Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Aufhebung des
§ 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 der O.ö. Bauordnung
durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_OB_19881214_68•Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Aufhebung des
§ 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 der O.ö. Bauordnung
durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Aufhebung des
§ 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 der O.ö. Bauordnung
durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_OB_19881214_68Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Aufhebung des
§ 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 der O.ö. Bauordnung
durch den VerfassungsgerichtshofGazette14.12.1988
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. November 1988 betreffend die Aufhebung des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 der O.ö. Bauord-nung durch den Verfassungsgerichtshof Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG,wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 15. No-vember 1988 zugestellten Erkenntnis vom 6. Oktober 1988, G 240/87-7 und V 146/87-7, zu Recht erkannt:
„§ 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 des Gesetzes vom 2. April 1976, mit dem eine Bauordnung für das Land Oberösterreich erlassen wird (O.ö. Bauordnung — O.ö. BauO.), LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1983 wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit."