LGBL_OB_19881229_84•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst
LGBL_OB_19881229_84Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen DienstGazette29.12.1988
Verordnung
der o.a. Landesregierung vom 12. Dezember 1988 über die Prüfung für den höheren landwirtschaft-lichen Dienst
Auf Grund des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Lan-desbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/1985 wird verordnet:
§1
Zur Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgese-hen von der Prüfung, die Anstellungserfordernisse für diesen Dienstzweig erfüllen und mindestens zwei Jahre in diesem Dienstzweig oder in einer gleichartigen Ver-wendung beim Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.
§2
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu-legen. Seite 178
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1988, 33.
Stück, Nr. 84 u. 85
(2) Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prü-fungswerber die im Dienstzweig höherer landwirtschaft-licher Dienst erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und diese fachlichen Kenntnis-se und Fähigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann. Auf dern Gebiet, in dem der Prüfungs-werber voraussichtlich künftig verwendet wird, sind eingehende Kenntnisse nachzuweisen.
§3
?1? In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle seines Arbeitsgebietes sowohl in bezug auf die technischen Belange als auch hinsichtlich der Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften zu behandeln.
?2? Zur schriftlichen Prüfung sind aus dem im § 4 Abs. 1 Z. 4 angeführten Gegenstand zwei Aufgaben zu stellen, welche dem Gebiet entsprechen, in dem der Prüfungswerber voraussichtlich verwendet wird.
?3? Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu acht Stunden dauern. Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Unterlagen und Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Prüfung
zu übergeben.
§4
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen-
stände:
1? Österreichisches Verfassungsrecht, Organisation der
österreichischen Behörden unter besonderer Berück-
sichtigung der inneren und der äußeren Organisation
der Landesbehörden und sonstigen Landesdienst-
stellen;
2? Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten
(einschließlich des Personalvertretungs- bzw. Be-
triebsverfassungsrechtes);
3? Rechtsvorschriften, die im höheren landwirtschaft-
lichen Dienst beachtet werden müssen, insbesondere
a) Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze ein-
schließlich des Agrarverfahrensgesetzes und
b) Land- und Forstwirtschaftsrecht; sonstige Rechts-
vorschriften, soweit sie in der-voraussichtlichen
künftigen Verwendung des Prüfungswerbers maß-
gebend sind.
4.Landwirtschaft (Agrarökonomik, Pflanzen- und Tier-
produktion, Landtechnik und Landwirtschaftsöko-
logie).
(2)Besonders in dem im Abs. 1 Z. 4 angeführten Ge-
genstand hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden; dabei ist auch zu beurteilen, ob und in welchem Maße der Prüfungswerber befähigt ist, auf Grund seiner Kenntnisse
Fachprobleme zu beurteilen und seine Auffassung geord-net und überzeugend vorzutragen.
§5
(1,) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission gind geeig-nete Beamte des Landes Ötserösterreich zu bestellen. Prüfer für die im § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Gegen-stände müssen rechtskundig, Prüfer für den im § 4 Abs. 1 Z. 4 angeführten Gegenstand müssen Absolventen des Studiums der Landwirtschaft sein.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und drei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.5
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