(Bezirksstraße Nr. 1271) im Gebiet der Marktgemeinde Timelkam
- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 10. Oktober 1988 be-treffend die Verlegung der Jochlinger Straße (Be-zirksstraße Nr. 1271) im Gebiet der Marktgemeinde Timelkam
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§1
(1) Der bei km 2,181 (alt) von der bestehenden Trasse abzweigende, in gerader Linienführung nach Nordwesten führende und bei km 2,490 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Jochlinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1271 des Verzeich-nisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2) Der zwischen km 2,181 (alt) und km 2,490 (alt) gele-gene bisherige Abschnitt der Jochlinger Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Jochlinger Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landes-regierung und beim Marktgemeindeamt Timelkam auflie-genden Plan, Maßstab 1:500, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.