LGBL_OB_19881214_66•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der für den Mondsee nähere Bestimmungen über die Farbgebung, die Größe, die Anbringung und die Kennzeichnung von Bojen sowie ein Bojenplan erlassen werden (Mondsee-Bojenverordnung)
LGBL_OB_19881214_66Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der für den Mondsee nähere Bestimmungen über die Farbgebung, die Größe, die Anbringung und die Kennzeichnung von Bojen sowie ein Bojenplan erlassen werden (Mondsee-Bojenverordnung)Gazette14.12.1988
der o.ö. Landesregierung vom 21. November 1988, mit der für den Mondsee nähere Bestimmungen über die Farbgebung, die Größe, die Anbringung und die Kennzeichnung von Bojen sowie ein Bojenplan erlas-sen werden (Mondsee-Bojenverordnung)
Auf Grund des § 5 Abs. 4 sowie des § 14 Abs. 3 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzge ?2? Durch diese Verordnung werden entgegenstehende Rechtsvorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Fischerei nicht berührt.
§2 Farbgebung
(1) Die Anzahl und die Lage der auf dem Mondsee zu-lässigen Bojen ist den folgenden Bestimmungen in Ver-bindung mit dem Bojenplan im Maßstab 1:5000 zu ent-nehmen, der aus den Anlagen a bis g besteht und einen Bestandteil dieser Verordnung bildet. Der Bojenplan gliedert sich in Zonen für Einzelbojen und in Bojenfelder.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 28. Stück, Nr. 66 u. 67
Seite 155
?2? Zonen für Einzelbojen sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und mit Schraffen gekennzeichnet. Jede Zone ist im Bojenplan mit einer Reihungszahl versehen.
?3? Bojenfelder sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und durch liegende Kreuze gekennzeichnet. Jedes Bojenfeld ist im Bojenplan mit lateinischen Großbuchstaben versehen.
§7 Zonen für Einzelbojen
?1? Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist das Setzen
von Bojen bis zum Höchstabstand von 150 Meter zum Ufer in einer etwa dem Uferverlauf folgenden Reihe zulässig.
?2? Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist folgende Höchstanzahl von Bojen zulässig:
Zonehochstzulässige
Anzahl der Bojen
115
23
310
415
510
65
75
815
95
103
113
123
132
145
155
162
178
185
195
208
212
2210
232
§8
Bojenfelder
?1? Bojenfelder erstrecken sich über einen Bereich bis zu 150 Meter vom Ufer. In den Bojenfeldern dürfen Bojen in mehreren Reihen gesetzt werden.
?2? Innerhalb der Bojenfelder ist folgende Höchstanzahl
von Bojen zulässig:
§9 Inkrafttreten, Auflage des Bojenplanes
?1? Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
?2? Der Bojenplan (§ 6) wird gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, verlautbart; er ist während der Dauer des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Mondsee, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie beim Amt der o.ö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19881214_66",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19881214_66",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}