von brennbaren Flüssigkeiten geändert wird
Seite 148
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 26. Stück, Nr. 60, 61 u. 62
§1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die La-gerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 83/1980, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 96/1983, 48/1984, 71/1985 und 55/1986 wird wie folgt geändert:
„8.6.2. Der Schwefelgehalt des Heizöles darf fol-gende Gewichtsprozente nicht übersteigen:
Heizöl extra leicht 0,2%
Heizöl leicht 0,3%
Heizöl mittel 0,6%
Heizöl schwer 1 %."
2.Die Ziffer 8.6.3. der Anlage 1 hat zu lauten:
"8.6.3. Das Verbrennen von Heizöl, das den Anfor-derungen der Bestimmungen der Ziffer 8.6.2. nicht entspricht, ist verboten. Für Heizöl extra leicht gilt dieses Verbot ab 1. De-zember 1989."
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.