LGBL_OB_19890117_5•Landesgesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1979 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1988)
LGBL_OB_19890117_5Landesgesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1979 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1988)Gazette17.01.1989
2? Im § 20 Abs. 3 ist die Zitierung „§ 20 Abs. 3 des
Landarbeitsgesetzes" durch die Zitierung „§ 19
Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984" zu ersetzen.
3? Im § 22 Abs. 3 ist das Wort „Arbeitszeiten" durch
das Wort „Dienstzeiten" zu ersetzen.
4? Im § 22b Abs. 2 ist die Zitierung „§ 22b Abs. 2 des
Landarbeitsgesetzes" durch die Zitierung „§ 23
Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984" zu ersetzen.
5? Im § 22d hat der Ausdruck „Arbeits(Dienst)ordnun-
gen" zu entfallen.
6? Im § 23 Abs. 1 ist die Wortfolge „auf die Dauer einer
Woche" durch die Wortfolge „auf die Dauer von ei-
ner Woche" zu ersetzen.
7? Im § 24 Abs. 1 hat das Wort „vereinbarten" zu ent-
fallen.
8? Im § 24 Abs. 3 ist die Wortfolge „durch vorstehende
Bestimmungen" durch die Wortfolge „durch die vor-
stehenden Bestimmungen" zu ersetzen.
9? Im § 26 ist das Wort „Frühjahrsanbauzeit" durch das
Wort „Anbauzeit" zu ersetzen.
durch die Wörter „vollen" und „volle" zu ersetzen.
11.Im § 30 Abs. 7 hat der Klammerausdruck „(Arbeits-
oder Dienstordnungen)" zu entfallen; das Wort „Ar-
beitsverträgen" ist durch das Wort „Dienstverträ-
gen" zu ersetzen.
„(4) Die Obereinigungskommission hat eine Aus-fertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführ-ten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollek-Seite 6
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tivverträge einzuverleiben. Die Obereinigungskom-mission hat jedem für Arbeits- und Sozialrechtssa-chen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Kollektivvertrages mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl unverzüglich zu über-mitteln."
„(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den Einigungskommissionen und jedem für Arbeits-und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Datums der Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung und der Katasterzahl zu übermit-teln sowie das Erlöschen einer Satzung bekannt-zugeben."
„(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn nicht festgesetzt, so tritt sie mit dem der Kundma-chung des Beschlusses folgenden Tag (§ 50 Abs. 4) in Kraft."
18? Im § 65a Abs. 2 Z. 2 sind die Zitierungen „Schulor-
ganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242," und
„Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974,"
durch die Zitierungen „Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962," und Schulunterrichtsgesetzes
1986, BGBl. Nr. 472," zu ersetzen.
19? Im § 65b Abs. 4 ist das Wort „Arbeitsgericht" durch
das Wort „Gericht" zu ersetzen.
20? Im § 75e Abs. 3 sind die Worte „einer Einigungskommission" durch die Worte „eines Gerichts" zu ersetzen.
21? Im § 75 i sind die Worte „vor der Einigungskommission" durch die Worte „vor Gericht" zu ersetzen.
22? Im § 75k hat der Klammerausdruck „(Arbeitsordnungen)" zu entfallen.
23? Im § 81 Abs. 1 hat der Klammerausdruck „(Arbeitsordnungen)" zu entfallen.
24? Im § 81 Abs. 2 hat das Wort „landwirtschaftlichen" zu entfallen.
25? Im § 82 Z. 2 hat der Klammerausdruck „(Arbeitsordnungen)" zu entfallen.
26? Im § 90 hat die Wortfolge „gemäß § 91 des Landarbeitsgesetzes" zu entfallen.
27? Im § 95 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 98a des Landarbeitsgesetzes" durch die Zitierung „§ 128 des Landarbeitsgesetzes 1984" zu ersetzen.
28? Im § 110 Abs. 2 Z. 7 ist die Zitierung „Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974," durch die Zitierung „Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679," zu ersetzen.
„(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Be-triebsrates hat nach Durchführung der Betriebsrats-wahl die Einberufung der gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) binnen zwei Wochen vorzunehmen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Betriebs-ratswahl vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des Betriebsrates, das an erster Stelle eines Wahlvor-schlages zu diesem Betriebsrat gereiht war, die Ein-berufung vornehmen. Im Fall mehrerer Einberufun-gen gilt die Einberufung desjenigen Betriebsratsmit-gliedes, das auf dem Wahlvorschlag mit der größten Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde."
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„(6) Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates (§ 136a) und über die Beibehaltung des Zustän-digkeitsbereiches (§ 136b) sind sinngemäß anzu-wenden."
36? Im § 162 Abs. 2 sind die Worte „drei Jahre" durch . die Worte „vier Jahre" zu ersetzen.
37? § 163 Z. 3 hat zu lauten:
„(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Mit-teilung zu machen, welche Arten von personenbezo-genen Dienstnehmerdaten er automationsunter-stützt aufzeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen er vorsieht. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen. So-fern sich nicht aus § 163 oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die Daten ein-zelner Dienstnehmer deren Zustimmung erforder-lich."
41.Nach § 170 ist folgender § 170a samt Überschrift
einzufügen:
„Ersetzbare Zustimmung
§ 170a
(1)Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustim-
mung des Betriebsrates:
1? Die Einführung von Systemen zur automationsun-
terstützten Ermittlung, Verarbeitung und Über-
mittlung von personenbezogenen Daten des
Dienstnehmers, die über die Ermittlung von
allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen
Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustim-
mung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächli-
che oder vorgesehene Verwendung dieser Daten
über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht
hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kol-
lektiven Rechtsgestaltüng oder Dienstvertrag
ergeben;
2? die Einführung von Systemen zur Beurteilung von
Dienstnehmern des Betriebes, sofern mit diesen
Daten erhoben werden, die nicht durch die be-
triebliche Verwendung gerechtfertigt sind.
?2? Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß
„(4) Jede erfolgte Einstellung eines Dienstneh-mers ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat Angaben über die vorgesehene Verwendung und Einstufung des Dienstnehmers, Lohn oder Gehalt sowie eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Dienstverhältnisses zu enthalten."
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(1)Verlangt der Dienstnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so
kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.
(2)Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen
Abs. 1 getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
der Frist gemäß Abs. 1 zu erfolgen."
„(6) Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam."
47.§ 181 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:
„Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung
(Entlassung) rechtsunwirksam."
48.Nach § 181 ist folgender § 181a samt Überschrift
einzufügen:
„Verfahren
§ 181a
?1? Gemäß § 212a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes
1984 sind im Falle der Anfechtung von Kündigungen
und Entlassungen gemäß den §§ 179 bis 181 die für
Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 des Arbeits-
und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985,
geltenden Vorschriften anzuwenden.
?2? Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage
(§ 179 Abs. 4 und § 180 Abs. 2) ohne Zustim-
mung des gekündigten oder entlassenen Dienstneh-
mers zurück, so tritt gemäß § 212 a Abs. 2 des
Landarbeitsgesetzes 1984 die Wirkung der Klags-
rücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon
verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von
14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit ein-
tritt."
„(3) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben An-spruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.
(4) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat ha-ben das Recht, für Ausschüsse des Aufsichtsrates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem im Abs. 1
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festgelegten Verhältnis namhaft zu machen. Dies gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstandes be-handeln.
(5)Gemäß § 215 Abs. 5 des Landarbeitsgesetzes
1984 gilt bezüglich der Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat ferner folgendes:
Auf diese sind die §§ 86 Abs. 1, 87, 90 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 98 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, nicht anzuwenden. § 95 Abs. 2 erster Satz Aktiengesetz 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch zwei Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft ein-schließlich ihrer Beziehungen zu Konzernunternehmen verlangen können. Ein Beschluß des Aufsichts-rates über die Bestellung und Abberufung von Mit-gliedern des Vorstandes bedarf, abgesehen von den allgemeinen Beschlußerfordernissen des Aktiengesetzes 1965, zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten Mitglieder. Das gleiche gilt für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters.
?6? Im übrigen haben die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat gleiche Rechte und Pflichten wie nach
dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder. Ihre Mitgliedschaft endet mit der Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder mit der Abberufung durch die entsendende Stelle. Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat sind vom Zentralbetriebsrat abzuberufen und neu zu entsenden, wenn
sich die Zahl der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder ändert.
?7? Die Abs. 1 bis 6 über die Vertretung der Dienstnehmer im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften
sind sinngemäß anzuwenden auf Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sowie auf Genossenschaften,
die dauernd mindestens 40 Dienstnehmer beschäftigen."
„(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte sind die Einigungskommissionen berufen, Rechts-streitigkeiten aus den durch dieses Gesetz geregel-ten Dienstverhältnissen beizulegen, falls beide Streitteile erklären, sich dem Schiedsspruch der Einigungskommission zu unterwerfen."
59.§ 206 hat zu lauten:
„(1) Wer einer Bestimmung der §§ 46, 56 bis 62, 67, 71 bis 71 p, 72 bis 77, 81 bis 84, 98, 129 Abs. 3, 163 Z. 3, 173 Abs. 3 und 4, 177, 178 Abs. 1, 182 Abs. 2, 187 Abs. 4, 189 oder 204 oder einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsver-ordnung oder einem Bescheid, der sich auf diese Be-stimmungen gründet, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen
(2)Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a sind nur zu
verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall
1? des § 129 Abs. 3 der Wahlvorstand,
2? der §§46, 163 Z. 3, 173 Abs. 3 und 4, 177, 178
Abs. 1 oder 189 der Betriebsrat,
3? des § 182 Abs. 2 das gemäß § 185 zuständige
Organ der Dienstnehmerschaft oder
4? des § 187 Abs. 4 der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertre-tung und der Person des Täters bei der Bezirksver-waltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatan-kläger). Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, anzuwenden.
(3)Wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert
oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht
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eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehör-de mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,— zu be-strafen.
(4) Bevollmächtigte der Dienstgeber sind gleich wie diese zu bestrafen. Dienstgeber sind aber neben ihren Bevollmächtigten nur dann zu bestrafen, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen mögli-chen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevoll-mächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen."
Im § 209 Abs. 1 ist die Zitierung „Art. III Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes" durch die Zitierung „Art. II Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984" zu ersetzen.
Artikel II Ersetzung von Begriffen
?1? In den §§ 120,140,141,142,145,148,150,151 und
152 ist der Begriff „Obmann" durch den Begriff „Vorsitzender" zu ersetzen. Wird eine Frau in die Funktion eines Vorsitzenden gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende".
?2? Im § 144 Z. 2 sind die Worte „des Betriebsratsobmannes" durch die Worte „des (der) Betriebsratsvorsitzenden" zu ersetzen.
?3? In den §§ 95, 97, 98, 99, 100, 101 und 103 ist der Begriff „Lehrherr" durch den Begriff „Lehrberechtigter" zu ersetzen.
?4? In den §§ 104, 195, 198 und 199 ist der Begriff „Ersatzmann" durch den Begriff „Ersatzmitglied" zu ersetzen.
Artikel IM
Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft. 61? Im § 209 Abs. 2 ist die Zitierung „Art. III Abs. 2" des Landarbeitsgesetzes durch die Zitierung „Art. II Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984" zu ersetzen.
62? Im § 210 ist die Zitierung „Art. IV Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes" durch die Zitierung „Art. III Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984" zu ersetzen.
63? Im § 211 ist die Zitierung „Art. IV Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes" durch die Zitierung „Art. III Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984" zu ersetzen.
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