- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 5. Dezember 1988, mit der die Sozialhilfeverordnung 1984 geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 6, des § 11 Abs. 3, des § 13 Abs. 1 und des § 18 Abs. 2 des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, in der Fassung des Landesgeset-zes LGBl. Nr. 2/1984 wird verordnet:
6? Im §2 Abs. 1 lit. e ist der Betrag von S 2.150,— durch den Betrag von S 2.200,— zu ersetzen.
7? Im § 2 Abs. 2 hat der zweite Satz zu entfallen.
8? Im § 2 ist als Abs. 3 anzufügen:
„(3) Kindern in fremder Pflege gebührt eine Beklei-dungsbeihilfe von S 4.100,—, welche in zwei glei-chen Teilbeträgen im März und September auszu-zahlen ist. Von den weiteren Leistungen nach Abs. 1 gebührt diesen Hilfeempfängern nur die Leistung ge-mäß lit. a."
9.Im § 7 Abs. 1 lit. b ist der Betrag von S 800,— durch den Betrag von S 820,— zu ersetzen.
10? Im § 8 Abs. 1 lit. a ist der Betrag von S 625,— durch den Betrag von S 660,— und der Betrag von
S 260,— durch den Betrag von S 275,— zu ersetzen.
11? Im §8 Abs. 1 lit. c ist der Betrag von S 1.130,—durch den Betrag von S 1.160,—, der Betrag von S 1.235,— durch den Betrag von S 1.270,— und der Betrag von S 1.340,— durch den Betrag von S 1.375,— zu ersetzen.
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.