(O.ö. Landesumlagegesetz 1989)
- Landesgesetz
vom 7. Dezember 1988 über die Einhebung einer Landesumlage (O.ö. Landesumlagegesetz 1989)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1
?1? Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.
?2? In den Jahren 1989 bis 1992 beträgt die Landesumlage jeweils insgesamt 8,3 v. H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 687/1988).
§2
Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft, welche gemäß § 10 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1989 zu errechnen ist.
§3
(1)Dieses Landesgesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt das O.ö. Landesumlagegesetz
1985, LGBl. Nr. 9, außer Kraft.