LGBL_OB_19890208_12•Landesgesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (26. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)
LGBL_OB_19890208_12Landesgesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (26. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)Gazette08.02.1989
1.§ 12 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten:
„4. die Zeit
a) der Einführung in das praktische Lehramt,
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
c) der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373,
zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen
praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Aus-
bildungsstätte,
d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.
Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit min-
destens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienst-
nehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt
wurde,
e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inlän-
dischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die
arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr.
31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in
einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des
für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebe-
nen Ausmaßes zurückgelegt wurde;"
2? Im § 12 Abs. 6 ist die Zitierung „Abs. 2 Z. 1" durch die Zitierung „Abs. 2 Z. 1 und 4 lit. d und e" zu ersetzen. 3? § 13 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:
„(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Be-amten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage, so erhält der Beamte die dem bis-herigen Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienst-alterszulage entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehalts-stufe mit dem nächsthöheren Gehalt."
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 6. Stück, Nr. 12
3? Im § 4 Abs. 9 ist der Ausdruck „26. Lebensjahr" durch den Ausdruck „25. Lebensjahr" zu ersetzen.
4? § 5 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Einkünfte im Sinne dieses Landesgesetzes sind die im § 2 des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte,
soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstän-
diger Arbeit gelten auch
1? wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
2? wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetz-
lichen Unfall- und Krankenversicherung, nach
dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsge-
setz 1977, BGBI^ Nr. 609, dem Karenzurlaubs-
geldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, sowie nach dem
Bundesgesetz über die Gewährung von Über-
brückungshilfen an ehemalige Bundesbedienste-
te, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landes-
gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme
des Hilflosenzuschusses, der Pflegegebührenzu-
lage und der Blindenzulage,
3? die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergü-
tung), die Verpflegung, die Abfindung für die Ver-
pflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkosten-
beihilfe und die Entschädigung bei Übungen
nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl.
Nr. 87,
4? die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgeset-
zes über die Entsendung von Angehörigen des
Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,
BGBl. Nr. 233/1965,
5? die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungs-
gesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
6? die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes,
des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für
Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenver-
gütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt
und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienst-
gesetz 1986.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schul-ausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht."
5? Im § 12 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck „Zivildienstgesetz" durch den Ausdruck „Zivildienstgesetz 1986" zu ersetzen.
6? § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. a hat zu lauten:
„(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1? einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb
von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
2? einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs
Jahren nach der Geburt
„(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 26 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Ge-samtdienstzeit von 3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache, 10 Jahren das Vierfache, 15 Jahren das Sechsfache, 20 Jahren das Neunfache, 25 Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges."
„(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstver-hältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländi-schen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisheri-gen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 erhalte-ne Abfertigung zurückzuerstatten.
(5) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abferti-gung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebiets-körperschaft. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 6. Stück,
Nr. 12
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in derin derin der Verwendungsgruppe
Dienst-Gehalts-
klassestufeEDCBA
Schilling
18.8499.3429.837
28.9859.56510.133
I39.1219.78810.430
49.25710.01010.726
59.39210.23211.022
¦ - . ,1 '9.52810.45311.32011.320
29.66510.67611.61411.689
II39.80010.89911.91212.060
49.93611.12212.20812.430
510.07211.34312.504
110.20811.56712.80012.80014.609
210.34411.78713.10413.181
. . :.¦ 3 : '10.47812!01013.41313.572
410.61512.23213.73413.976
III¦¦¦,.. 5 ... .10.75112.456
610.88812.678
711.02213.276
811.159
911.296
in dern der Dienstklasse
GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX
Schilling
1 ¦' ¦21.16825.92535.22150.444
217.86721.82826.78937.11553.303
313.90818.52922.48427.64839.00856.161
.414:56819.18523.34729.54141.86959.023
' ''5 ¦•¦-15.22619.84624.20931.43444.724
61.881
615.88520.50425.06633.32947.58464.741
716.54521.16825.92535.22150.444
817.20821.82826.78937.11553.303
917.86722.48427.64839.008
in den DienstklassenSchilling
I bis V VI bis IXT.269,— 1.612,—
„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1? für Beamte des Sanitätshilfsdienstes S 437,—,
2? für Beamte der medizinisch-technischen
Dienste S 1.148,—,
3? für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und
für Hebammen
der VerwendungsgruppeSchilling
D C B A691,— 789,— 1.105 — 1.765,—
Artikel III
Die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Gel-tung steht (zuletzt geändert durch die 24. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 64/1985), wird wie folgt geändert:
„(1) Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit be-kanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öf-fentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entschei-dung! oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über sol-che Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu ma-chen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsver-schwiegenheit tritt nur insoweit ein, als ein Beamter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleicharti-ge Rille von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Bei dir Entscheidung darüber, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Inter-esse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls dro-hende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbin-dung von der Amtsverschwiegenheit kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, daß die Öf-fentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegen-stand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird."
2.§ 146 hat zu lauten:
„§ 146
(1) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monats-bezuges des Beamten — unter Ausschluß der Haus-Seite 18
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haltszulage — auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Be-amten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrecht-erhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(2) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beam-ten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfü-gung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."
„(1) Die Disziplinarkommission entscheidet über die Verhängung, Bestätigung oder Aufhebung einer Sus-pendierung sowie über die Verminderung oder Aufhe-bung der Bezugskürzung ohne mündliche Verhand-lung."
Artikel IV
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, so-weit sie als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeam-te in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 25. Ergän-zung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 55/1987), wird wie folgt geändert:
2? Artikel I Z. 3, 4 und 5, Artikel III sowie Artikel IV mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;
3? Artikel II Z. 5, 7 und 11 bis 15 mit 1. Juli 1988;
4? Artikel II Z. 1 bis 4 und 6 mit 1. September 1988;
5? Artikel II Z. 8, 9 und 10 rückwirkend mit 1. Dezember 1987;
6? Artikel V rückwirkend mit 1. November 1984.
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