfahren;
Amtshilfe
(1) In behördlichen, auf Grund von Landesgesetzen durchzuführenden, antragsbedürftigen Bewilligungsver-fahren, die auch die Vermeidung von schädlichen Einwir-kungen auf die Umwelt zum Gegenstand haben, hat die O.ö. Umweltanwaltschaft Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
(2) Die Behörden und Dienststellen haben der O.ö. Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Gemeinden und Gemeindemit-gliedern zur Verschwiegenheit über solche ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworde-nen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im In-teresse der Parteien geboten ist. Die O.ö. Umweltakade-mie (§ 16) hat der O.ö. Umweltanwaltschaft die für die Ausübung deren Tätigkeit erforderlichen fachlichen Un-terlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu er-teilen.
§6 Umweltschutzorgane
?1? Die Landesregierung kann Personen, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und dazu geeignet sind, zu Umweltschutzorganen bestellen, sofern sie der Bestellung zustimmen.
?2? Die Umweltschutzorgane sind abzuberufen, wenn
die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben waren oder wenn sie ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäß erfüllen.
?3? Die Tätigkeit der Umweltschutzorgane erstreckt
sich auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde. Die Tätigkeit der Umweltschutzorgane ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
?4? Nähere Vorschriften über die Eignung zur Aufgabenerfüllung als Umweltschutzorgan, über die Bestellung, über die Abberufung der Umweltschutzorgane sowie über einen Dienstausweis werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.
§7 Aufgaben der Umweltschutzorgane
?1? Die Umweltschutzorgane haben auf die Vermeidung bzw. Beseitigung von schädlichen Einwirkungen
auf die Umwelt hinzuwirken. Bei Wahrnehmung unzulässiger schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt haben die Umweltschutzorgane die Verursacher nach Möglichkeit über die Folgewirkungen und über die Rechtsfolgen zu informieren.
?2? Sofern unzulässige schädliche Einwirkungen auf
die Umwelt nicht beseitigt werden können, ist Bericht an
die Bezirksverwaltungsbehörde, die Gemeinde und die
O.ö. Umweltanwaltschaft zu erstatten.
§8 Umweltschutz in Gemeinden
Die Mitglieder eines vom Gemeinderat eingerichteten Ausschusses für örtliche Umweltfragen sind zugleich Umweltschutzorgane mit den im § 7 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben; der im § 6 Abs. 4 vorgesehene Dienstausweis ist vom Bürgermeister auszustellen. Diese Umweltschutzorgane haben jeweils den zuständigen Gemeinde-organen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen im Interesse des Umwelt-schutzes zu geben.
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§9 Förderung von Umweltschutzmaßnahmen
?1? Das Land Oberösterreich fördert Umweltschutzmaßnahmen, durch deren Verwirklichung im Sinne des § 1 Abs. 1 Belastungen der Umwelt in Oberösterreich voraussehbar vermieden oder zumindest vermindert werden
können oder die mittelbar dieser Zielsetzung dienen.
?2? Umweltschutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind
insbesondere Maßnahmen zur
1? Verringerung der Belastung der Luft durch Schadstoffe,
2? geordneten Vermeidung, Trennung, Beseitigung und Verwertung von Sonderabfällen,
3? Verringerung der Belastung der Gewässer,
4? Verringerung der Belastung des Bodens durch Schadstoffe,
5? Verringerung der Belastung durch Lärm und durch Erschütterungen,
6? Erschließung alternativer heimischer Energiequellen,
7? allgemeinen Umweltvorsorge und
8? Förderung des Umweltbewußtseins.
(3)Als Umweltschutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1
gelten auch die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Abs. 2 erstellten Konzepte, Studien, Gutachten und gesetzten Aktionen sowie die zur Verwirklichung solcher Maßnahmen erforderlichen Vorleistungen bzw. die Leistungen für vorbereitende Maßnahmen.
§ 10 Förderungswerber(-empfänger); Arten der Förderung ?1? Nur natürliche und juristische Personen (einschließlich der Personengesellschaften des Handelsrechtes und verwandter rechtsfähiger Gesellschaftsformen) mit ordentlichem Wohnsitz bzw. Sitz in Österreich können Förderungswerber(-empfänger) sein. Unternehmen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Fernwärme sind von der Förderung ausgeschlossen.
?2? Die Förderung kann in Form von Darlehen, Zinszuschüssen oder sonstigen Geldzuwendungen gewährt werden. Die Kombination dieser Förderungsarten ist zulässig.
§ 11
Sonstige Grundsätze für die Förderung
?1? Förderungen im Sinne des § 9 Abs. 1 können auf
Ansuchen nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr für diesen Zweck bereitgestellten Mittel gewährt werden. ?2? Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht.
?3? Die Gewährung bzw. Nichtgewährung der Förderung ist schriftlich auszusprechen.
?4? Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Förderungswerber nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der Maßnahme beiträgt. Bei der Gewährung der Förderung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Verwirklichung der geplanten Maßnahme ohne Förderung
nicht oder nicht im notwendigen Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich wäre.
?5? Eine Förderung nach anderen Vorschriften schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus. Die Förderungen sind aufeinander abzustimmen.
?6? Ansuchen auf Gewährung der Förderung müssen
begründet und mit den für eine Beurteilung erforderlichen
Unterlagen versehen sein.
?7? DieJGewährung der Förderung kann an Bedingungen und [Auflagen geknüpft werden, die zur Sicherung
der widmjungsgemäßen Verwendung der Förderung notwendig siind und sicherstellen, daß Landesmittel nur in dem zur (Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich (notwendigen Umfang eingesetzt werden.
?8? Der|Förderungswerber(-empfänger) ist zu verpflichten, Organen des Landes die Überprüfung der Notwendigkeit und der Verwendung der Förderung durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen und durch Erhebungen ajn Ort und Stelle zu gestatten. Desgleichen ist er zu verpflichten, dem Förderungsgeber über die Verwirklichung d4r Maßnahmen und über Verzögerungen, Projektsänderungen und dgl. zu berichten.
§12 Einstellung und Rückforderung der Förderung
?1? Die Förderung wird eingestellt, wenn über das Vermögen des Förderungsempfängers das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet oder einem Konkurs- bzw. Ausgleichsantrag mangels Vermögens nicht Folge gegeben wird oder die Zwangsverwaltung bzw. die Zwangsversteigerung über das gesamte Betriebsvermögen oder über Teile des Betriebsvermögens bewilligt wird.
?2? Die Förderung wird eingestellt und die bereits flüssig gemachten Förderungsbeträge samt angemessenen
Zinsen sind zurückzuzahlen, wenn
1? der Förderungsempfänger ihm nach Maßgabe dieses Gesetzes auferlegte wesentliche Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
2? nachträglich hervorkommt, daß der Förderungsgeber
über wesentliche Umstände getäuscht wurde.
§13 Richtlinien für die Förderung
Nähere Richtlinien, insbesondere über die Arten der Förderung, über das Ansuchen, die anzuschließenden Unterlagen und seine Erledigung, über die dem Förde-rungswerber(-empfänger) aufzulegenden Verpflichtun-gen sowie über die Einstellung und Rückforderung der Förderung sind von der Landesregierung nach Anhörung des Umweltschutzbeirates zu erlassen.
§ 14 Umweltschutzbeirat
?1? Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 1) wird beim Amt der o.ö. Landesregierung ein Umweltschutzbeirat eingerichtet. Der Umweltschutzbeirat besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die ständigen Ausschüsse des Landtages (§ 5 Abs. 1 der Landtagsgeschäftsordnung) festgesetzt sind.
?2? Die Mitglieder des Umweltschutzbeirates sind nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs zu bestellen. Nimmt ein Landtagsklub das ihm zukommende Vorschlagsrecht nicht wahr, bestellt die Landesregierung die entsprechenden Mitglieder ohne Vorschlag. Die Mitglieder des Umweltschutzbeirates müssen in den Nationalrat wählbar sein.
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?3? Für den Verhinderungsfall — ausgenommen im Vorsitz — ist für jedes Mitglied des Umweltschutzbeirates in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
?4? Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in der konstituierenden Sitzung vom Umweltschutzbeirat aus seiner Mitte zu wählen. Die konstituierende Sitzung beruft das zur Vollziehung dieses Gesetzes nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung ein.
?5? Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Umweltschutzbeirates sind für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie bleiben jedoch jeweils bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Durch Ausscheiden frei gewordene Stellen sind neu zu besetzen. ?6? Das für die Vollziehung dieses Gesetzes nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung und der O.ö. Umweltanwalt nehmen an den Sitzungen des Umweltschutzbeirates mit beratender Stimme teil. Der Umweltschutzbeirat kann mit beratender Stimme seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen und Auskunftspersonen beiziehen.
(7)Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat dem Umweltschutzbeirat auf sein Verlangen in Einzelfragen Auskunft zu geben. Der Bericht der O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 Abs. 7) ist nach der Vorlage an den Landtag auch dem Umweltschutzbeirat zur Kenntnis zu bringen.
?8? Die Mitgliedschaft zum Umweltschutzbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.
?9? Das Nähere über die Geschäftsordnung des Umweltschutzbeirates, insbesondere über die Einberufung und die Beschlußfassung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
§ 15 Aufgaben des Umweltschutzbeirates
(1)Der Umweltschutzbeirat hat die Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu beraten, insbesondere
1? bei der Erstellung von Richtlinien für die Förderung
im Sinne des § 13,
2? bei Planungen im Umweltschutzbereich.
(2)Der Umweltschutzbeirat kann von sich aus Vorschläge und Anregungen an die Landesregierung erstatten. Ersuchen der Landesregierung um Stellungnahme
oder um sonstige Meinungsäußerung sind jedoch bevorzugt zu beraten. Die O.ö. Umweltakademie hat den Umweltschutzbeirat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 16 O.ö. Umweltakademie
?1? Zur Förderung der Forschung und Forschungsverwertung auf den Gebieten Umweltschutz, Umweltgestaltung und Alternativenergie, zur Förderung der Bewußtseinsbildung der Jugendlichen und Erwachsenen auf diesen Gebieten sowie zum Aufbau einer Umweltschutzdokumentation wird die „O.ö. Umweltakademie" eingerichtet. Die Akademie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und dient der Erbringung von Beiträgen zur Lösung von Umweltproblemen und der Förderung und organisatorischen Koordination wissenschaftlicher Initiativen und Aktivitäten von Einzelpersonen und von Institutionen. Die Akademie übt ihre Tätigkeit auf Grund eines Statutes aus, das von der Landesregierung zu erlassen ist; darin sind der Sitz sowie die Organisation im einzelnen zu regeln.
?2? Die Akademie hat einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist.
§17 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde bzw. ihre Organe haben ihre in diesem Gesetz geregelten
Aufgaben im eigenen Wirkungsbe-reich zu besorgen.
§ 18 Inkrafttreten
?1? Dieses Gesetz tritt ein Jahr nach seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. ?2? Die in diesem Gesetz vorgesehenen Organe dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an bestellt bzw. eingerichtet werden, ihre Tätigkeit jedoch erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufnehmen.
?3? Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen
bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens an dem Tag in Kraft, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt.
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