Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 5.
Stück, Nr. 10 u. 11
Auf Grund des § 41 Abs. 2 des O.ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 39/1970, 64/1984 und 13/1988 sowie der Kund-machung LGBl. Nr. 62/1988 wird verordnet:
§1
Als Mindestversicherungssumme pro Schadenereignis für die im § 38 Abs. 1 lit. c des O.ö. Jagdgesetzes vorge-schriebene Jagdhaftpflichtversicherung gelten:
S 15,000.000,— a|s Pauschaldeckung für Schäden an einer Person oder an mehreren Perso-nen oder für einen Sachschaden oder mehrere Sachschäden;
treten jedoch sowohl Personen- als auch Sachschäden ein
S 13,000.000,— für Schäden an einer Person oder an mehreren Personen und
S 2,000.000,— für einen Sachschaden oder mehrere Sachschäden.
§2
?1? Diese Verordnung tritt mit 1. April 1989 in Kraft. ?2? Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 8. März 1982, LGBl. Nr. 10, betreffend die Jagdhaftpflichtversicherung außer Kraft.
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird verordnet:
§1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere, LGBl. Nr. 106/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 27/1983 wird wie folgt geändert: