vom 10. November 1988, mit dem das O.ö. Kinogesetz geändert wird
(O.ö. Kinogesetz-Novelle 1988)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 53/1961 und 62/1969 wird wie folgt geändert:
§ 15 hat zu lauten:
,.§ 15.
Am Karfreitag dürfen keine Filme, am 24. Dezember nur solche Filme zur Aufführung gelangen (§ 1 Abs. 1 und 2), die geeignet sind, auch vor Kindern vorgeführt zu werden (§ 6 O.ö. Jugendschutzgesetz 1988, LGBl. Nr. 23). Die letzte Vorstellung muß programmgemäß vor 18.00 Uhr enden."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.