LGBL_OB_19890407_25•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung der O.ö. Landarbeitsordnung 1979
LGBL_OB_19890407_25Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung der O.ö. Landarbeitsordnung 1979Gazette07.04.1989
der o.ö. Landesregierung vom 3. April 1989 über die Wiederverlautbarung der O.ö. Landarbeitsord-nung 1979
Artikel I
Auf Grund des Art. 26 des O.ö. Landes-Verfassungs-gesetzes 1971, LGBl. Nr. 34, zuletzt geändert durch die O.ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1987, LGBl. Nr. 54, wird in der Anlage die O.ö. Landarbeitsordnung 1979, LGBl. Nr. 84, in der geltenden Fassung neu verlaut-bart.
Artikel II
(1)Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
1? O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1981, LGBl. Nr. 5/1982;
2? O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1982, LGBl. Nr. 1/1983;
3? O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1983, LGBl. Nr. 98;
4? O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1984, LGBl. Nr. 54;
5? O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1986, LGBl. Nr. 35;
6? O.ö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1988, LGBl. Nr. 5/1989.
(2)Es ist in Kraft getreten:
1? die O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1981 hinsichtlich ihres Art. I Z. 3 bis 5 mit 1. Jänner 1982, im übrigen mit 1. März 1982;
2? die O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1982 mit 1. April 1983;
3? die O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1983 mit 1. Jänner 1984;
4? die O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1984 mit 1. August 1984;
5? die O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1986 mit 1. August 1986;
6? die O.ö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1988 mit
Artikel III
(1)Folgende Bestimmungen der O.ö. Landarbeitsord-
nung 1979 in der geltenden Fassung sind aufgehoben
und werden als nicht mehr geltend festgestellt:
1? § 14a samt Überschrift durch Art. I Z. 2 der O.ö. Land-
arbeitsordnungsnovelle 1986;
2? § 179 Abs. 4 letzter Satz durch Art. I Z. 46 lit. b der
O.ö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1988;
3? § 192 Abs. 4 letzter Satz durch Art. I Z. 55 lit. b der
O.ö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1988;
4? die Abschnitte 17 und 18 durch Art. I Z. 7 der
O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1982.
(2)Folgende in der O.ö. Landarbeitsordnung 1979 als
aufgehoben oder gegenstandslos bezeichnete Bestim-
mungen sind im wiederverlautbarten Text nicht mehr ent-
halten:
die §§ 18, 28, 29, 39, 65e und 74 Abs. 2 und 3, § 84 Abs. 2 und § 89 sowie der 8. Abschnitt (§ 107).
?3? Die in der O.ö. Landarbeitsordnung 1979 enthaltene Promulgationsklausel wird in den wiederverlautbarten Text nicht mehr aufgenommen.
?4? Folgende gegenstandslos gewordene Übergangsbestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt:
1? Art. II Abs. 2 erster Satz der O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1982;
2? Art. II und Art. III Abs. 2 der O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1983.
Artikel IV
(1)In den folgenden Bestimmungen werden Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen und Uneinheitlichkeiten in der Zitierung anderer Rechtsvorschriften richtiggestellt:
§ 1 Abs. 3, § 2, § 65a Abs. 2 Z. 3, § 75g Abs. 4, § 75h Abs. 2, § 94 Abs. 3, § 104 Abs. 1 und § 191 Abs. 3.
(2)In den folgenden Bestimmungen werden die überholten terminologischen Wendungen „die Bestimmungen
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 9. Stück, Nr. 25
alt:
des", „die Vorschrift des", „die Regelungen des", „fin-den Anwendung", „finden keine Anwendung" und der-gleichen durch einfachere Wendungen ersetzt:
§ 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 43, § 47 Abs. 2, § 48, § 49 Abs. 4, § 50 Abs. 7, § 51 Abs. 1 und 3, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 4, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 4, § 63 Abs. 4, § 65 Abs. 4, § 65c Abs. 2, § 71 c Abs. 5, § 71 d Abs. 3, § 71 k Abs. 5, § 72 Abs. 5, § 75 b Abs. 4 und 5, § 75c Abs. 1, § 75d Abs. 2 und 4, § 75g Abs. 1 und 2, § 75h Abs. 5, § 75j, § 75k, § 80 Abs. 2, § 94 Abs. 4, § 95 Abs. 5, § 114 Abs. 2, § 130 Abs. 2, § 132, § 140 Abs. 6, § 152 Abs. 5, § 155 Abs. 5, § 157, § 171 Abs. 3, § 193, § 194 Abs. 1, § 198 Abs. 1, § 201 Abs. 3, § 208 Abs. 1 und 2, § 212 lit. f und j.
?3? In den folgenden Bestimmungen werden sprachliche Unstimmigkeiten richtiggestellt: § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 75 h Abs. 2, § 84 Abs. 3, § 151 Abs. 3, § 173 Abs. 3 und § 203f Abs. 3.
?4? Im § 4 Abs. 2 und im § 45 Abs. 5 lit. c wird jeweils
das Wort „Bundeslandes" durch das Wort „Landes"
ersetzt.
?5? Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundesminister für soziale Verwaltung" durch den Ausdruck „Bundesminister für Arbeit und Soziales" ersetzt.
?6? In den folgenden Bestimmungen werden die Wörter „Landwirtschaftskammer" bzw. „Landarbeiterkammer"
durch die Worte „Landwirtschaftskammer für Oberösterreich" bzw. „Landarbeiterkammer für Oberösterreich" ersetzt:
§ 41 Abs. 1 Z. 1, § 53 Abs. 3, § 108 Abs. 3, § 109 Abs. 3, § 113 Abs. 4, § 119 Abs. 2 Z. 2, § 122, § 123 Abs. 3, § 128 Abs. 3, § 131, § 140 Abs. 8, § 148 Abs. 5, 6, 10, 11 und 12, § 199 Abs. 6, § 201 Abs. 2 und 4.
Artikel V
Folgende Bestimmungen werden in den wiederverlaut-barten Text
eingebaut:
1? Art. II Abs. 2 zweiter Satz der O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1982 als § 94 Abs. 3 letzter Satz;
2? Art. II Abs. 1 zweiter Satz der O.ö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1988 mit der Überschrift „15. Bezeichnung weiblicher Funktionäre" als § 256.
Artikel VI
alt:
Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen Paragraphen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt:
neu:
Abschnitt1. Abschnitt
1§ 1
(1) lit.a(1) Z. 1
b2
22
33
(2) lit.a(2) Z. 1
b2
c3
d4
neu:
(1) lit. a(1)Z.1
b2
c3
d4
e5
f6
g7
h8
55
§ 6 —§ 8§6 —§8
99
(1) lit. a(1)z.1
b2
§ 10 —§ 14§10 —§14
14a aufgehobenentfällt
§ 15 —§ 17§15 —§17
18 aufgehobenentfällt
1918
2019
2120
2221
22a22
22b23
22 c24
22 d25
2326
(2) lit. a(2)z.1
b2
c3
d4
e5
f6
g7
h8
i9
2427
2528
2629
2730
28 aufgehobenentfällt
29 aufgehobenentfällt
3031
(4) lit. a(4)z.1
b2
3132
3233
lit. az.1
b2
c3
d4
e5
f6
g7
3334
lit. az.1
b2
c3
d4
e5
f6
g7
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang ! 989, 9. Stück,
Nr. 25
Seite 27
alt:neu:
§ 34§35
3536
3637
3738
3839
39 aufgehobenentfällt
§ 40 — § 44§40 — § 44
4545
(5) lit. a(5) Z. 1
b2
c3
d4
§ 46 — § 55§46 — § 55
§ 56§56
5757
57 a58
5859
58 a60
5961
6062
6163
6264
(4) lit. a(4) Z. 1
b2
6365
6466
6567
65a68
65b69
65 c70
65 d71
65 e aufgehobenentfällt
6672
6773
6874
6975
7076
7177
71a78
71b79
71c80
71 d81
71 e82
71 f83
71g84
71h85
71 i86
71 j87
71k88
71189
71m90
71 n91
71o92
71 p93
7294
Art. II Abs. 2(3) letzter Satz
letzter Satz der
O.ö. Landarbeits-
ordnungsnovelle 1982
7395
alt:neu:
§74 (1)§ 96
(2)entfällt
(3)entfällt
7597
75a98
(2) lit. a(2) Z. 1
b2
c3
d4
e5
f6
75b99
75c100
75 d101
75e102
75 f103
75 g104
75 h105
75 i106
75j107
75 k108
751109
76110
77111
(6) lit. a(6) Z. 1
b2
5.Abschnitt5. Abschnitt
§78§ 112
79113
6.Abschnitt6. Abschnitt
§80§ 114
81115
82116
83117
84118
(1)(1)
(2) gegenstandslosentfällt
(3)(2)
(4)(3)
(5)(4)
(6)(5)
85119
86120
87121
88122
lit. aZ. 1
b2
c3
d4
e5
f6
g7
89 gegenstandslosentfällt
90123
91124
92125
93126
7.Abschnitt7. Abschnitt
§94§ 127
(2) lit. a(2) Z. 1
b2
Seite 28
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 9. Stück,
Nr. 25
alt:
neu:
) 95§ 128§ 130
(3) lit.a(3)Z.1131
b2132
c3133
d4134
e5135
f6136
(5) lit.a(5) Z.1136a
b2136b
c3137
d4138
96129139
97130140
98131141
99132142
100133143
(1) lit.a(1)Z.1144
b2145
c3146
d4147
e5148
f6149
g7150
101134151
(2) lit.aZ.1(2) Z.1 lit.a152
2b153
3c154
4d155
5e156
lit.bZ.1Z.2 lit.a157
2b158
3c159
4d160
102135161
103136162
104137163
105138164
106139165
(§ 107)167 168
aufgehobenentfällt1 vU
169
§ 108§ 140170a
109141171
110142172
111143173
112144174
113145175
114146176
115147177
116148178
117149178a
118150179
119151180
120152181
121153181a
122154182
123155183
124156184
125157185
126158186
127159187
128160188
129161189
alt:
§ 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226
neu:
Liandesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989,
(1) lit. a(1)Z. 1
o15. Abschnitt14. Abschnitt
D
196 197 198233 234 235d.§ 209 210 211§ 253 254 255
199236Art. II Abs. 115. Abschnitt
(1) lit. a(1)Z. 12. Satz O.ö. Land-§ 256
b2arbeitsordnungsc3Novelle 1988
d e4 516. Abschnitt16. Abschnitt
f6§ 212§ 257
g7lit. aZ. 1
h8b2
i9c3
200237d4
201238e5
202239f6
203240g7
203 a241h8
203 b242i9
203 c243j10
203 d24417. u. 18; Abschnitt 203 e (5) lit. a245 (5)Z. 1aufgehobenentfallen
b2
c3Artikel VII
203 f246
203 g247Das Landesgesetzwird mit dem Titel „O.ö.
Landar-
beitsordnung 1989" ineu verlautbart.
Seite 30
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 9. Stück, Nr. 25
Anlage
O.ö. Landarbeitsordnung 1989
(1)Die Landarbeitsordnung regelt:
1? das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht);
2? den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
?2? Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht.
?3? Als Landarbeiter sind ferner Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen. ?4? Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind, wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt.
§2
Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 139/1948 sowie des § 2 des Landarbeitsgeset-zes 1984, BGBl. Nr. 287, als unmittelbar anwendbares Bundesrecht sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, von diesem Gesetz ausgenommen.
§3
?1? Von diesem Gesetz sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 die familieneigenen Arbeitskräfte
ausgenommen.
?2? Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:
1? der Ehegatte,
2? die Kinder und Kindeskinder,
3? die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
4? die Eltern und Großeltern
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Be-trieb hauptberuflich beschäftigt sind.
(3)Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) sind die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden: § 13, §§ 77 bis 94, § 110 Abs. 1, 2, 4
und 6 sowie § 111; ferner die Abschnitte 6 und 7.
§4
(1)Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf
die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden:
1? Abschnitt 2 (Dienstvertrag);
2? die §§ 40 bis 51;
3? die §§ 67 bis 76;
4? Abschnitt 5 (Gleichbehandlung);
5? Abschnitt 7 (Berufliche Ausbildung; Lehrlingswesen);
6? die §§ 241 bis 247;
7? Abschnitt 10 (Schutz der Koalitionsfreiheit);
8? Abschnitt 11 (Streitigkeiten).
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes beschäftigt sind. Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gilt dieses Gesetz nur insoweit, als für Rechtsgebiete, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind, keine besonderen Vorschriften bestehen oder die Erlassung solcher Vorschriften nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
§5
?1? Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung
pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.
?2? Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärnterischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von
Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugniasen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt, in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
?3? Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten,
unbeschadet des § 2, auch die Betriebe land- und forst-
wirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
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Nr. 25
Seite 31
scharten, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossen-schaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:
1? der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
2? die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
3? der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Weg der Versteigerung;
4? der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß
Z. 3 vorgenommene Einkauf von Verpackungen und
Umhüllungen für die von der Z. 3 erfaßten Er-
zeugnisse;
5? die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung
und Beschaffung von Saatgut;
6? die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirt-
schaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tä-
tigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzli-
cher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren
(Abs. 1 letzter Satz) dient, sowie die Nutzung von
Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenver-
brauch der Mitglieder;
7? die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes, LGBl. Nr. 2/1953.
(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese über-wiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnis-se befaßt sind. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne des O.ö. Flurverfassungs-Landes-gesetzes 1979, LGBl. Nr. 73, als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Abschluß des Dienstvertrages
§6
?1? Der Abschluß des Dienstvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden.
?2? Wird ein Dienstvertrag schriftlich abgeschlossen, so ist er doppelt auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Dienstnehmer zu übergeben. Die Gebühren des schriftlichen Vertrages hat der Dienstgeber allein zu tragen. Wenn der Dienstnehmer gemäß § 28 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, zur Gebührenentrichtung herangezogen wird, ist er berechtigt, vom Dienstgeber Ersatz zu fordern.
?3? Wer aufgefordert wird, sich zum Abschluß eines Dienstvertrages bei einem Dienstgeber vorzustellen, hat diesem gegenüber Anspruch auf Ersatz der damit im Zusammenhang entstehenden notwendigen Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, und zwar
auch dann, wenn ein Dienstvertrag nicht abgeschlossen wird.
(1)Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden
1? auf bestimmte Zeit,
2? auf unbestimmte Zeit.
?2? Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf d$r Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.
?3? Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiter beschäftigt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.
Probedienstverhältnis § 10
(1)Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2)Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienstverhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit über.
Dienstantritt
§11
?1? Der Dienst ist vom Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den Dienst aufzunehmen.
?2? Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienst nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt, den Dienst-Seite 32
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 9. Stück, Nr. 25
nehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn Gründe vor-liegen, die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhält-nisses berechtigen würden.
(3) Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund den Dienst nicht an oder läßt der Dienstgeber den Dienstneh-mer ohne wichtigen Grund nicht zum Dienst zu, so sind die Vorschriften über ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses anzuwenden.
Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers
§12
?1? Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die Wohnung und deren Einrichtung sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen schonend zu benützen und die Haustiere sorgsam und mit Güte zu behandeln. Er ist verpflichtet, sich gegenüber dem Dienstgeber, dessen Familie und den Mitarbeitern anständig und gesittet zu benehmen.
?2? Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.
Gemeinsame Pflichten
§ 13
Dienstgeber und Dienstnehmer sollen einander mit Achtung,
gegenseitigem Verständnis und gutem Willen begegnen.
Entgelt
Allgemeine Vorschriften
§ 14
?1? Die Höhe des Entgelts und die Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt. Mangels einer solchen ist ein den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
?2? Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung ist nur im Umfang des § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung zulässig.
?3? Hat ein Dienstnehmer für den Fall, daß er während einer bestimmten Zeitdauer im Dienstverhältnis steht, Anspruch auf eine Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung, ausgenommen eine Ernteprämie,
so gebührt ihm diese Entlohnung auch dann, wenn das Dienstverhältnis während der Zeitdauer, für die diese Entlohnung gewährt wird, beginnt oder ohne sein Verschulden endet, und zwar in dem Ausmaß, das dem Verhältnis zwischen der Zeitdauer, für die diese Entlohnung gebührt, und der Dauer des Dienstverhältnisses entspricht.
?4? Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.
?5? Dem Dienstnehmer ist eine Abrechnung, aus der
die Berechnung der Höhe des Entgelts zu ersehen ist, mindestens einmal monatlich sowie dann auszufolgen, wenn sich dessen Höhe ändert.
?6? Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern eine von Abs. 5 abweichende Regelung getroffen werden.
Barlohn
§15
?1? Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszubezahlen.
?2? Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruch gemäß § 14 Abs. 4 bleibt unberührt.
Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld
§ 16
?1? Neben dem laufenden Entgelt gebührt dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß und ein Weihnachtsgeld.
?2? Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig. Der Dienstnehmer verliert jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
?3? § 14 Abs. 3 ist für Sonderzahlungen gemäß Abs. 1
nicht anzuwenden.
Deputate
§17
?1? Die als Teil des Entgelts zu leistenden Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit, ortsüblicher Art und Güte zu gewähren und nach metrischem Maß und Gewicht zu bemessen. Die Deputate
sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde oder sofern nicht deren Art und Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfolgung erfordern, in der Regel monatlich im vorhinein zu entrichten. Die Deputate können im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer in Geld abgelöst werden.
?2? Bei Gewährung von Deputaten an Landarbeiterfamilien ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten und auch der arbeitsunfähigen Familienangehörigen sowie der noch nicht arbeitsfähigen Kinder des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.
?3? Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer sind die Deputate im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu leisten; können die Deputate nicht in natura geleistet werden, so sind sie mit dem entsprechenden Geldwert zu vergüten.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 9. Stück, Nr. 25
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Wohnung
§ 18
?1? Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. In Kellerräumen oder Ställen dürfen keine Wohnungen zugewiesen werden.
Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen.
Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes müssen getrennt untergebracht werden.
?2? Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die Beheizung und ortsübliche Beleuchtung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen. Wenn vom Dienstnehmer Einrichtungsgegenstände im ortsüblichen Umfang mitgebracht werden, ist der zur geschützten Unterbringung erforderliche Raum zur Verfügung zu stellen.
?3? Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume
unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter
ausreichend sind.
?4? Fehlen geeignete Landarbeiterwohnungen, so ist
auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der vorhandenen Wohnungen aufzutragen.
Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§19
?1? Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.
?2? Dienstnehmer mit eigenem Haushalt haben eine
von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer, so haben die hinterbliebenen Familienangehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, die Wohnung binnen drei Monaten zu räumen.
?3? Gemäß § 19 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984
hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten einen Aufschub der zwangsweisen Räumung von höchstens drei
Monaten zu bewilligen, wenn dieser sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Den Hinterbliebenen von Gefallenen oder Vermißten, von Opfern politischer Verfolgung oder tödlich verunglückten Angehörigen des Betriebes kann unter den gleichen Voraussetzungen ein weiterer Aufschub bewilligt werden.
(4)Kranke und Dienstnehmerinnen während der Schutzfrist (§ 97 Abs. 1 und § 99 Abs. 1) dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses erst dann durch Zwangsvollstreckung zur Räumung der Wohnung verhalten werden, wenn sie die Wohnung laut ärztlichem Zeugnis ohne Gefährdung ihrer oder der Gesundheit ihres .Kindes verlassen können.
(5)Wird die Dienstwohnung nicht mit Beendigung des Dienstverhältnisses geräumt, sondern die Räumung
nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 aufgeschoben, so gilt dieser Aufschub auch für die Räumung der Wirt-schaftsgebäude (Ställe, Scheunen).
Landnutzung und Viehhaltung
§20
?1? Werden als Teil des Naturallohnes Landnutzung
und Viehhaltung gewährt, so richten sich Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser Naturalbezüge nach der Vereinbarung oder mangels einer solchen nach dem Ortsgebrauch.
?2? Wurden dem Dienstnehmer Deputatgrundstücke
zugewiesen und endet das Dienstverhältnis vor der Ernte, so gebührt ihm jener Teil des Ernteertrages, der dem Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zur Dienstdauer, für welche die Landnutzung gewährt wird, entspricht. Wenn das Deputatgrundstück ausschließlich vom Dienstnehmer bestellt wurde, so gebührt diesem der volle Ernteertrag.
?3? Der Anspruch des Dienstnehmers auf den verhältnismäßigen Anteil des Ernteertrages wird im Fall einer früheren Auflösung des Dienstverhältnisses zwei Wochen nach Einbringung der Ernte fällig. An Stelle des gebührenden Ernteertrages kann eine entsprechende Vergütung in Geld vereinbart werden.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
§21
(1)Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach einer Dauer des Dienst-seinen Anspruch auf
Verhältnisses vondas Entgelt durch
2 Wichen4 Wochen
5 Jahren6 Wochen
15 Jahren8 Wochen
25 Jahren10 Wochen.
?2? Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales gemäß § 12 Abs. 4 des Opferfürsorgeg^setzes einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
?3? Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60
Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete
Entlassung eingetreten ist.
?4? Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 9. Stück, Nr. 25
wegen Krankheit (Unglücksfall) eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch nach Abs. 1 zu verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer nach Abs. 1 übersteigt, gebühren noch 40 v. H. des Entgelts für die halben Zeiträume nach Abs. 1.
?5? Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Dienstjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche
nach Abs. 1.
?6? Im Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.
?7? Die Leistungen für die im Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer im Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.
Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§22
?1? Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 21 nicht gemindert werden.
?2? In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 21 nach dem regelmäßigen Entgelt.
?3? Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten wäre.
?4? Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten, so sind sie mit den für die Sozialversicherung geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen, wenn sie während der Dienstverhinderung nicht gewährt oder nicht in Anspruch genommen werden.
?5? Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(6) Durch Kollektivvertrag kann geregelt werden, wel-che Leistungen des Dienstgebers als Entgelt im Sinne der vorstehenden Bestimmungen anzusehen sind. Fer-ner kann durch Kollektivvertrag die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts abweichend von den Abs. 3 bis 5 geregelt werden.
Mitteilungs- und Nachweispflicht
§23
?1? Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben
und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.
?2? Gemäß § 23 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984
ist der Dienstgeber vom zuständigen Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen, wenn der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt dieses Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt wird; diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
?3? In den Fällen des § 21 Abs. 2 und 6 hat der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Dienstverhinderung begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.
?4? Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen nach Abs. 1 oder 3 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
Beendigung des Dienstverhältnisses
§24
?1? Wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit
oder Unglücksfall sowie durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit darf der Dienstnehmer nicht entlassen werden. ?2? Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 21 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen,
wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
Günstigere Regelungen
§25
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienst-verträge, die
den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts
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bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit^ 21 Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 21 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 21 Abs. 1,4 und 5) günsti-ger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 21 dieses Gesetzes dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.
§26
?1? Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
?2? Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
1? schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,
2? eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder,
3? Niederkunft der Gattin,
4? Begräbnis des Gatten (der Gattin), der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,
5? Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,
6? Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und
öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen
Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
7? Wohnungswechsel,
8? Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied
öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
9? Ausübung des Wahlrechtes.
Beendigung des Dienstverhältnisses
§27
?1? Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
?2? Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden
durch Kündigung.
?3? Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
berührt.
Kündigungsfristen
§28
(1)Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden.
(2)Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach 15 Jahren auf drei Monate.
Kündigungsbeschränkung für den Dienstgeber
§29
Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit ein-gegangen wurde, ununterbrochen vom Beginn der An-bauzeit (im Forstbetrieb: der Schlägerungsarbeiten) bis zum Abschluß der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Bringungsarbeiten) gedauert, so darf es, ausgenommen aus wichtigen Gründen, die eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstgebers rechtfer-tigen (§ 34), vom Dienstgeber erst zum Ende des Kalen-derjahres (im Forstbetrieb: zum Beginn der neuen Schlä-gerungsperiode) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Kündigungsbeschränkung für den Dienstnehmer
§30
Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit ein-gegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit ge-dauert, so darf es vom Dienstnehmer, außer aus wichti-gen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (§ 33), erst zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbe-trieb: der Schlägerungs- und der Bringungsarbeiten) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekün-digt werden.
Abfertigung
§31
?1? War der Dienstnehmer ununterbrochen durch eine
bestimmte Zeitdauer bei demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 v.H. des Jahresentgelts und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4 v. H. bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr um 3 v.H.
?2? Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
?3? Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
?4? Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
1? Dienstnehmer bei Erreichung oder nach Überschreiten der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder
2? weibliche Dienstnehmer spätestens drei Monate nach der Geburt eines Kindes, nach der Annahme eines Kindes, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105 Abs. 5 Z. 1) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105 Abs. 5 Z. 2), bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (§ 105 Abs. 1) spätestens sechs Wochen nach dessen Beendigung
das Dienstverhältnis auflösen.
?5? Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt Seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2.
?6? Die Abfertigung ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Beträgt die Abfertigung jedoch mehr als 30 v.H. des Jahresentgelts, so wird bei Beendigung des Seite 36
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Dienstverhältnisses nur der Teil der Abfertigung fällig, der 30 v. H. des Jahresentgelts entspricht. Wenigstens die Hälfte des übrigen Teiles der Abfertigung ist späte-stens nach drei, der Rest nach weiteren drei Monaten zu leisten.
(7) Bestimmungen in Kollektivverträgen, Betriebsver-einbarungen und Dienstverträgen, die den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.
Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes
§ 32
?1? Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes auf Verlangen eine freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.
?2? Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und bei vierzehntägiger Kündigungsfrist zwei Werktage, bei einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werktage, bei einer solchen von zwei Monaten vier Werktage und bei einer zwei Monate übersteigenden Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend genommen
werden.
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstnehmers
§ 33
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann aufgelöst werden (vorzeitiger Austritt), wenn
1? der Dienstnehmer zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann; 2? der Dienstgeber das dem Dienstnehmer gebührende
Entgelt schmälert oder vorenthält; wenn die verabreichte Kost oder die zugewiesene Unterkunft ungesund oder unzureichend ist oder sonstige wesentliche
Vertragsbestimmungen vom Dienstgeber nicht eingehalten werden;
3? der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, eine Verletzung
der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstnehmer oder dessen Familienangehörige zuschulden kommen läßt oder sich weigert, ihn
oder dessen Familienangehörige gegen solche Händlungen eines Familienangehörigen des Dienstgebers
oder eines Mitbeschäftigten zu schützen;
4? dem Dienstnehmer unvorhergesehene Veränderungen in seinen Familienverhältnissen die Fortsetzung
des Dienstverhältnisses ohne erheblichen Schaden
unmöglich machen;
5? der Dienstgeber den ihm zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Dienstnehmers
gesetzlich obliegenden Pflichten nicht nachkommt;
6? der Dienstnehmer die für die (vorzeitige) Alterspension erforderliche Altersgrenze erreicht oder überschritten hat;
7? die Dienstnehmerin spätestens drei Monate nach der Geburt eines Kindes, nach der Annahme eines Kindes, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollen-det hat, an Kindes Statt (§ 105 Abs. 5 Z. 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105 Abs. 5 Z. 2), bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (§ 105 Abs. 1) spätestens sechs Wo-chen nach dessen Beendigung ihren Austritt erklärt. Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstgebers
§34
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer
1? sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die
öffentliche Sittlichkeit schuldig macht;
2? sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der Arbeitszeit dem Trunk ergibt;
3? ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer
den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
4? trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgeht;
5? sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber,
dessen Beauftragte, Familienangehörige oder gegen Mitbeschäftigte zuschulden kommen läßt;
6? Eigentum des Dienstgebers oder dessen Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden
ist;
7? die Arbeit beharrlich verweigert.
Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
§35
(1)Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne
wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers trifft, behält dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Soweit das Entgelt Naturalbezüge umfaßt, ist deren Wert in Geld zu vergüten, wenn und insoweit die Naturalleistung nicht möglich ist. Der Dienstnehmer muß sich auf das Entgelt anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2)Soweit der im Abs. 1 genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, für den restlichen, über drei Monate hinausgehenden Zeitraum zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.
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Seite 37
§36
?1? Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens zu.
?2? Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgelts zu.
§37
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
§38
Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 35 und 36 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.
Dienstzeugnis
§39
?1? Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so soll er vom Dienstnehmer auf diese hingewiesen werden. Eintragungen und Anmerkungen
im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt der Dienstgeber.
?2? Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen (Interimszeugnis).
?3? Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in der Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind dem Dienstnehmer auf Verlangen jederzeit auszufolgen.
Kollektivvertrag
§40
?1? Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes sind
Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Dienstgeber einerseits und der
Dienstnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen
werden.
?2? Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
1? die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;
2? die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Dienstgeber und der Dienstnehmer;
3? die Änderung kollektiwertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z. 2 der aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer;
4? Maßnahmen im Sinne des § 206 Abs. 1 Z. 4;
5? Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der
Dienstnehmerschaft bei Durchführung von Maßnah-
men gemäß Z. 4 und von Maßnahmen im Sinne des
§ 206 Abs. 1 Z. 9;
6? gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertrags-
parteien;
7? sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch
Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.
?3? Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können,
soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Diehstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffet die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. ?4? Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Abs. 3 günstiger ist als der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 41
(1)Kollektivvertragsfähig sind
1? die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber, die voneinan-
der unabhängig sind (Landarbeiterkammer für Ober-
österreich und Landwirtschaftskammer für Ober-
österreich);
2? die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs-
vereinigungen der Dienstnehmer und der
Dienstgeber,
?2? Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs. 1 Z. 2 wird nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommissiojn ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (§ 232), dem Bundesmitiisterium für Arbeit und Soziales sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.
?3? Die Kbllektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereini-
gungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerken-
nen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des
Abs. 1 Z. 2 nicht mehr gegeben sind; Abs. 2 gilt
sinngemäß.
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§42
Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuer-kannt (§ 41) und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interes-senvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsver-einigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.
§43
Für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körper-schaften oder zu von diesen geführten Betrieben, Unter-nehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die dem Abschnitt 3 unterliegen, sind, soweit diese Körperschaf-ten, Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektiwertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung (§ 41) ange-hören, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbst kollektiwertragsfähig.
Kollektivvertragsangehörigkeit
§44
Kollektivvertragsangehörig sind, soweit der Kollektiv-vertrag nicht etwas anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbe-reiches
1? die Dienstgeber und die Dienstnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaften waren oder später werden,
2? die Dienstgeber, auf die der Betrieb eines der in Z. 1
bezeichneten Dienstgeber übergeht.
Hinterlegung und Kundmachung
§45
(1)Jeder Kollektivvertrag ist binnen zwei Wochen nach seinem Abschluß von den beteiligten Vertragsparteien der Dienstnehmer in drei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragsschließenden Parteien ordnungsgemäß gefertigt sein müssen, bei der Obereinigungskommission zu hinterlegen.
?2? Die Obereinigungskommission hat den Abschluß
des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach der Hinterlegung durch Einschaltung in die Amtliche Linzer Zeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat den Tag des Abschlusses des Kollektivvertrages zu enthalten.
?3? Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen und im
voraus zu erlegen.
?4? Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben. Die Obereinigungskommission hat jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Kollektivvertrages mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl unverzüglich zu
übermitteln.
(5)Der Hinterleger hat weiters je eine Abschrift des Kollektivvertrages zu übermitteln
1? dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in Wien;
2? dem Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien;
3? den Einigungskommissionen des Landes,
4? den nach dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages
in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, sofern diese nicht selbst Kollektivvertragsparteien sind.
(6)Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und den Einigungskommissionen übermittelten Kollektivverträge können von jedermann eingesehen werden.
§46
Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tag der Kundmachung (§ 45) im Betrieb in einem für alle Dienst-nehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in ei-ner Betriebskundmachung hinzuweisen.
Rechtswirkungen
§47
?1? Der Kollektivvertrag wird, sofern er nicht selbst Bestimmungen über seinen Wirkungsbegirin enthält, mit der ordnungsgemäßen Kundmachung wirksam. Die Wirksamkeit beginnt im letzteren Fall mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
?2? Der Kollektivvertrag ist, soweit er nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regelt, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Dienstverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Dienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.
?3? Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für nichtkollektivvertragsangehörige Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Dienstgebers ein. ?4? Die gemäß Abs. 3 eingetretenen Rechtswirkungen
werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen
Geltungsbereich aufgehoben.
§48
Die §§ 45 bis 47 gelten sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen.
Geltungsdauer
§49
(1) Enthält ein Kollektivvertrag keine Bestimmungen über die Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf drei Monate zum Letzten eines Ka-lendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muß zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Brie-fes ausgesprochen werden.
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?2? Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung hat die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat, der Obereinigungskommission binnen einer Woche nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Kollektivvertrages anzuzeigen. Auch die andere Kollektiv/Vertragspartei ist berechtigt, die Anzeige zu erstatten.
?3? Wird einer Berufsvereinigung gemäß § 41 Abs. 3 die Kollektiwertragsfähigkeit aberkannt, so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tag, an dem die gemäß § 41 Abs. 3 ergangene Entscheidung der Obereinigungskommission in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbart wird. Im Fall des § 42 erlischt ein von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag für die Mitglieder der Berufsvereinigung mit dem Tag, an dem der von der Berufsvereinigung abgeschlossene Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt.
?4? Das Erlöschen des Kollektivvertrages hat die Obereinigungskommission im Kataster der Kollektivverträge vorzumerken. Die Obereinigungskommission, die den Abschluß des Kollektivvertrages kundgemacht hat, hat auf Kosten der Kollektiwertragsparteien das Erlöschen des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige (Abs. 2) bzw. nach dem im Abs. 3 bezeichneten Tag in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. § 45 Abs. 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
Satzung
§50
?1? Auf Antrag einer kollektiwertragsfähigen Körperschaft (§ 41 Abs. 1) kann durch Beschluß der Obereinigungskommission ausgesprochen werden, daß ein gehörig kundgemachter gültiger Kollektivvertrag, dem überwiegende Bedeutung zukommt, in allen oder in einzelnen seiner Bestimmungen, die die Rechtsverhältnisse zwischen den Dienstgebern und den Dienstnehmern regeln, auch außerhalb- seines Geltungsbereiches für solche Dienstverhältnisse maßgebend zu sein hat, die mit dem durch den Kollektivvertrag erfaßten im wesentlichen gleichartig und nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt sind. Die in den Beschluß aufgenommenen Bestimmungen werden als Satzung bezeichnet.
?2? Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§§ 41 und 43) gestellt wird.
?3? In dem Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
?4? Der Beschluß der Obereinigungskommission ist
endgültig. Der Beschluß ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
?5? Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
?6? Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den Einigungskommissionen und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Datums der Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden.
Rechtswirkung der Satzung
§51
?1? Die in Rechtskraft erwachsene und gehörig kundgemachte Satzung gilt innerhalb ihres örtlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches von dem in ihr festgesetzten Wirksamkeitsbeginn an als Bestandteil jedes Dienstvertrages, der zwischen einem Dienstgeber und einem Dienstnehmer abgeschlossen ist oder während der Geltungsdauer der Satzung abgeschlossen wird.
?2? Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn nicht festgesetzt, so tritt sie mit dem der Kundmachung des Beschlusses folgenden Tag (§ 50 Abs. 4) in Kraft.
?3? Die Satzung kann durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie die Satzung nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die in der Satzung nicht geregelt sind.
?4? Jeder Kollektivvertrag setzt für seinen Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft.
Betriebsvereinbarung
Begriff
§ 52
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarun-gen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Be-triebsrat (Betriebsausschluß, Zentralbetriebsrat) anderer-seits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
Wirksamkeitsbeginn
§53
?1? Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Dienstnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen«
?2? Enthält die Betriebsvereinbarung keine Bestimmung über ihren Wirksamkeitsbeginn, so tritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag ein.
?3? Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung ist vom Betrjebsinhaber je eine Ausfertigung der Betriebsvereinbarjjng den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und Landarbeiterkammer für Oberösterreich) und jenen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu übermitteln, die den Kollektivvertrag abgeschlossen haben, der Grundlage für die Betriebsvereinbarung ist.
Rechtswirkungen
§54
(1) Die Betriebsvereinbarung ist, soweit sie nicht die
Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien re-
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gelt, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar
rechtsverbindlich.
?2? Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen können durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch
beschränkt werden. Einzelvereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt sind. § 40 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
?3? Die Geltung von Betriebsvereinbarungen wird durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt.
Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
§55
?1? Betriebsvereinbarungen können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten und Abs. 2 nicht anderes bestimmt, von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
?2? In Angelegenheiten, in denen das Gesetz bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Abänderung und Aufhebung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der Schlichtungsstelle zuläßt, können Betriebsvereinbarungen nicht gekündigt werden.
?3? Die Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarung enden mit ihrem Erlöschen. Ist eine Betriebsvereinbarung durch Kündigung erloschen, so bleiben ihre Rechtswirkungen für Dienstverhältnisse, die unmittelbar vor ihrem Erlöschen durch sie erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Dienstverhältnisse nicht eine neue Betriebsvereinbarung wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.
?4? Die Beendigung der Betriebsvereinbarung ist entsprechend dem § 53 Abs. 1 im Betrieb kundzumachen.
Der Betriebsinhaber hat die im § 53 Abs. 3 genannten Stellen vom Erlöschen der Betriebsvereinbarung zu verständigen.
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden
verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die im § 56 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht über-schritten wird.
(2) Die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivver-trag bestimmt werden. Für den Fall, daß eine kollektivver-tragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstver-hältnisse nicht Geltung hat, darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Anbau- und Erntezeit für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienst-nehmer mit freier Station durch höchstens 26 Wochen, für alle anderen Dienstnehmer durch höchstens 20 Wo-chen um die im ersten Halbsatz des Abs. 1 festgelegte Stundenzahl verlängert werden.
§58
Als Tagesarbeitszeit gilt die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, als Wo-chenarbeitszeit gilt die Arbeitszeit innerhalb des Zeitrau-mes von Montag bis einschließlich Sonntag.
§59
?1? Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten und die üblichen
Früh- und Abendarbeiten (§ 61 Abs. 6) auch über die Wochenarbeitszeit (§§ 56 bis 58) hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu verrichten. Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 innerhalb eines Monates. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete Arbeiten unterliegen dem § 61.
?2? Wenn ein Freizeitausgleich nicht gewährt wird, ist für die Mehrarbeiten im Sinne des Abs. 1 eine besondere Vergütung zu leisten, deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt werden kann.
§60
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen.
Innerhalb des Schichtturnus darf die Wochen-arbeitszeit die nach § 56 zulässige Dauer nicht über-schreiten.
Überstundenarbeit
§61
(1)Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der nach den §§ 56 bis 60 zulässigen Wochenarbeitszeit oder die Tagesarbeitszeit überschritten werden, die sich auf Grund der vereinbarten Verteilung dieser Wochenarbeitszeit ergibt.
(2)Soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist, dürfen von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens zwei, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht, in einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als zwölf Überstunden verlangt werden.
(3)In landwirtschaftlichen Betrieben mit Arbeitszeit-
einteilung nach § 57 Abs. 1 dürfen während der Zeit der
Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb
des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer an einem
Wochentag höchstens drei, an einem sonst arbeits-
freien Werktag höchstens neun und insgesamt in einer
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Arbeitswoche höchstens 15 Überstunden verlangt werden.
(4)In landwirtschaftlichen Betrieben, die von der Ar-
beitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1 keinen Gebrauch ma-
chen, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch
höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres von
einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens
vier, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens
zehn und insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens
18Überstunden verlangt werden.
?5? Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und
sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
?6? Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden.
Mindestruhezeit
§62
?1? Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb 24 Stunden.
?2? Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen
19Uhr und 5 Uhr.
?3? Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 61 angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.
?4? § 60 bleibt von den vorstehenden Regelungen
(Abs. 2 und 3) unberührt.
Arbeitspausen
§63
Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspau-sen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde täg-lich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Ar-beitszeit nicht eingerechnet.
Sonn- und Feiertagsruhe
§64
?1? Die Sonntage sowie die folgenden Feiertage sind gesetzliche Ruhetage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 29. Juni (Peter und Paul), 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stefanstag).
?2? Außerdem gilt der Karfreitag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche als gesetzlicher Ruhetag im Sinne dieses Gesetzes.
?3? Die Sonn- und Feiertagsruhe beginnt in der Regel um 19 Uhr des Vortages und endet um 5 Uhr des folgenden Werktages.
?4? Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn- und Feiertagen nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen zu leisten, wobei jedoch ein Sonnk oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat:
1? Den im § 59 Abs. 1 genannten Dienstnehmern gebührt für Arbeiten an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag bis zu zwei Stunden ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1: 1,5 innerhalb eines Monates. Wenn dieser Freizeitausgleich nicht gewährt wird, ist für diese Mehrarbeiten eine besondere Vergütung zu leisten,
deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt werden kann.
2? Den ausschließlich mit der Viehpflege, Melkung und
regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmern gebührt für jeden Sonn- und gesetzlichen Feiertag, an dem sie diese Arbeiten verrichtet haben, ein freier Werktag.
?5? Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche' Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.
?6? Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.
Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit
§65
?1? Die (.eistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit \N\rd besonders vergütet (Überstundenentlohnung), sofern die Mehrdienstleistung nicht durch Freizeit innerhalb der folgenden zwei Wochen ausgeglichen werden kannj
?2? Für jede Überstunde gebührt eine besondere Entlohnung, die mindestens 50 v. H. höher ist als der Stundenlohn, wobei nicht nur die Geld-, sondern auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen sind. Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten die für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an für Sonntagsärbeit gewährten Ersatzruhetagen gebührt ein 100%iger Aufschlag zum Stundenlohn.
?3? Für Feiertage, die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 8 Abs. 2) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, so gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu den im § 64 Abs. 4 verzeichneten zählen, außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.
?4? Durch Kollektivvertrag kann bei mehrschichtiger Arbeitsweise eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
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Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 66
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Ver-richtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizu-geben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.
Urlaub
§67
?1? Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.
?2? Der Anspruch auf Urlaub entsteht im ersten Dienstjahr nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von sechs Monaten (Wartezeit), sonst mit Beginn des Dienstjahres.
?3? Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst(Lehr)verhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, gelten für die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.
(4)Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen können unbeschadet
des § 252 vorsehen, daß
1? Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und welche die Wartezeit
zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt der volle Urlaub;
2? ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt;
3? die Ansprüche der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres
bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des
sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls
muß für den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer
ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das Dienstjahr vor der Umstellung
gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.
(5)Begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973
haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen. Der Dienstnehmer hat den Anspruch auf diesen Zusatzurlaub bei Beginn des Dienstverhältnisses, wenn der Anspruch während des Dienstverhältnisses eingetreten ist, dann ohne unnötigen Aufschub, dem Dienstgeber bekanntzugeben.
Anrechnungsbestimmungen
§68
(1)Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind
Dienstzeiten beim selben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
(2)Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen:
1? die in einem anderen Dienstverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Beschäftigung als familieneigene Arbeitskraft (§ 3 Abs. 2), sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;
2? die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder an einer diesen gesetzlich
geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem
für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt des
möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit
dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien,
die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember
anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische
Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer
solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen (BGBl. Nr. 44/1957) oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es
nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;
3? Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß § 13a Abs. 1 oder § 13c Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, gebührt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Dienstverhältnis
während der Haft aufrechtgeblieben und aus diesem Grund für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist;
4? Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974;
5? Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat.
?3? Zeiten nach Abs. 2 Z. 1, 4 und 5 sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.
Zeiten nach Z. 2 sind darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von weiteren zwei Jahren anzurechnen.
?4? Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.
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Verbrauch des Urlaubes
§69
?1? DerZeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
?2? Für Zeiträume, während deren ein Dienstnehmer
wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als Urlaub.
?3? Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muß ein Teil mindestens sechs Werktage betragen. ?4? Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens zwölf Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate
vorher bekanntgegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
?5? Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
Erkrankung während des Urlaubes
§70
?1? Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung
länger als drei Kalendertage gedauert hat.
?2? Übt ein Dienstnehmer während seines Urlaubes
eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
?3? Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei
Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne
schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungs-trägers über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsun-fähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer wäh-rend eines Urlaubes im Ausland, so muß dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördli-che Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenan-stalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Ver-pflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
Urlaubsentgelt
§71
?1? Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer
den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
?2? Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.
?3? In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte,
wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre.
?4? Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.
?5? Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. ?6? Durch Kollektivvertrag kann geregelt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Weiters kann die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgelts durch Kollektivvertrag abweichend von den Abs. 3 bis 5 geregelt
werden.
?7? Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für
die ganze Urlaubsdauer im voraus zu zahlen.
Ablöseverbot
§72
Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstneh-mer, die für den NichtVerbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.
Aufzeichnungen
§73
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht:
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2? die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;
3? das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des
bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt
der Auszahlung;
4? wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung
gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
Urlaubsentschädigung
§74
(1)Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in
der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet
durch:
1? Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers;
2? begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers;
3? Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt;
4? Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war;
5? Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder Kündigung seitens des Dienstnehmers, wenn in diesen Fällen bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.
(2)Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1 gebührt
den Erben, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers endet.
Urlaubsabfindung
§75
?1? Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung, wenn
das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgelts.
?2? Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers endet.
?3? Die Abfindung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Pfändungsschutz
§76
Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht
Unterhaltsansprüche betrifft.
Vorsorge für den Schutz der Dienstnehmer
§77
?1? In jedem Betrieb muß entsprechende Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und dem damit im Zusammenhang stehenden Aufenthalt im Betrieb getroffen sein. Diese Vorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Dienstnehmer dienen oder die sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die die durch Alter und Geschlecht der Dienstnehmer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Betriebe eingerichtet sein sowie unterhalten und geführt werden.
?2? Durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 muß für
eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin, insbesondere der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie, sowie der Ergonomie entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht werden.
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen
§ 78
?1? Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.
?2? Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes der Dienstnehmer entsprechen.
?3? Abs. 2 gilt sinngemäß für alle anderen Arbeitsstellen innerhalb des Betriebes, an denen sich Dienstnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig aufhalten.
Ausgänge und Verkehrswege
§79
Ausgänge und Verkehrswege einschließlich der Stie-gen müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie ei-nen sicheren Verkehr ermöglichen. Insbesondere müs-sen in Betriebsräumen und -gebäuden Ausgänge und Verkehrswege derart angelegt und ebenso wie Abschlüs-se von Ausgängen, insbesondere von gasgefährdeten Räumen, so beschaffen sein, daß die Betriebsräume und -gebäude von den Dienstnehmern rasch und sicher ver-lassen werden können. In Betriebsräumen und -gebäuden sowie auf regelmäßig benützten Verkehrswegen im Nahbereich der Betriebsgebäude ist nötigenfalls für eine ausreichende Beleuchtung Sorge zu tragen.
Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel
§80
(1) Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Druckbehäl-ter, Maschinen, Anlagen für die Umwandlung, Weiter- leitung und Verteilung von Energie oder motorisch ange-triebene Fördereinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen sowie Betriebsmittel, wie Werkzeuge, Leitern, Gerüste oder Transportmittel, müssen dem Stand der Technik entsprechend derart ausgebildet oder in son-stiger Weise wirksam gesichert sein und auch so aufge-stellt und verwendet werden, daß ein möglichst wirksa-mer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienst-nehmer erreicht wird. Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen hinsichtlich ihrer Bauweise den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entspre-chen. Von diesen Regeln abweichende Ausführungen sind jedoch zulässig, sofern zumindest der gleiche Schutz erreicht wird. Bei den Einrichtungen und Mitteln und bei deren Verwendung ist auf die arbeitsphysiologi-schen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der Dienstnehmer erfordert.
?2? Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie dies beispielsweise bei Kranen, motorisch angetriebenen Hub- und Kipptoren, Zentrifugen größerer Leistung, Elektro-Fischereigeräten samt Zubehör sowie bei motorisch angetriebenen Windwerken der Fall ist, sind in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung der Einrichtungen und der Betriebsmittel maßgebend sind, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise nachweislich zu prüfen (wiederkehrende Prüfungen). Darüber hinaus sind jene Einrichtungen und Betriebsmittel, bei denen dies auf Grund ihrer Bauweise geboten erscheint, wie bei Kranen mit mitlaufender Führerkabine und Brückenlaufkranen und bei motorisch angetriebenen schweren Hub- und Kipptoren, auch vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise
nachweislich zu prüfen (Abnahmeprüfungen). Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen sowie Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die nach den vorstehenden Bestimmungen notwendigen
Prüfungen mit positivem Ergebnis durchgeführt wurden. ?3? Zu den Abnahmeprüfungen gemäß Abs. 2 sind geeignete Amtssachverständige, Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder fachkundige
Organe des Technischen Überwachungs-Vereines heranzuziehen. Die Landesregierung kann Prüfbescheinigungen anerkennen, die im Ausland von dort hiezu berufenen Stellen ausgefertigt wurden, wenn die Art der geprüften Einrichtungen oder Mittel dies erfordert und Gewähr dafür gegeben ist, daß damit jedenfalls der Zweck einer im Inland durchzuführenden Abnahmeprüfung erreicht wird. Zu den wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 2 ist der im ersten Satz genannte Personenkreis heranzuziehen; unter Berücksichtigung der Art der Betriebseinrichtungen und der Betriebsmittel können diese Prüfungen auch von sonstigen geeigneten und fachkundigen Personen vorgenommen werden, die auch Betriebsangehörige sein können. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
?4? Die Durchführung der Prüfungen ist vom Dienstgeber auf Verlangen nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist jede vorgenommene Prüfung mit ihrem Ergebnis vom
Prüfenden zu beurkunden.
?5? Durch die Abs. 2 bis 4 werden in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die besondere Prüfung von Betriebseinrichtungen oder Teilen solcher Einrichtungen, von sonstigen mechanischen Einrichtungen oder von Betriebsmitteln sowie über erforderliche Berechtigungen für die Durchführung der Prüfungen nicht berührt.
?6? Maschinen und Geräte, die auf Grund der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Maschinenschutzes nur mit bestimmten Schutzvorrichtungen oder anderen Schutzmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit ihrer Benutzer in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen, sind mit den in diesen Rechtsvorschriften bestimmten Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art zu verwenden.
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze, Lagerungen
§81
?1? Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so
vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein
möglichst witksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind vom Dienstgeber die hiefür notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen; auch isf von ihm die Arbeitsweise im Betrieb in diesem Sinne einzurichten.
?2? Für Arbeiten, bei denen mit feuer- oder explosionsgefährlichen, infektiösen, giftigen oder ätzenden Stoffen umgegangen wird, oder bei denen sich aus anderen Ursachen Einwirkungen ergeben, durch die das Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer gefährdet werden,
müssen jene Schutzmaßnahmen getroffen werden, durch die solche Einwirkungen möglichst vermieden werden. Der Dienstgeber hat sich vor der Verwendung solcher Arbeitsstoffe oder der Anwendung solcher Arbeitsverfahren mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ins Einvernehmen zu setzen, wenn auf Grund der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen anzunehmen ist, daß Gefahr für Leben und Gesundheit der Dienstnehmer besteht. Eine solche Verpflichtung besteht nicht bei der Verwendung von behördlich zugelassenen Arbeitsstoffen, sofern eine entsprechende Gebrauchsanweisung des Herstellers vorhanden ist. Soweit es die Art der Arbeit zuläßt und die Wirtschaftlichkeit des angestrebten Arbeitserfolges nicht wesentlich beeinträchtigt wird, sind nach Möglichkeit solche Stoffe zu verwenden und solche Arbeitsverfahren anzuwenden, bei denen diese Einwirkungen nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß auftreten. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordert, ist die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren zu untersagen, sofern der Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden kann.
?3? In Betrieben, in denen unter Abs. 2 erster Satz fallende Stoffe gelagert oder verwendet werden, dürfen diese nur in Behältnissen verwahrt werden, die so bezeichnet sind, daß dadurch die Dienstnehmer auf die Gefähr-Seite 46
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lichkeit des Inhaltes aufmerksam gemacht werden; beim Füllen von Behältnissen ist darauf besonders zu achten. Soweit eine Kennzeichnung nach anderen Rechtsvor-schriften auch den Erfordernissen des Dienstnehmer-schutzes entspricht, ist eine weitere Kennzeichnung nicht erforderlich.
?4? Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für die Dienstnehmer möglichst vermieden werden; insbesondere müssen für die Lagerung von Stoffen der im Abs. 2 erster Satz genannten Art, soweit ihre Gefährlichkeit bekannt oder erkennbar ist, die durch die Eigenschaft dieser Stoffe bedingten Schutzmaßnahmen
getroffen werden; andere Rechtsvorschriften über die Lagerung von Stoffen werden hiedurch nicht berührt.
?5? Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Dienstnehmer verbunden sind, wie Sprengarbeiten, Arbeiten in Hoch- und Tiefsilos, Arbeiten in Jauchegruben, Arbeiten zur Stein-, Lehm-, Sand- und Schottergewinnung und Aufarbeiten
von Schnee- und Windbrüchen, dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die die erforderlichen
körperlichen und geistigen Voraussetzungen sowie die vom Standpunkt des Schutzes der Dienstnehmer notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen; soweit Dienstnehmer über die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden. Für Arbeiten der angeführten Art sowie für Arbeiten, die zur Vermeidung einer derartigen Gefahr in einer bestimmten Weise durchzuführen sind, müssen Verhaltensanweisungen erteilt werden; auch muß bei Arbeiten unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine der Art der betreffenden Arbeit angemessene und irr fachlicher Hinsicht geeignete Aufsicht gegeben sein, so insbesondere bei der erstmaligen Öffnung eines hermetisch geschlossenen Silos und bei Arbeiten in Jauchegruben. ?6? Zu Arbeiten nach Abs. 5, bei denen es mit Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für die damit Beschäftigten oder für andere Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, daß die notwendigen Fachkenntnisse für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen, dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die den Nachweis dieser Fachkenntnisse erbringen. Für Arbeiten, wie Sprengen, Autogen-Schweißen, Bedienung von Hubstaplern u.dgl. ist der Nachweis dieser Fachkenntnisse durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist. ?7? Arbeitsplätze in Räumen sowie regelmäßig benützte stationäre Arbeitsplätze im Freien sind unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu gestalten; hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
Verkehr in den Betrieben
§ 82
(1) Der Verkehr innerhalb der Betriebe ist mit entspre-chender Umsicht so abzuwickeln, daß ein möglichst wirk-samer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind die für den öffentlichen Verkehr gel-tenden Vorschriften soweit sinngemäß anzuwenden, als sie die Sicherheit des Verkehrs betreffen. Soweit dies mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt erforderlich ist, können vom Dienstgeber Ab-weichungen von den genannten Bestimmungen festge-legt werden. Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 1.
(2) Zum Linken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und praktische Ausbil-dung besitzen bzw. eine hiefür allenfalls erforderliche Be-rechtigung nachweisen.
Gesundheitliche Eignung der Dienstnehmer
§83
?1? Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen solche Dienstnehmer nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung nicht zuläßt. Dies gilt für Tätigkeiten, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß Dienstnehmer an einer Berufskrankheit erkranken, für Tätigkeiten, deren Ausübung mit besonderen physischen Belastungen unter erschwerenden Bedingungen verbunden ist und für ähnliche Tätigkeiten. Sofern nach der Art der Einwirkung oder Belastung einer ärztlichen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer zu den Tätigkeiten erst herangezogen bzw. weiterverwendet werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung zuläßt. Derartige Untersuchungen können für den Einzelfall auch bei anderen Einwirkungen oder Belastungen vorgeschrieben werden.
?2? Ärztliche Untersuchungen sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen und auszuwerten. Diese Untersuchungen sind in bestimmten Zeitabständen, für die vor allem Art und Umfang der schädigenden Einwirkungen, nötigenfalls auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstnehmer maßgebend sind, von hiezu von der Landesregierung ermächtigten Ärzten oder Einrichtungen, die sich auch mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen befassen, vorzunehmen. Die Ärzte müssen eine entsprechende Ausbildung oder besondere Erfahrung in bezug auf die Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 nachweisen. Eine Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn wiederholt wesentliche Mängel in bezug auf die Durchführung der Untersuchungen oder Auswertung der Ergebnisse derselben festgestellt werden. Der ärztliche Befund ist unverzüglich in je einer Ausfertigung dem Dienstgeber und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übersenden. Eine weitere Ausfertigung ist dem zuständigen Sozialversicherungsträger zur Verfügung zu stellen.
?3? Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach Abs. 1 sind vom Dienstgeber zu tragen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
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Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Unter-suchungen. Der Kostenersatz wird höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter je-weils geltenden Honorarsätzen geleistet.
?4? Eine Weiterbeschäftigung unter Einwirkungen oder Belastungen im Sinne des Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als die Land- und Forstwirtschaftsinspektion dagegen keinen Einwand erhebt. Wird von dieser jedoch ein Einwand erhoben, dann hat der Dienstgeber den betreffenden
Dienstnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, sofern dies dem Dienstgeber zugemutet werden kann und der Dienstnehmer damit einverstanden ist. Wenn eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist, so kann der Dienstgeber den Dienstnehmer dennoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Termin zur bisherigen Tätigkeit heranziehen, sofern sich die Land- und Forslwirtschaftsinspektion dagegen nicht wegen einer akuten Gefährdung von Leben und Gesundheit des Dienstnehmers ausgesprochen hat.
?5? Personen, die an einem körperlichen oder geistigen Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie entweder bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr
ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, dürfen zu solchen Arbeiten nicht herangezogen werden.
Unterweisung der Dienstnehmer
§84
?1? Die Dienstnehmer müssen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb auf die in diesem bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit in dem für sie entsprechend ihrer Verwendung in Betracht kommenden Umfang aufmerksam gemacht und über die zur Abwendung dieser Gefahren bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen in für sie verständlicher Form
unterwiesen werden.
?2? Ebenso müssen die Dienstnehmer vor der erstmali-
gen Verwendung an Betriebseinrichtungen oder Be-
triebsmitteln sowie vor der erstmaligen Heranziehung zu
Arbeiten im Sinne des § 81 Abs. 2 oder 5 über die Arbeits-
weise und ihr Verhalten sowie über die bestehenden oder
anzuwendenden Schutzmaßnahmen unterwiesen
werden.
?3? Die Unterweisungen nach den Abs. 1 und 2 sind von in fachlicher Hinsicht geeigneten Personen durchzuführen; sie sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen im Betrieb gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Dienstnehmer hervorgerufen werden kann. Die Unterweisung ist ferner nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Verhütung von weiteren Unfällen nützlich erscheint; dies gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten und von denen der Dienstgeber oder die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat. ?4? Unterweisungen nach den Abs. 1 und 2 sind nicht erforderlich, wenn der Dienstnehmer durch eine von einer Behörde oder einer sonst hiezu berufenen Stelle ausgestellte Bescheinigung nachweist, daß er eine mit seiner Tätigkeit im Betrieb im Zusammenhang stehende spezielle Ausbildung erhalten hat.
Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
§85
?1? Den Dienstnehmern ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung vom Dienstgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz des Lebens oder der Gesundheit nicht erreicht wird. Eine derartige Schutzausrüstung ist auch dann kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn entsprechende andere Schutzmaßnahmen nicht durchführbar
sind.
?2? Ausrüstungsgegenstände gemäß Abs. 1, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz der Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie Atemschutzgeräte oder Sicherheitsgürtel, müssen in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung der Ausrüstungsgegenstände maßgebend sind, von einer geeigneten fachkundigen Person (§ 80 Abs. 3 letzter Satz) auf diesen Zustand geprüft werden. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen, die im Betrieb aufzubewahren sind.
?3? Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der beruflichen Tätigkeit der Dienstnehmer entsprechen und vor allem so beschaffen sein, daß durch die Kleidung eine zusätzliche Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
nicht bewirkt wird.
Brandschutzmaßnahmen
§86
?1? In jedem Betrieb sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage des Betriebes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes möglichst zu vermeiden, wie das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offenem
Licht an brand- oder explosionsgefährdeten Orten und die gesicherte Verwahrung brand- oder explosionsgefährlicher Abfälle; ebenso sind Vorkehrungen zu treffen, um im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu verhindern, wie die Bereitstellung geeigneter Mittel und Geräte für die erste Löschhilfe, Brandalarmeinrichtungen und die Festlegung von Fluchtwegen.
?2? Feuerlöschmittel, -gerate und -anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Sie sind in regelmäßigen Zeitabständen nachweislich von einer geeigneten fachkundigen Person (§ 80 Abs. 3 letzter Satz) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Mit der Handhabung
der Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut sein. In gewissen Zeitabständen sind im erforderlichen Umfang Einsatzübungen durchzuführen.
Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung
§87
(1) Den Dienstnehmern muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Die hiefür notwendigen Mittel und Einrichtungen
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sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeits-weise, der Größe des Betriebes und der Zahl der Dienst-nehmer in geeigneter Weise bereitzustellen.
(2) In jedem Betrieb muß mindestens eine Person, in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zehn Dienstneh-mer beschäftigt werden, müssen mindestens zwei Perso-nen während der Betriebszeit zur Verfügung stehen, die nachweislich eine Ausbildung in Erster Hilfe erhalten ha-ben. Auf Arbeitsstellen mit erhöhter Unfallgefährdung, wie insbesondere bei Waldarbeiten, muß mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person anwesend sein.
Trinkwasser, Waschgelegenheiten, Aborte, Umkleide- und Aufenthaltsräume
§88
(1)Den Dienstnehmern müssen in gesundheitlicher
Hinsicht einwandfreies Trinkwasser, eine ausreichende Zahl von hygienisch unbedenklichen Waschplätzen mit fließendem, einwandfreiem Wasser sowie entsprechend ausgestattete Abortanlagen in ausreichender Zahl und in geeigneter Lage zur Verfügung stehen. Eine Möglichkeit zur Warmwasserbereitung muß gegeben sein.
?2? Jedem Dienstnehmer ist zur Aufbewahrung und zur Sicherung vor Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit sowie für die von ihm für die Verrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachten Gegenstände und jener Sachen, die von ihm nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, eine ausreichend große, versperrbare Einrichtung zur Verfügung zu stellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber haftet dem Dienstnehmer für jeden durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verursachten Schaden.
?3? In Betrieben mit Betriebsgebäuden, in denen regelmäßig mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, müssen Wasch- und Umkleideräume vorhanden sein. Bei Beschäftigung männlicher und weiblicher Dienstnehmer ist hinsichtlich der Einrichtung und Benützung der Sanitäranlagen und Umkleideräume auf die Verschiedenheit der Geschlechter Rücksicht zu nehmen.
?4? Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen im Betrieb müssen den Dienstnehmern zumindest entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehen. In Betrieben mit Betriebsgebäuden, in denen regelmäßig mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, müssen für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete und entsprechend eingerichtete Räume zur Verfügung stehen. ?5? Auf entlegenen Arbeitsstellen des Betriebes, an denen während längerer Zeit gearbeitet wird, ist den Abs. 1 bis 4 tunlichst Rechnung zu tragen.
Wohnräume und Unterkünfte
§89
(1) Räume, die Dienstnehmern für Wohnzwecke oder auch nur zur vorübergehenden Nächtigung zur Verfü-gung gestellt werden, müssen den sonst für Wohnräume maßgebenden Erfordernissen entsprechen, soweit diese
den Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit betreffen. Diese Räume müssen für ihren Verwendungs-zweck entsprechend eingerichtet und mindestens mit den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trink-wasser, Waschgelegenheiten mit einwandfreiem Wasser zum Waschen und entsprechenden Abortanlagen verse-hen sein. ?2? Dienstnehmern müssen feste Unterkünfte oder andere geeignete Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie auf Arbeitsstellen beschäftigt werden, die so entlegen sind, daß in deren Umgebung keine für
Wohnzwecke geeigneten Räume (Abs. 1) erhältlich sind. Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß sicheren Orten mit ebensolchen Zugängen zu errichten; sie müssen den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen. Für andere geeignete Einrichtungen gilt dies sinngemäß. Unterkünfte müssen dem Verwendungszweck gemäß eingerichtet und
ausgestattet sein. Für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung müssen im Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen.
?3? Injeder Unterkunft muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können; § 87 gilt sinngemäß.
?4? Werks- und Dienstwohnungen gehören nicht zu
Wohnräumen im Sinne des Abs. 1.
Instandhaltung, Prüfung und Reinigung
§90
?1? Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer sind in sicherem Zustand zu erhalten. Sie sind unbeschadet besonderer Prüfungen nach den §§ 80 Abs. 2,85 Abs. 2 und 86 Abs. 2 in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete fachkundige Personen
(§ 80 Abs. 3 letzter Satz) nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Eine solche Prüfung sowie eine besondere Prüfung nach den angeführten Bestimmungen ist zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die im ersten Satz genannten Baulichkeiten, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
?2? Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß für regelmäßig benützte Verkehrswege im Betrieb, wobei der jeweiligen besonderen Beschaffenheit der Wege hinsichtlich der Sicherheitserfordernisse Rechnung zu tragen ist.
?3? Für die Reinhaltung der Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie der Schutzausrüstung und sonstiger Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer ist Sorge zu tragen.
Pflichten der Dienstgeber
§91
(1) Der Dienstgeber hat auf seine Kosten dafür zu sor-gen, daß der Betrieb so eingerichtet ist und so unterhal-ten sowie geführt wird, daß die notwendige Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlich-keit der Dienstnehmer nach den in Betracht kommenden
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Vorschriften sowie den von der Behörde vorgeschriebe-nen Bedingungen und Auflagen gegeben ist. Darüber hinaus hat sich der Dienstgeber so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienst-nehmer soweit als möglich vermieden wird.
?2? Von den Vorschriften und den von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen abweichende
Anordnungen in Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer sind soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes derselben geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
?3? Der Dienstgeber darf ein den im Abs. 1 angeführten Vorschriften, Bedingungen und Auflagen widersprechendes Verhalten der Dienstnehmer nicht dulden, es sei denn, es handelt sich um eine Anordnung im Sinne des Abs. 2. Sobald der Dienstgeber von einem solchen Verhalten Kenntnis erlangt, hat er den Dienstnehmer unverzüglich zur Einhaltung der im Abs. 1 angeführten Vorschriften, Bedingungen und Auflagen anzuhalten.
?4? Der Dienstgeber hat das Interesse der Dienstnehmer in allen Fragen, die im Rahmen des Betriebes den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie den durch Alter und Geschlecht der Dienstnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit betreffen, entsprechend zu fördern und auch sein Verhalten darnach einzurichten.
?5? Werden dem Dienstgeber nach § 92 Abs. 2 Mängel
an Betriebseinrichtungen, mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für den Schutz der Dienstnehmer zur Kenntnis gebracht, so hat er unverzüglich zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen weitergearbeitet werden darf.
?6? Werden dem Dienstgeber Ereignisse zur Kenntnis
gebracht, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, so hat er neben seiner Verpflichtung aus § 84 Abs. 3 auch jene Maßnahmen zu treffen, durch die in Hinkunft ein solches Ereignis verhindert werden kann.
Pflichten der Dienstnehmer
§92
(1)Jeder Dienstnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer nach den in Betracht kommenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich dementsprechend zu verhalten bzw. die ihm im Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu befolgen. Darüber hinaus haben sich die Dienstnehmer so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit soweit als möglich vermieden wird. Sie haben alle Einrichtungen, Vorrichtungen und Ausrüstungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit errichtet
oder beigestellt werden, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.
(2)Die Dienstnehmer haben sich, soweit dies auf
Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für ihren Schutz zu vergewissern, ob diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der not-wendige Schutz beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen an solchen Einrichtun-gen, Mitteln oder Gegenständen sind sogleich dem Dienstgeber oder der von diesem hiefür bestimmten Stel-le und der Betriebsvertretung zu melden.
?3? Dem Dienstgeber ist jeder Arbeitsunfall unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
?4? Dienstnehmer dürfen sich durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgifte nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb Beschäftigte gefährden.
Sicherheitsvertrauenspersonen
§93
(1)In jedem Betrieb, in dem regelmäßig mindestens
zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson, in Betrieben, in denen regelmäßig mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, müssen mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein.
(2)Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates für die Dauer von jeweils drei Jahren zu bestellen. Sie haben den Dienstgeber bei der Durchführung des Dienstnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen und insbesondere auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen upd Vorkehrungen sowie auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten und diesbezüglich bestehende Mängel dem Dienstgeber oder der sonst von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb zu melden. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Dienstnehmer zur Mitarbeit in Belangen des Dienstnehmerschu^zes anzuregen und dem Dienstgeber oder der
von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb Vorschläge für Verbesserungen mitzuteilen.
(3)Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die für eine
erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und
fachlichefi Voraussetzungen erfüllen. Bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit haben die Sicherheitsvertrauenspersonen
mit demj Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Wird ein
Dienstnehmer als Sicherheitsvertrauensperson bestellt und übt er diese Funktion neben seiner beruflichen Tätigkeit aus, po ist ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich^ Zeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Durch die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen wird die Verantwortung des Dienstgebers auf Grund dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen nicht berührt.
(4)Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist vom Dienstgeb^er mit Zustimmung des Betriebsrates eine Ersatzperson zu bestellen, die bei Verhinderung der SicherheitsvertraWnsperson deren Aufgaben durchzuführen hat. Verordnungen zum Schutz der Dienstnehmer
§94
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Land-wirtschaftkkammer für Oberösterreich, der Landarbeiter-kammer f[ir Oberösterreich, der Sozialversicherungsan-stalt der Bauern, Landesstelle Oberösterreich, und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, durch Verordnung die näheren Vorschriften zur Durchführung der §§ 77 ff. zu erlassen.
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?2? In den Verordnungen gemäß Abs. 1 sind neben den allgemein geltenden Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer auch nähere Vorschriften insbesondere für einzelne Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze und Lagerungen, weiters für erforderliche besondere ärztliche Untersuchungen sowie für Ausrüstungsgegenstände der Dienstnehmer zu erlassen. Durch solche Verordnungen können auch ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.
?3? In den Verordnungen gemäß Abs. 1 ist jedenfalls festzulegen, welche Arbeiten mit einer besonderen Gefahr für Dienstnehmer verbunden sind, welche körperlichen und geistigen Voraussetzungen sowie welche vom
Standpunkt des Dienstnehmerschutzes notwendigen
Fachkenntnisse und Berufserfahrungen Dienstnehmer
für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten aufweisen müssen, für welche Arbeiten Verhaltensanweisungen zu erteilen sind und wann und in welchem Umfang eine Aufsicht gegeben sein und welchen fachlichen Erfordernissen die Aufsichtsperson entsprechen muß, weiters für welche Arbeiten der Besitz der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nachzuweisen ist, welche Fachkenntnisse zur Erlangung von Zeugnissen gegeben sein müssen und welche Stellen zur Ausstellung solcher
Zeugnisse berechtigt sind (§ 81 Abs. 5 und 6). Diese Verordnungen dürfen auch besondere Regelungen für den Nachweis des Besitzes der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis hinsichtlich jener Dienstnehmer treffen, die ohne einen solchen Nachweis erbringen zu können, bereits seit mehr als sechs Monaten unfallfrei entsprechende Arbeiten ausführen.
?4? Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag
der Land- und Forstwirtschaftsinspektion andere als die
in den Verordnungen gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen
Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit der Dienstnehmer im Rahmen der §§ 77ff. zulassen, wenn besondere Betriebsverhältnisse (wie etwa die Verwendung neuartiger noch nicht ausreichend erprobter Betriebsmittel oder Arbeitsstoffe) vorliegen.
?5? Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Betriebsverhältnisse über Antrag nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auch Ausnahmen von den Verordnungen gemäß Abs. 1 bewilligen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes (§§ 77ff.) nicht beeinträchtigt werden.
?6? In Betrieben, in denen mindestens fünf Dienstnehmer dauernd beschäftigt sind, ist der Dienstgeber verpflichtet, einen Abdruck der für den Betrieb maßgeblichen Verordnungen gemäß Abs. 1 an geeigneter für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle zur Einsicht aufzulegen.
Schutz der Frauen
§95
?1? In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dürfen weibliche Dienstnehmer ohne Unterschied des Alters zur Nachtarbeit nicht herangezogen werden.
?2? Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden, wenn außerordentliche Umstände, wie drohende Wetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankung der Haustiere sowie sonstige erhebliche Gefahren für den Betrieb Nacht-arbeit notwendig machen.
§96
Weibliche Dienstnehmer, die einen eigenen Haushalt führen, sind ohne Schmälerung des Entgelts von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn- und Feierta-gen sowie an den Vortagen vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten befreit. Allein die bei der Viehpflege und Melkung notwendigen Arbeiten müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtet werden.
§97
?1? Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.
?2? Die Achtwochenfrist (Abs. 1) wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3)Werdende Mütter dürfen keinesfalls beschäftigt
werden, wenn nach dem Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kihd bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
?4? Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Abs. 1) den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen
des Dienstgebers haben sie über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
?5? Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis über das Bestehen der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen. ?6? Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin oder, wenn er eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat, unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung, hievon der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Mitteilung zu machen. Hiebet sind Name, Alter und Tätigkeit der werdenden Mutter bekanntzugeben.
§ 98
?1? Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die nach Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -gerate für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das werdende
Kind schädlich sind.
?2? Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
anzusehen:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 9. Stück, Nr. 25
Seite 51
2? Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gegeben ist;
3? Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen
Stoffen, Strahlen, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt
sind;
4? Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter schädlichen Einwirkungen von außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe oder außergewöhnlicher Staubentwicklung ausgesetzt sind;
5? die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art,
sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;
6? die Beschäftigung mit Akkord- oder Prämienarbeit, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt.
?3? Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind. ?4? Im Zweifelsfall entscheidet die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß den Abs. 1 bis 3 fällt.
?5? Gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß Abs. 4 steht die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde offen. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.
§99
?1? Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von zwölf Wochen.
?2? Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten, als sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen; kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
?3? Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 98 Abs. 2 Z. 1 bis 3 genannten Arbeiten beschäftigt werden. ?4? Über die Abs. 1 bis 3 hinaus kann die Land- und Forstwirtschaftsinspektion für Dienstnehmerinnen, die nach dem Zeugnis eines Amtsarztes in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, dem Dienstgeber die Maßnahmen auftragen, die zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendig
sind.
?5? Wird dem Auftrag nach Abs. 4 nicht entsprochen, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung der
erforderlichen Verfügung zu beantragen. § 118 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 100
?1? Die Ausnahmebestimmungen des § 95 Abs. 2 über
die Verkürzung der Nachtruhezeit sind auf werdende und
stillende Mütter nicht anzuwenden.
?2? Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und gesetzlichen Ruhetagen (§ 64 Abs. 1 und .2) nicht beschäftigt werden.
?3? Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeit (§ 61) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig. , § 101
?1? Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat für Dienstnehmerinnen, die nicht mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, an Tagen, an denen sie mehr als viereinhalb Stunden arbeiten, 45 Minuten zu betragen; bei einer Arbeitszeit von acht Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von 90 Minuten zu gewähren.
?2? Für Dienstnehmerinnen, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, sind Ausmaß und Verteilung
der Stillzeiten einvernehmlich zu bestimmen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
?3? Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in gesetzlichen Vorschriften oder kollektiv/vertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
?4? Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann, wenn es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles erfordern, dem Dienstgeber im Rahmen der Abs. 1 und 3 eine bestimmte Verteilung der Stillzeiten auftragen. § 99 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 102
?1? Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es
sei denn, daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft
bzw. die Entbindung nicht bekannt ist.
?2? Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn
die Tatsache der Schwangerschaft bzw. der Entbindung binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung, dem Dienstgeber bekanntgegeben wird. Eine schriftliche Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. der Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet die Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. ihrer Entbindung innerhalb der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine ärztliche Bestätigung die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen bzw. die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann die Dienstnehmerin
aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. die Entbindung
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nicht innerhalb der Fünftagefrist bekanntgeben, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmit-telbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
(3) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhält-nisses ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Dienstnehmerin-nen muß dieser Vereinbarung überdies eine Bescheini-gung eines Gerichts oder der gesetzlichen Interessenver-tretung der Dienstnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin über den gesetzli-chen Kündigungsschutz im Fall der Mutterschaft belehrt wurde.
§ 103
Dienstnehmerinnen können während der Schwanger-schaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Ent-bindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 34 ausdrücklich angeführten Gründen entlassen werden.
§ 104
?1? Macht die Anwendung der §§ 98, 99 Abs. 3 bis 5
oder des § 100 Abs. 1 eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen
des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten, während deren die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von 13 Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Entgelts die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung
gelten würde. Bei Saisonarbeit mit Akkord- oder Prämienentlohnung ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen nur für die Zeit weiterzugewähren, während der solche Arbeiten im Betrieb verrichtet werden; für die übrige Zeit ist das Entgelt weiterzugewähren, das die Dienstnehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätte.
?2? Dienstnehmerinnen, die gemäß § 97 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund der §§ 98, 99 Abs. 3 bis 5 oder des § 100 Abs. 1 keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist.
?3? Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während deren Wochengeld oder Krankengeld
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.
?4? Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.
§ 1,05
(1)Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist nach § 99 Abs. 1 und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren; das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 99 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
?2? Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die Zeit eines gemäß Abs. 1 gewährten Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
?3? Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubes im Sinne des Abs. 1, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
?4? Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 102 und 103 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes.
?5? Die §§ 102,103 und 106 sowie die Abs. 1 bis 4 sind auf Dienstnehmerinnen, die
1? allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen haben (Adoptivmütter);
2? in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen haben, mit dem Kind im selben Haushalt leben und es überwiegend selbst pflegen,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wenn sie einen Karenzurlaub im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen. An Stelle der Be-kanntgabe der Schwangerschaft ( § 102 Abs. 2) tritt die Mitteilung von der Annahme eines Kindes an Kindes Statt oder von der behördlichen Verständigung über die Zusa-ge der Übergabe und der Erklärung über die beabsichtig-te Übernahme eines Kindes in Pflege; in beiden Fällen muß mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung ei-nes Karenzurlaubes verbunden sein. An Stelle des im Abs. 1 erster Halbsatz festgelegten Zeitpunktes ist der Karenzurlaub Adoptivmüttern ab dem Tag der Annahme eines Kindes an Kindes Statt, Dienstnehmerinnen im Sin-ne der Z. 2 ab dem Tag der Übernahme eines Kindes in Pflege bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen Geburt zu gewähren.
§ 106
Vereinbarungen über den Anspruch der Dienstnehme-rin auf eine
beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder
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sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den §§ 102,103 und 105 Abs. 4 nur vor Gericht nach vorange-gangener Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden.
§ 107
Für die Durchführung der im § 98 Abs. 4, § 99 Abs. 4 und 5 und § 101 Abs. 4 der Land- und Forstwirtschaftsin-spektion übertragenen Aufgaben und Befugnisse gilt Ab-schnitt 6 (Arbeitsaufsicht).
§ 108
Bestimmungen in Kollektivverträgen und Betriebsver-einbarungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als die §§ 97 bis 106 gewähren, werden durch diese Vorschriften nicht berührt.
§ 109
Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines (§§ 4 und 15 des Ausländerbeschäf-tigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975) einer Ausländerin wird im Falle der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhält-nis nach § 102 Abs. 1 und den dafür sonst geltenden ge-setzlichen oder vertraglichen Bestimmungen rechtsgültig beendet werden kann.
Schutz der Jugendlichen
§110
?1? Unter Jugendlichen im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nicht als Kinder im Sinne des § 111 Abs. 6 gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedenfalls aber solange sie in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen.
?2? Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen. Es ist ihnen die zum Besuch der Berufsschule (Kurse) notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.
?3? Jugendliche (Abs. 1) dürfen zur Nachtarbeit (§ 62) und zu Überstundenarbeit (§ 61) nicht herangezogen
werden. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (§ 64 Abs. 5) zulässig.
?4? Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits-(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte des Jugendlichen übersteigt, sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo herangezogen werden.
?5? Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf für Jugendliche die im § 56 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl nicht überschreiten. § 57 gilt sinngemäß.
?6? Der Dienstgeber ist verpflichtet, Dienstnehmern die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
?7? Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen. ?8? Betriebsinhabern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
Kinderarbeit
§ 111
?1? Kinder dürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht herangezogen werden. ?2? Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten
jeglicher Art. ?3? Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zum Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt; ferner nicht die Heranziehung von Kindern zu vereinzelten leichten Dienstleistungen und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer.
?4? Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die Schulausbildung nicht beeinträchtigen.
?5? Bei der Beschäftigung von Kindern im Sinne des Abs. 3 ist auf deren Gesundheit, Sicherheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen und
jede Gefährdung der Sittlichkeit zu vermeiden.
?6? Unter Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die
1? die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben;
2? der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden.
(7)Als eigene Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Kinder (Abs. 6), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindem stehen
oder zu deren Vormund er bestellt ist. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.
Gleichbehandlungsgebot
§ 112
(1) Bei der Festsetzung des Entgelts, bei der Gewäh-rung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstel-len, sowie bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene darf niemand auf Grund des Ge-schlechtes diskriminiert werden;
Diskriminierung ist jede
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benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche
Rechtfertigung vorgenommen wird.
(2) Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öf-fentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein be-stimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Aus-schreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
§ 113
Der Dienstnehmer kann die Verletzung des Gleichbe-handlungsgebotes bei Maßnahmen der Aus- und Weiter-bildung im Wege einer Feststellungsklage oder durch An-rufung der Gleichbehandlungskommission (§ 241) gel-tend machen. Wurde die Verletzung dieses Gleichbe-handlungsgebotes durch das Gericht festgestellt, so ist der Dienstnehmer auf Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
Allgemeines
§ 114
?1? Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
?2? Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur familieneigene Arbeitskräfte beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.
Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 115
?1? Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat durch fortlaufende Betriebskontrollen die Einhaltung der zum Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer erlassenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen zu überwachen, insbesondere bezüglich des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit, der Verwendung der Dienstnehmer, der Arbeitszeit, der Dienstnehmerverzeichnisse, der Betriebsvereinbarungen, der Lohnzahlung, der Beschäftigung der Jugendlichen, der Ausbildung der Lehrlinge und der Kinderarbeit. Insbesondere hat sie die in den Betrieben verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen und alle baulichen Anlagen auf die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen und auf den baulichen Zustand hin zu überprüfen.
?2? In den Fragen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge und der Unfallverhütung ist das Einvernehmen mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern herzustellen.
(3) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspek-tion sind befugt, die Aufenthaltsräume, Arbeitsstätten, die vom Betriebsinhaber bereitgestellten Wohnungen und Unterkünfte sowie die Wohlfahrts- und sanitären Anlagen usw. jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dem Be-triebsinhaber steht es frei, der Besichtigung beizuwoh-nen. Auf Verlangen ist er hiezu verpflichtet. In Betrieben, in welchen Betriebsräte bestellt sind, sind diese den Besichtigungen beizuziehen. In Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestellt sind, ist den Dienstnehmern von der Gegenwart der Organe der Land- und Forstwirtschaftsin-spektion Kenntnis zu geben.
§116
Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt:
1? den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer über Umstände
zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;
2? vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten, der Betriebsvereinbarungen sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende Unterlagen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen.
§ 117
?1? Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Dienstgeber bei Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Dienstnehmern durch Rat zu unterstützen. Sie haben die Dienstgeber und die Dienstnehmer bei sich bietender Gelegenheit über die Notwendigkeit und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen bei Maschinen und Geräten und über die Bedeutung von Maßnahmen der Gesundheitspflege und der Unfallverhütung und von Maßnahmen zum Schutz der Sittlichkeit in Betrieben zu belehren; sie haben schließlich eine vermittelnde Tätigkeit zum Ausgleich der Interessen der Dienstgeber und der Dienstnehmer auszuüben und sollen bei Streitigkeiten zur Wiederherstellung des Einvernehmens beitragen. Hiebei haben sie sich der Mitarbeit der Organe der im Betrieb errichteten Betriebsvertretung zu bedienen.
?2? Die Betriebsvertretungen haben wahrgenommene
Mängel hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften über den Dienstnehmerschutz der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis zu bringen; erforderlichenfalls haben sie eine Revision des Betriebes zu beantragen. ?3? Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Verwendung eines Arbeits-(Hilfs)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmer gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung durch eine hiezu befugte Anstalt zu veranlassen. Ferner hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn nach ihrer Ansicht für die Dienstnehmer bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betrieb an die Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
?4? Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 3 erster Satz hat der Betriebsinhaber zu tragen, wenn sich nach dem Untersuchungsergebnis die Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion als richtig erweist.
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§118
?1? Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutz der Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten den Auftrag zu erteilen, unverzüglich den den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wenn diesem Auftrag nicht entsprochen wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anläßlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden.
?2? Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer erforderlich sind, so hat sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen, es sei denn, daß der Betriebsinhaber dem Auftrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, Abhilfe zu schaffen, entspricht.
?3? Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anläßlich einer Besichtigung (§ 115) feststellt, daß der Schutz der Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, hat sie an Stelle der sonst zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Verfügung schriftlich mit der gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre. Eine Abschrift des Bescheides ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Betriebsvertretung zuzustellen. Gegen diese Verfügung kann binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Verfahren gemäß Abs. 5 einzuleiten, in welchem die Verfügung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Stelle der Anzeige bzw. des Antrages einnimmt.
?4? Die von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellten Mängel sowie die gemäß Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten und den Betriebsräten — falls keine Betriebsvertretung besteht, den hievon betroffenen Dienstnehmern — zur Kenntnis zu bringen.
?5? Über alle Anzeigen und Anträge der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen das Verfahren einzuleiten. Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde bei den Erhebungen zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen ist oder eine niedrigere Strafe als von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beantragt wurde, zu verhängen bzw. eine andere Maßnahme als beantragt zu
treffen ist, so hat sie vor Einstellung des Strafverfahrens bzw. vor Fällung des Bescheides der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen.
§ 119
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist begut-achtendes Fachorgan auf dem Gebiet des Dienstnehmer-schutzes in der Land- und Forstwirtschaft:
?2? Die Verwaltungsbehörden und sonstigen Verwaltungsstellen sind verpflichtet, vor Erlassung von Entscheidungen, Verfügungen und vor sonstigen Maßnahmen, die den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern berühren, insbesondere vor der Erteilung von Bau- und Benützungsbewilligungen oder vor der Zulassung oder Überprüfung neuer Maschinen, Maschinentypen, Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen, neuer Stoffe oder Substanzen und neuer Verfahren, eine Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden oder sonstigen Verwaltungsstellen zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen
zum Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten. ?3? Wird in einer den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer betreffenden Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an diesem Verfahren teilzunehmen. Sie ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden.
§ 120
In den Fällen des § 118 Abs. 5 und des § 119 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Be-scheid der zuständigen Verwaltungsbehörde erster In-stanz die Berufung zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfü-gungen (§ 119) nicht gehört worden ist.
§ 121
?1? Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren. An diese Verschwiegenheitspflicht, deren Erfüllung die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion im Amtseid zu geloben haben, sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.
?2? Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen die ihnen aus ihrer Stellung bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse weder für sich noch für andere verwerten.
?3? Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Betriebsinhaber noch dessen Beauftragten andeuten, daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.
§ 122
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat alljährlich über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungen der Landesre-gierung einen Bericht zu erstatten, den diese zu verwer-ten und in einer zusammenfassenden Darstellung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen hat. Der zu veröffentlichende Bericht hat insbesondere folgende Ge-Seite 56
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genstände zu behandeln, soweit diese in den Wirkungs-bereich der Landesregierung fallen:
T. Gesetze und Verordnungen, deren Einhaltung die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu überwachen hat;
2? Personal der Land- und Forstwirtschaftsinspektion;
3? Statistik der der Arbeitsaufsicht unterstellten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Zahl der darin beschäftigten Personen;
4? Statistik der vorgenommenen Besichtigungen;
5? Statistik der Übertretungen und der verfügten
Zwangsmaßnahmen;
6? Statistik der Arbeitsunfälle und deren Ursachen;
7? Statistik der Berufskrankheiten und deren Ursachen.
Rechtshilfe
§ 123
Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertre-tungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§ 125
Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 124 Abs. 3 und 4) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 121 Abs. 1 und 2).
Organisation
§ 126
?1? Im Amt der o.ö. Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet, die organisatorisch der Agrar- und Forstrechts-Abteilung angegliedert wird.
?2? Als Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der
Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist anzusehen:
österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit
und entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.
Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung
§ 124
?1? Die Träger der Sozialversicherung haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Sie sind daher verpflichtet, die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von Unfällen größeren Ausmaßes unverzüglich zu benachrichtigen und ihr Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen Unterlagen zu gewähren. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von den Ergebnissen und Untersuchungen, die sie über Berufserkrankungen anstellen, zu verständigen. ?2? Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, insbesondere der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und den Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.
?3? An Betriebsbesichtigungen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben sich die Träger der Sozialversicherung über Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach Tunlichkeit durch Entsendung von fachkundigen Organen zu beteiligen. Die Kosten, die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen erwachsen, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen.
?4? Die Träger der Sozialversicherung können bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Vornahme von Betriebsbesichtigungen beantragen, wenn nach ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung notwendig erscheinen. Zu solchen Betriebsbesichtigungen hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion Organe des antragstellenden Trägers der Sozialversicherung beizuziehen.
1? die Lehre;
2? die fachliche Fortbildung.
?3? Die berufliche Ausbildung ist, soweit nicht dieser Abschnitt Bestimmungen hierüber enthält, in der O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967 geregelt.
?4? Hinsichtlich der Lehrlinge sind die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes nur anzuwenden, soweit nicht Sonderregelungen auf dem Gebiete des Lehrlingswesens
gelten.
Lehrvertrag
§ 128
?1? Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrberechtigtem
und Lehrling ist durch einen Vertrag (Lehrvertrag) zu
regeln.
?2? Der Lehrvertrag bedarf, der Schriftform. Der Lehrver-
trag ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrberechtig-
ten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschlie-
ßen. Ist der Lehrling minderjährig, so ist der Lehrvertrag
für den Lehrling von seinem gesetzlichen Vertreter (Vor-
mund) abzuschließen. In diesem Fall bedarf der Abschluß
des Lehrvertrages gemäß § 128 des Landarbeitsgesetzes
1984 nicht der Einwilligung des Vormundschaftsge-
richtes.
?3? Der Lehrvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
des Lehrberechtigten;
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2? den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und, wenn der Lehrling minderjährig ist, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort seines
gesetzlichen Vertreters (Vormund);
3? das Datum des Vertragsabschlusses, die Dauer der Lehrzeit und die Dauer des Lehrverhältnisses;
4? das Ausbildungsgebiet;
5? die wesentlichen Pflichten des Lehrberechtigten und
des Lehrlings;
6? Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung
sowie allfällige Naturalleistungen.
?4? Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Ge-
nehmigung durch die Land- und forstwirtschaftliche
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Der abgeschlosse-
ne Lehrvertrag ist vom Lehrberechtigten in vier Ausferti-
gungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-
und Fachausbildungsstelle vorzulegen, die den Lehrver-
trag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
zu genehmigen und nach Ablauf der Probezeit in die
Lehrlingsstammrolle einzutragen hat (Aufdingung). Je
eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist
dem Lehrberechtigten, dem Lehrling — wenn der Lehr-
ling minderjährig ist, seinem gesetzlichen Vertreter (Vor-
mund) — und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
zu übermitteln; eine Ausfertigung des Lehrvertrages ver-
bleibt bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings-
und Fachausbildungsstelle. Liegen die gesetzlichen Vor-
aussetzungen nicht vor, so hat die Land- und forstwirt-
schaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Ge-
nehmigung zu versagen.
?5? Im Fall der Heimlehre (§ 5 Abs. 2 der O.ö. Land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967)
bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages; der Lehrbe-
rechtigte ist lediglich verpflichtet, den Beginn des Lehr-
verhältnisses der Land- und forstwirtschaftlichen
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Lehranzeige muß folgende Angaben enthalten:
1? die Bezeichnung des Lehrbetriebes sowie den Namen und den Wohnort des Lehrberechtigten;
2? den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings;
3? den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses
sowie die Dauer der Lehrzeit;
4? das Ausbildungsgebiet.
(6)Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.
Musterlehrvertrag
§ 129
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag zu erstel-len und in den Mitteilungsblättern der Landwirtschafts-kammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich kundzumachen.
Lehrzeit
§ 130
(1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungsgebieten drei Jahre. Die Lehrzeit kann auf Antrag der Prüfungskommission durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Lehrabschlußprüfung (Facharbeiterprüfung, Gehilfenprüfung) nicht bestanden wurde.
?2? Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses gelten als Probezeit. Die Probezeit ist in die Lehrzeit einzurechnen.
?3? Bei einem Wechsel der Lehrstelle nach erfolgter Aufdingung wird der bereits zurückgelegte Teil der Lehrzeit in die Gesamtlehrzeit eingerechnet. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Ausbildungsgebieten oder in mehreren Ausbildungszweigen eines Ausbildungsgebietes ist nicht zulässig.
?4? Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrberechtigte dem Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen. Das Lehrzeugnis hat jedenfalls den Namen des Lehrberechtigten, die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings, den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses sowie das Ausbildungsgebiet zu enthalten. Endet das Lehrverhältnis durch den Tod des Lehrberechtigten, so ist das Lehrzeugnis von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Besuch der Berufsschule und der Fachkurse
§ 131
Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Ent-gelts freizugeben, ihn zum Besuch des Unterrichts anzu-halten und die Überwachung des Schul- bzw. Kursbesu-ches durch An- und Abmeldung bei der Schul- bzw. Kursleitung zu ermöglichen.
Lehrlingsentschädigung
§ 132
?1? Dem Lehrling gebührt eine vom Lehrberechtigten zu leistende Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen
ist. Die Lehrlingsentschädigung ist, sofern nicht eine kollektiwertragliche Regelung besteht, von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und unter Berücksichtigung des im betreffenden Ausbildungsgebiet üblichen Facharbeiter- bzw. Gehilfenlohnes durch Verordnung festzusetzen.
?2? Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen, so hat der Lehrberechtigte für Kost und Wohnung zu sorgen.
Enden des Lehrverhältnisses
§ 133 (1) Das Lehrverhältnis endet
1? mit Ablauf der Lehrzeit (§ 130 Abs. 1);
2? mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
3? mit dem Eintritt der Unmöglichkeit auf Seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
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4? durch Auflösung (§ 134);
5? durch Kündigung (§ 135);
6? bei Auflösung des Lehrbetriebes oder Widerruf der Anerkennung als Lehrbetrieb;
7? wenn der Lehrberechtigte die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung verliert.
(2) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist die Ein-tragung in der Lehrlingsstammrolle zu löschen.
Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 134
?1? Während der Probezeit (§ 130 Abs. 2) kann das Lehrverhältnis sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling — wenn der Lehrling minderjährig ist, von seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) — jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
?2? Im übrigen kann das Lehrverhältnis vor Ablauf der
Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; sol-
che wichtige Gründe sind insbesondere gegeben
1.auf Seite des Lehrberechtigten
a) wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der
Lehrling zur Erlernung des Berufes untauglich ist;
b) wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer
Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren
Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn des
Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig er-
scheinen läßt;
c) wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt
verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten ver-
nachlässigt;
d) wenn der Lehrling über sechs Monate wegen
Krankheit an der Arbeit verhindert ist;
e) wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in
Haft gehalten wird;
2.auf Seite des Lehrlings oder seines gesetzlichen Ver-
treters (Vormund)
a) wenn der Lehrberechtigte die Ausbildungspflicht
nicht erfüllt;
b) wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine
Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
c) wenn der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsitt-
lichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verlei-
ten sucht, den Lehrling mißhandelt oder es unter-
läßt, ihn vor Mißhandlungen durch Familienange-
hörige oder Mitbeschäftigte zu schützen;
d) wenn der Lehrberechtigte wiederholt die Bestim-
mungen des § 110 (Schutz der Jugendlichen)
verletzt.
(3)Die Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf
der Probezeit bedarf der Zustimmung der Land- und forst-
wirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund (Abs. 2) gegeben ist.
Kündigung
§ 135
Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling oder seinem ge-setzlichen Vertreter (Vormund) vierzehntägig zum Mo-natsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf aus stichhältigen Gründen
ändert oder wenn er von seinen Eltern wegen eingetrete-ner Veränderung der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.
Behaltspflicht
§ 136
Der Lehrberechtigte ist auf Verlangen verpflichtet, den Lehrling noch drei Monate nach Beendigung der Lehrzeit zu behalten (Behaltspflicht). Die Bestimmungen des § 34 über die Entlassung werden hiedurch nicht berührt.
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
§137
?1? Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich
ist die „Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle" einzurichten. Der Land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstel-
le obliegen außer den ihr sonst nach diesem Gesetz oder
nach der O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsaus-
bildungsordnung 1967 übertragenen Aufgaben nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Ausarbeitung
von Lehrbedingungen und die Führung der Lehrlings-
stammrollen,
?2? Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Lei-
tung eines Ausschusses. Dem Ausschuß gehören der
Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberöster-
reich, der Präsident der Landarbeiterkammer für Ober-
österreich sowie drei Vertreter der Dienstgeber und drei
Vertreter der Dienstnehmer an. Die drei Vertreter der
Dienstgeber sind von der Landwirtschaftskammer für
Oberösterreich, die drei Vertreter der Dienstnehmer sind
von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich auf die
Dauer von sechs Jahren in den Ausschuß zu entsenden.
Auf eine angemessene Vertretung der wichtigsten Ausbildungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft ist hiebei Bedacht zu nehmen.
?3? Der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall ihrer Verhinderung je einen Vertreter zu bestellen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall der Verhinderung der von ihnen in den Ausschuß zu entsendenden Vertreter der Dienstgeber bzw. der Dienstnehmer je drei Ersatzmitglieder zu bestellen; der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
?4? Den Vorsitz im Ausschuß führen abwechselnd der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich
und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. ihre Vertreter. Der Ausschuß ist jeweils nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen.
?5? Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. deren Vertreter und wenigstens je zwei Vertreter (Ersatzmitglieder) der Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend sind. Von den Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer ist jeweils nur die gleiche Anzahl
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stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der Überzahl, so hat der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.
Geschäftsordnung
§ 138
?1? Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Ausschuß zu beschließen hat.
?2? In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß der bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich verantwortlich mit der Besorgung der Aufgaben einer Geschäftsstelle der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle betraute Bedienstete den Sitzungen des Ausschusses mit beratender
Stimme beigezogen werden kann.
?3? Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn die Geschäftsordnung gegen gesetzliche
Bestimmungen verstößt oder die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Ausschusses nicht gewährleistet.
Verordnungen; verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 139
?1? Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verordnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Hinsichtlich der Verlautbarungsform dieser Verordnungen gilt § 12 Abs. 1 bis 5 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/1983 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie bei den Bezirksbauernkammerämtern erfolgen muß.
?2? Über Berufungen gegen Bescheide der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle entscheidet die Landesregierung.
?3? Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Zur Antragstellung im Sinne des Abs. 2 sind bei Vor-liegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele wahlberechtigte Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wä-ren, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich berech-tigt. Jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand hat im Verfahren Parteistellung.
Gleichstellung
§ 141
?1? Die Einigungskommission hat auf Antrag eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes im Sinne des § 140 Abs. 1 Aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahekommt.
?2? Die Einigungskommission hat die Gleichstellung auf Antrag für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
?3? Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 und 2 sind der Betriebsrat, mindestens so viele Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich; zur Antragstellung gemäß Abs. 2 ist auch der Betriebsinhaber berechtigt.
Dienstnehmerbegriff
§ 142
?1? Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters. ?2? Als Dienstnehmer gelten nicht:
1? in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2? leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
3? Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
4? Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
5? Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch
religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
6? Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungs-
zwecken kurzfristig beschäftigt werden;
7? Personen, die Zivildienst nach den Bestimmungen
des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
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Rechte des einzelnen Dienstnehmers
§ 143
?1? Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt
und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden.
?2? Die Dienstnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen beim Betriebsrat, bei jedem seiner Mitglieder und beim Betriebsinhaber vorbringen.
?3? Die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Informations-, Interventions-, Überwachungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Dienstnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber und die entsprechenden
Pflichten des Betriebsinhabers bleiben unberührt.
Aufgabe
§ 144
Die Organe der Dienstnehmerschaft des Betriebes ha-ben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesund-heitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Grundsätze der Interessenvertretung
§ 145
?1? Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung
und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Dienstnehmer und des Betriebes.
?2? Die Organe der Dienstnehmerschaft des Betriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit den zuständigen kollektiwertragsfähigen Körperschaften der Dienstnehmer vorgehen. ?3? Die Organe der Dienstnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes durch selbständige Anordnungen einzugreifen.
?4? Die Organe der Dienstnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die Landarbeiterkammer für Oberösterreich beiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich ist in diesen Fällen oder, soweit dies zur Ausübung der ihnen durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und § 224 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
?5? Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer eingeräumten Befugnisse kommen nur jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 41 Abs. 2 Kollektiwertragsfähigkeit zuerkannt wurde.
Organisationsrecht
Organe der Dienstnehmerschäft
§ 146
(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 155 Abs. 1) Dienstnehmer beschäf-tigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 159 Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat aus-geschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinha-bers außer Betracht zu bleiben. ?2? Ausgenommen von Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2) beschäftigen.
?3? Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.
?4? Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 147 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden:
1? die Betriebshauptversammlung;
2? die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;
3? die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
4? die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;
5? der Betriebsausschuß;
6? die Rechnungsprüfer.
(5)Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen
Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:
1? die Betriebsversammlung;
2? der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
3? der Betriebsrat;
4? die Rechnungsprüfer.
(6)Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt,
die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
1? der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
2? der Zentralbetriebsrat;
3? die Betriebsräteversammlung;
4? die Rechnungsprüfer.
Die Betriebs(Gru ppen-, Betriebs-haupt ) v e r s a m m I u n g
Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit
§ 147
(1)Die Betriebs(Betriebshaupt)versammlung besteht
aus der Gesamtheit der Dienstnehmer (§ 142) des Betriebes.
?2? Die Gruppenversammlung der Arbeiter besteht aus den Dienstnehmern, die der Gruppe der Arbeiter, die Gruppenversammlung der Angestellten besteht aus den Dienstnehmern, die der Gruppe der Angestellten angehören.
?3? Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung der Dienstnehmer
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maßgebend. Zur Gruppe der Angestellten gehören ferner Arbeitnehmer, die mit dem Dienstgeber die Anwendung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes sowie des Angestelltenkollektivvertrages, der auf den Be-trieb Anwendung findet, zuzüglich einer Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages unwiderruflich vereinbart haben. Lehrlinge, die zu Angestelltentätigkei-ten ausgebildet werden, zählen zur Gruppe der Angestell-ten, die übrigen Lehrlinge zur Gruppe der Arbeiter.
(4) Betriebsratsmitglieder gelten als Angehörige jener Dienstnehmergruppe, die sie gewählt hat.
Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebs-haupt)versammlung
§ 148
(1)Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:
1? Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
2? Wahl des Wahl Vorstandes für die Betriebsratswahl;
3? Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe
einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
4? Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
5? Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
6? Wahl der Rechnungsprüfer;
7? Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
8? Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
?2? Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 172 Abs. 1 Z. 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 146 Abs. 5.
?3? Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 149
(1)Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr
stattzufinden.
(2)Eine Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Dienstnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, im Fall der Betriebshauptversammlung auch dann, wenn einer der beiden
Betriebsräte dies verlangt.
Teilversammlungen
§ 150
(1) Wenn nach Zahl der Dienstnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung von Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen oder die Teilnahme der Dienstnehmer an diesen nicht oder nur schwer mög-lich ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)ver-sammlungen in Form von Teilversammlungen durchge-führt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat (Betriebsausschuß).
(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 148 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stim-men maßgebend.
Einberufung
§ 151
(1)Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen.
(2)Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß) oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:
1? der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer oder mindestens so viele Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;
2? in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die Landarbeiterkammer für Oberösterreich, wenn die nach Z. 1 zur Einberufung
Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.
(3)Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Vorsitz
§ 152
Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Be-triebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 151 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzfüh-rung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmbe-rechtigten Dienstnehmer übertragen. Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 153
(1)W^nn es dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung de(- betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen während der Arbeitszeit abgehalten werden. Wird die Versammlung während der Arbeitszeit abgehalten, entsteht den Dienstnehmern für den erforderlichen Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Ansprüche der Dienstnehmer 9uf Fortzahlung des Entgelts für diesen Zeitraum können, soweit dies nicht im Kollektivvertrag geregelt ist, durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dies gilt auch für die Vergütung von Fahrtkosten.
(2)Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann im Betrieb oder außerhalb desselben stattfinden. Findet die Versammlung innerhalb des Betriebes statt, hat der Betriebsinhaber nach Tunlichkeit die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
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Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
§ 154
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufs-vereinigung und die Landarbeiterkammer für Oberöster-reich sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzu-teilen. Stimmberechtigung und Beschlußfassung
§ 155
?1? In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist und bei dem ein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausschließen würde, nicht vorhanden ist.
?2? Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 148 Abs. 1 Z. 4) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 148 Abs. 2) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sirine des § 146 Abs. 5 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 146 Abs. 5 und über Enthebungen haben geheim zu erfolgen.
?3? Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des § 146 Abs. 5 und des § 148 Abs. 1 Z. 3 bis 5 und 8 und wenn die Betriebsversammlung gemäß § 151 Abs. 2 Z. 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder der Landarbeiterkammer für Oberösterreich einberufen wurde.
Betriebsrat
Zahl der Betriebsratsmitglieder
§156
(1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben (Dienstnehmer-gruppen) mit fünf bis neun Dienstnehmern aus einer Per-son, mit zehn bis 19 Dienstnehmern aus zwei Mitgliedern, mit 20 bis 50 Dienstnehmern aus drei Mitgliedern, mit 51 bis 100 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 100 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere 100 Dienstnehmer, in Betrieben mit mehr als 1.000 Dienstnehmern für je weitere 400 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
um ein Mitglied. Bruchteile von 100 bzw. 400 werden für voll gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates be-stimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebsver-sammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb be-schäftigten Dienstnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates ohne Einfluß.
Wahlgrundsätze
§ 157
?1? Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 162 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen.
?2? Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder- des Betriebsrates hat nach dem System von
d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedsstelle, so entscheidet das Los.
?3? Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Aktives Wahlrecht
§ 158
?1? Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind und bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausschließen würde, nicht vorhanden ist.
?2? Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (§ 147 Abs. 2 bis 4) erforderlich.
Passives Wahlrecht
§ 159
?1? Wählbar sind alle Dienstnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig, seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.
?2? Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der
anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
?3? Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 2 vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
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nis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeel-tern sowie Mündel oder Vormund stehen;
?3? Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. In
den Wahlvorstand können als Mitglieder wahlberechtigte
Dienstnehmer, in Betrieben, in denen dauernd minde-
stens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, auch Vorstands-
mitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigung oder der Landarbeiterkammer für
Oberösterreich berufen werden. Mindestens zwei Mitglie-
der des Wahlvorstandes müssen Dienstnehmer des Be-
triebes sein.
?4? Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt durch die Be-
triebs(Gruppen)versammlung. Als gewählt gelten die
Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen
auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Wird nur ein Vorschlag erstattet, so gelten ohne eine
Abstimmung die Kandidaten dieses Vorschlages als
gewählt.
Vorbereitung der Wahl
§ 161
?1? Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
?2? Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zu verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen. Er hat ferner die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben, über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen und darüber zu entscheiden, welche Wahlberechtigten zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind. Er hat die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und über ihre Zulassung zu entscheiden. ?3? Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
?4? Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen und von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Dienstnehmern zu unterfertigen, als Betriebsratsmitglie-« der zu wählen sind. Unterschriften von Wahlwerbern werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder angerechnet. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht im Betrieb aufzulegen.
?5? Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung enthoben werden. In diesem Fall ist von dieser Versammlung gleichzeitig ein Wahlvorstand zu bestellen.
Durchführung der Wahl
§ 162
?1? Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten
und das Wahlergebnis festzustellen.
?2? Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet des Abs. 3 persönlich auszuüben.
(3)Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen. Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 163
Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zu-ständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der Land-arbeiterkammer für Oberösterreich mitzuteilen.
Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 164
Unbeschadet des § 157 Abs. 1 gilt in Betrieben (Dienstnehmergijuppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmit-glieder zu
wählen sind, folgendes:
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1? die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt;
2? der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Dienstnehmer;
3? es bedarf keiner Einreichung von Wahlvorschlägen im Sinne des § 161 Abs. 4. Wurden solche Wahlvorschläge nicht eingebracht, so ist für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang durchzuführen;
4? erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber) die Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können gültige Stimmen nur für
die beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber) abgegeben
werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
Anfechtung
§ 165
?1? Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten,
wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens
oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
?2? Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre.
Nichtigkeit
§ 166
Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtli-cher) Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststel-lung bei der Einigungskommission geltend gemacht wer-den. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 167
?1? Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates^, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
?2? Erklärt die Einigungskommission die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach § 165 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neugewählten Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates gemäß § 168 vorzeitig geendet hat.
(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) ge-setzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht berührt.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 168
Vor Ablauf des im § 167 Abs. 1 bezeichneten Zeitrau-mes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn
1? der Betrieb dauernd eingestellt wird;
2? der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 156 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
3? die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
4? der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
5? die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;
6? die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 141 Abs. 2 für beendet erklärt. Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
§ 169
Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 167 und 168 Z. 1 und 2 während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Be-triebsrat Partei ist, so besteht gemäß § 167 a des Land-arbeitsgesetzes 1984 seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter. Dies gilt auch im Fall der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels.
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 170
Wird ein Betriebsteil eines Unternehmens rechtlich ver-selbständigt, so bleibt der Betriebsrat für diesen verselb-ständigten Teil bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesem Teil, längstens aber bis zum Ablauf von vier Mo-naten nach der Verselbständigung zur Vertretung der In-teressen der Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit (§ 140) im bisherigen Umfang fortdauert. Die vorüberge-hende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches gilt nicht,
1? wenn in diesem Betriebsteil ein Betriebsrat nicht zu errichten ist oder
2? wenn der rechtlich verselbständigte Betriebsteil aus
dem wirtschaftlichen Entscheidungsbereich des Unternehmens ausscheidet.
Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 171
Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten oder stillgelegten Betriebes kann die Betriebs(Gruppen)ver-sammlung an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen tätigkeitsdauer beschließen, sofern
1? die Zahl der im Betrieb verbliebenen und der wiedereingestellten ehemaligen Betriebsratsmitglieder (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Betriebsratsmandate erreicht und
2? am Tag der Beschlußfassung über die Fortsetzung
der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates mindestens
halb so viele betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer beschäftigt sind, als am Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Betriebsrates, dessen Tätigkeitsdauer verlängert werden soll, beschäftigt waren.
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 172
(1)Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn
1? die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet;
2? das Mitglied zurücktritt;
3? das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet;
4? die Dienstnehmergruppe, die das Mitglied in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen Verlustes der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe binnen vier Wochen
enthebt.
?2? Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß § 159 Abs. 4 gewählt wurden, auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer.
?3? Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im § 174 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgt.
?4? Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist von der Einigungskommission über Antrag abzuerkennen, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.
Ersatzmitglieder
§ 173
?1? Im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes tritt ein Ersatzmitglied ah dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Betriebsratsmitglieder gemäß § 172 Abs. 3.
?2? Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung. ?3? Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 164 Z. 3), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stim-menzahl entscheidet das Los.
Konstituierung des Betriebsrates
§ 174
?1? Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Betriebsrates hat nach Durchführung der Betriebsratswahl die Einberufung der gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) binnen zwei Wochen vorzunehmen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des Betriebsrates, das an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Betriebsrat gereiht war, die Einberufung vornehmen. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung desjenigen Betriebsratsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag mit der größten Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde.
?2? In der konstituierenden Sitzung hat der Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.
?3? Die Betriebsratsmitglieder haben aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden,
einen oder mehrere Stellvertreter und, falls erforderlich, weitere Funktionäre zu wählen. Besteht ein Betriebsratsfonds, ist ein Kassaverwalter zu wählen. Die Wahl der Betriebsratsfunktionäre erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
?4? Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist eine Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
1? die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Ent-
hebung eines Funktionärs beschließt;
2? ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
3? die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat
erlischt.
(5) Besteht der
1!
sein Stellvertreter
Betriebsrat aus Vertretern beider Dienstnefimergruppen, so dürfen
der Vorsitzende und nicht der gleichen Gruppe angehören.
?6? Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Vorsitzendenstelle vorgeschlagene Betriebsratsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der Vorsitzende-Stellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Vorsitzenden stellt. Im Fall der Stimmengleichheit bei der Wahl der übrigen Funktionäre ist § 176 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
?7? Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern, so wird mangels Einigung dasjenige Vorsitzender, das bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wurden die Betriebsratsmitglieder auf einem Wahlvorschlag gewählt, so wird mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied Vorsitzender.
?8? Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebsinhaber, der zuständigen
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freiwilligen Berufsvereinigung und der Landarbeiterkam-mer für Oberösterreich sowie der zuständigen Einigungs-kommission anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag kundzumachen.
Sitzungen des Betriebsrates
§175
?1? Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
?2? Der Vorsitzende hat den Betriebsrat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder, verlangen.
?3? Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, hat die Einigungskommission auf Antrag der gemäß Abs. 2 Berechtigten die Sitzung einzuberufen.
?4? Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.
Beschlußfassung
§176
?1? Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
?2? Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz
oder in der Geschäftsordnung (§ 178) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung oder Entlassung eines Dienstnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
?3? Der Beschluß über den Rücktritt des Betriebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder.
Übertragung von Aufgaben
§ 177
?1? Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.
?2? Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Vorbereitung
und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß
übertragen.
?3? Der Betriebsrat kann in der Geschäftsordnung einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse übertragen.
?4? Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2
und 3 ist § 175 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.
Autonome Geschäftsordnung
§ 178
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln sei-ner
Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung
kann insbesondere regeln:
1? die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 177 Abs. 3;
2? die Zahl der Stellvertreter des (der) Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.
Vertretung nach außen
§ 179
Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsin-haber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertre-tung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stell-vertretungen und eine besondere Regelung der Vertre-tungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit. Beistellung von Sacherfordernissen
§ 180
Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand sind zur ord-nungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkei-ten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Be-triebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der be-reitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen.
Betriebsratsumlage und Betriebs-ratsfonds
Betriebsratsumlage
§ 181
?1? Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des
Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von
Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von
Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienstnehmer-
schaft kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
?2? Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage
beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung; zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich.
?3? Die Umlagen sind vom Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.
Betriebsratsfonds
§ 182
(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage, sowie sonstige für die im § 181 Abs. 1 bezeichneten Zwecke
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bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechts-persönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
?2? Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat; Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
?3? Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den
im § 181 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet
werden.
?4? Wird ein Betriebsratsfonds errichtet, hat die Be-
triebs(Gruppen)versammlung eine Regelung über die
Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei
zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs-
bzw. Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und das vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen.
?5? Hat die Betriebsversammlung einen Beschluß im Sinne des Abs. 4 nicht gefaßt, obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Vertretungs(Verwaltungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, dem ältesten Rechnungsprüfer, wenn keine Rechnungsprüfer bestellt sind, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich. Nach Ablauf von sechs Monaten ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.
?6? Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der Landarbeiterkammer für Oberösterreich.
?7? Der Betriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Die nähere Regelung ist durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung bei Errichtung des Betriebsratsfonds zu treffen. Spätere Beschlüsse sind gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefaßt wurden.
?8? Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Dienstnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Dienstnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.
?9? Wird auf Grund von Beschlüssen der Dienstnehmergruppen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 146 Abs. 5) errichtet, ist die Verwendung der bestehenden Betriebsratsfonds durch Beschluß der jeweils zuständigen Betriebs(Gruppen)versammlung zu regeln.
?10? Die Landarbeiterkammer für Oberösterreich ist
vom Beschluß gemäß Abs. 7 und von den Maßnahmen im Sinne des Abs. 8 zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflösung, der Zusammenlegung und der Trennung von Betriebsratsfonds durch einen Vertreter zu überwachen.
?11? Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung
obliegt der Landarbeiterkammer für Oberösterreich, wenn
1? ein Beschluß der zuständigen Betriebs(Gruppen)versammlung fehlt,
2? der Beschluß nicht den im § 181 Abs. 1 geforderten
Verwendungszweck vorsieht oder
3? der Beschluß undurchführbar geworden ist.
(12) Eiji nach Durchführung der Auflösung verbleiben-der Vermögensüberschuß geht auf die Landarbeiterkam-mer für Oberösterreich über und ist von dieser für Wohl-fahrtseinrichtungen der Dienstnehmer zu verwenden.
Rechnungsprüfer
§ 183
(1)Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des
Betriebsratsfonds hat die Betriebs(Gruppen)versamm-
lung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stim-
men einen, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit
mehr als 20 Dienstnehmern zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Betriebsrat nicht angehören. § 164 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Betriebsratsumlage zu erfolgen.
?2? Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre, es sei denn, die Wahl gemäß Abs. 3 und 4 findet vor ihrem Ablauf statt. Die Wiederwahl ist zulässig.
?3? In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anläßlich der Wahl des Wahlvorstandes (§ 160) beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.
?4? Liegt ein Beschluß im Sinne des Abs. 3 vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer
vorzubereiten und durchzuführen. Die Wahlkundmachung (§ 161 Abs. 2) hat auch die Ausschreibung der Wahl der Rechnungsprüfer zu enthalten. Auf die Vorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer ist § 161 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Wahl des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer kann mittels gemeinsamen Stimmzettels erfolgen. § 164 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Betriebsausschuß
Voraussetzung und Errichtung
§ 184
?1? In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuß.
?2? Die Sitzung zur Wahl des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters ist von den Vorsitzenden der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Kommt es innerhalb von zwei Wochen zu keiner Einigung, kann ein Vorsitzender allein die Einberufung vornehmen. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.
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(3)Bis zur Wahl des Vorsitzenden des Betriebsausschusses führt jener Betriebsratsvorsitzende den Vorsitz, der die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Der Vorsitzende des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Stellvertreter ist aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem der Vorsitzende als Mitglied nicht angehört. § 164 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
?4? In Betrieben, in denen für jede Gruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist, gilt mangels Einigung jener als Vorsitzender des Betriebsausschusses, der die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los.
?5? Der Vorsitzende des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreter sind neu zu wählen, sobald einer der beiden Betriebsräte sich nach Neuwahl konstituiert hat.
Geschäftsführung
§ 185
?1? Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, §175 Abs. 1,3und4, §176, §177 Abs. 1,2und3,§178
Z. 1 und 2 sowie die §§ 179 und 180 sinngemäß anzuwenden.
?2? Der Vorsitzende hat den Betriebsausschuß binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
?3? Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt, so bedarf es in einer zweiten Abstimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Betriebsratsmitglieder.
Betriebsräteversammlung
Zusammensetzung und Geschäftsführung
§ 186
?1? Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bildet die Betriebsräteversammlung. Die Betriebsräteversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentralbetriebsrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. ?2? Zur Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer (§ 190 Abs. 4) und über die Enthebung des Zentralbetriebsrates (Abs. 4) kann die Betriebsräteversammlung von jedem Betriebsrat einberufen werden. In diesem Fall führt der Vorsitzende des einberufenden Betriebsrates den Vorsitz.
?3? Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
?4? Für eine Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit von drei Vierteln aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen er-forderlich. Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsrats-wahl wahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt durch die Anzahl der Gewählten, entspricht. Die Abstimmung über die Enthebung hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen.
(5) Sind bei Beginn der Betriebsräteversammlung weni-ger als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder des Unter-nehmens anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwar-ten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversamm-lung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Be-triebsratsmitglieder beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht im Fall der Enthebung des Zentralbetriebsrates. Im übrigen sind § 153 Abs. 2 und § 154 sinngemäß anzu-wenden.
Aufgaben
§ 187
Der Betriebsräteversammlung obliegt:
1? Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates
und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
2? Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
3? Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
4? Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
5? Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 190 Abs. 4).
Zentral betriebsrat
Zusammensetzung
§ 188
Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu 1.000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5.000 Dienstnehmern für je weitere 1.000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1.000 werden für voll gerechnet. § 156 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Berufung
§ 189
?1? Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (§ 157 Abs. 2) geheim gewählt. Jedem wahlberechtigten Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt durch die Anzahl der Gewählten, entspricht.
?2? Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postweg, zu erfolgen.
?3? Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1Ö89, 9. Stück, Nr. 25
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Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unterneh-mens im Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden.
?4? Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Betriebsratsmitgliedern. Jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat hat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann mit Zustimmung aller im Unternehmen bestellten Betriebsräte bis auf drei herabgesetzt werden. Bestehen in den Betrieben des Unternehmens nur zwei Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der Zahl der Dienstnehmer größeren Betriebes zu entsenden. Der Wahlvorstand hat
nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
?5? Auf die Berufung des Zentralbetriebsrates sind
§ 157 Abs. 3, § 160 Abs. 2, § 162 Abs. 1 sowie die §§ 163, 165 und 166 sinngemäß anzuwenden.
Tätigkeitsdauer
§ 190
?1? Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt vier Jahre. § 167 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
?2? Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
1? das Unternehmen aufgelöst wird;
2? dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;
3? die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;
4? die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschließt;
5? der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;
6? die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt.
(3)Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn
1? die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates endet;
2? das Mitglied zurücktritt;
3? die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.
(4)Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durch vorübergehende Stillegung von Betrieben dem Unternehmen nur
mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter drei gesunken ist und wird in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wieder aufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, wenn
1? in dem Betrieb, der seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat, ein Beschluß zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 171) gefaßt wurde und
2? die Zahl der im Unternehmen verbliebenen und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate erreicht.
(5)Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist § 173 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem
das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein ande-res Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
(6) Die^ Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates (§ 169) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 170) sind sinngemäß anzuwenden.
Geschäftsführung
§ 191
Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind § 174 Abs. 1
bis 4, 6 und 8, und die §§ 175 bis 179 sinngemäß anzuwenden.
Aufwand
§ 192
?1? Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse für den Zentralbetriebsrat sind in sinngemäßer Anwendung des § 180 vom Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellen.
?2? Die den einzelnen Mitgliedern des Zentralbetriebsrates in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Barauslagen sind aus dem Zentralbetriebsratsfonds, ist ein solcher nicht errichtet, aus dem Betriebsratsfonds des Betriebes, der das Mitglied in den Zentralbetriebsrat entsendet hat, zu entrichten.
Zentralbetriebsratsu m läge
§ 193
?1? Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmerschaft des Unternehmens kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens 25 Prozent der Betriebsrgtsumlage betragen.
?2? Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage beschljeßt auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder eines Betriebsrates die Betriebsräteversammlung. Die Zentralbetriebsratsumlage ist aus den in den einzelnen Betrieben d^s Unternehmens eingehobenen Betriebsratsumlagen zu entrichten.
?3? Der Dienstgeber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und unmittelbar an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen.
Zentralbetriebsratsfonds
§ 194
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 193 Abs. 1 bezeichneten Zwecke be-stimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtsper-sönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentrkilbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zen-tralbetriebteratsfonds sind zu den im § 193 Abs. 1 be-zeichnetet Zwecken zu verwenden.
Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebs-ratsfonds
§ 195
Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbe-triebsrates dauernd weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unterneh-Seite 70
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mens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Dienstnehmer. § 182 Abs. 2, 4 und 8 sind sinngemäß an-zuwenden.
Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
§ 196
(1)Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören.
§ 164 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen.
(2)Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
BEFUGNISSE DER DIENSTNEHMERSCHAFT
Allgemeine Befugnisse
Überwachung
§197
Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Dienstnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvor-schriften zu überwachen.
Insbesondere stehen ihm fol-gende Befugnisse zu:
1? der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Dienstnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt
auch für andere die Dienstnehmer betreffenden Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
2? der Betriebsrat hat die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen. Er hat darauf zu achten, daß die für den Betrieb geltenden Kollektivverträge im Betrieb
aufgelegt (§ 46) und die Betriebsvereinbarungen angeschlagen oder aufgelegt (§ 53 Abs. 1) werden. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, deren Auflage oder Aushang im Betrieb in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist;
3? der Betriebsrat hat die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz,
über die Sozialversicherung sowie über die Berufsausbildung zu überwachen. Zu diesem Zweck kann
der Betriebsrat die betrieblichen Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze besichtigen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jedem Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren, durch die Interessen der Dienstnehmerschaft (§ 144) des Betriebes (Unternehmens) berührt werden, sowie Betriebsbesichtigungen, die von den zur Überwachung der Dienstnehmerschutzvorschriften berufenen Organen
oder die mit deren Beteiligung durchgeführt werden, ist der Betriebsrat beizuziehen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von einer anberaumten Verhand-lung sowie von der Ankunft eines behördlichen Or-gans in diesen Fällen unverzüglich zu verständigen;
Intervention
§ 198
(1)Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Dienstnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von
Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat
berechtigt:
1? Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der
die Dienstnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften (§ 197) zu beantragen;
2? Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu erstatten;
3? sonstige Maßnahmen zugunsten der Dienstnehmer
des Betriebes zu beantragen.
(2)Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, anzuhören.
Allgemeine Information
§ 199
?1? Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.
?2? Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Dienstnehmerdaten er automationsunterstützt aufzeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen er vorsieht. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen. Sofern sich nicht aus § 197 oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die Daten einzelner Dienstnehmer deren Zustimmung erforderlich.
Beratung
§200
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Be-triebsrat mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftli-cher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Dem Betriebs-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 9. Stück, Nr. 25
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rat sind auf Verlangen die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(2) Betriebsrat und Betriebsinhaber sind berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Beratungen zu entsenden, sofern über Be-triebsänderungen oder ähnlich wichtige Angelegenhei-ten, die erhebliche Auswirkung auf die Dienstnehmer des Betriebes haben, beraten werden soll. Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander gegenseitig rechtzeitig Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beizie-hung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrts-einrichtungen der Dienstnehmer
§201
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienst-nehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungs-einrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§202
?1? Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.
?2? Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen zu
beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge und Anträge zu
beraten.
?3? Der Betriebsrat hat das Recht, an der Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie
betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen
mitzuwirken. Art und Umfang der Mitwirkung können
durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
?4? Der Betriebsrat hat das Recht, an den Verhandlungen zwischen dem Betriebsinhaber und den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung über Maßnahmen der betrieblichen Schulung, Umschulung und Berufsausbildung teilzunehmen. Zeitpunkt und Gegenstand der Beratungen sind ihm rechtzeitig mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn investive Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, gewährt oder betriebliche Schulungsmaßnahmen in solche umgewandelt werden sollen.
?5? Der Betriebsrat ist berechtigt, sich an allen behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung berühren.
?6? Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang
der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
?7? Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs- und Bildungseinrichtungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt \jverden.
?8? Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Schulungs- oder Bildungseinrichtung binnen vier Wochen bei der Einigungskommission anfechten, wenn sie den in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen widerspricht
oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, unter Abwägung der Interessen der Dienstnehmer und des Betriebes nicht gerechtfertigt ist.
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§203
(1)Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinbaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(2)Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(3)Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung binnen vier Wochen bei der Einigungskommission anfechten, wenn
1? die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung den in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen widerspricht, oder
2? eine Betriebsvereinbarung über Gründe, die den Betriebsinhaber zur Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung berechtigen, nicht besteht, der Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) oder die Dienstnehmer zum Errichtungs- und Erhaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung erheblich beigetragen haben und die Auflösung unter Abwägung der Interessen der Dienstnehmer und des Betriebes nicht gerechtfertigt ist.
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§204
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedür-fen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Be-triebsrates:
1? die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung; 2? die Einführung von Personalfragebögen, sofern in diesen nicht bloß die allgemeinen Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen
für die beabsichtigte Verwendung des Dienstnehmers
enthalten sind;
3? die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Dienstnehmer, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren;
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 9. Stück, Nr. 25
4? insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder
Satzung nicht besteht, die Einführung und die Rege-
lung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen, akkord-
ähnlichen und sonstigen leistungsbezogenen Prä-
mien und Entgelten, die auf Arbeits(Persönlich-
keits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren,
Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder
ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen, sowie
der maßgeblichen Grundsätze (Systeme und Metho-
den) für die Ermittlung und Berechnung dieser Löhne
bzw. Entgelte;
5? Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie Durch-
schnittsverdienste.
(2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten des Abs. 1 können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten, von jedem der Vertrags-partner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. § 55 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzu-wenden.
Ersetzbare Zustimmung
§205
(1)Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
1? die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
von personenbezogenen Daten des Dienstnehmers,
die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die
tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht
hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag ergeben;
2? die Einführung von Systemen zur Beurteilung von
Dienstnehmern des Betriebes, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche
Verwendung gerechtfertigt sind.
?2? Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Abs. 1
kann durch Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im übrigen gelten § 55 Abs. 2 und § 206 Abs. 2 sinngemäß.
?3? Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus § 204 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.
Betriebsvereinbarungen
§ 206
(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 52 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
1? allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten
der Dienstnehmer im Betrieb regeln;
2? generelle Festsetzung des Beginns und Endes der
täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf
die einzelnen Wochentage;
3? Art und Weise der Abrechnung und insbesondere
Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;
4? Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne
des § 220 Abs. 1 Z. 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;
5? Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an
der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
6? Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung
von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
7? Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;
8? Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen
zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer;
9? Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsge-
staltung;
10? Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erho-
lungsurlaubes;
11? Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme
an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlun-
gen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusam-
menhang stehende Fahrtkostenvergütungen;
12? Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie
Regelung von Aufwandsentschädigungen;
13? Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder
Verlängerung der Arbeitszeit;
14? betriebliches Vorschlagswesen;
15? Gewährung von Zuwendungen aus besonderen be-
trieblichen Anlässen;
16? Systeme der Gewinnbeteiligung;
17? Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstneh-
mern eingebrachten Gegenstände;
18? betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;
19? Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an
der Planung und Durchführung von Maßnahmen der
betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher
Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Er-
richtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs-
und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs-
und Wohlfahrtseinrichtungen;
20? betriebliches Beschwerdewesen;
21? Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall;
22? Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses;
23? Maßnahmen im Sinne des § 204 Abs. 1 und des § 205 Abs. 1.
?2? Kommt in den im Abs. 1 Z. 1 bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet — insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt — auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
?3? In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist Abs. 1 Z. 7, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch Abs. 1 Z. 4 nicht anzuwenden.
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Mitwirkung in personellen Angelegen-heiten
Personelles Informationsrecht
§207
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künf-tigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammen-hang damit in Aussicht genommenen personellen Maß-nahmen rechtzeitig zu unterrichten. Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
§208
?1? Der Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes vorschlagen.
?2? Sobald dem Betriebsinhaber die Zahl der aufzunehmenden Dienstnehmer, deren geplante Verwendung und
die in Aussicht genommenen Arbeitsplätze bekannt sind, hat er den Betriebsrat jener Gruppe, welcher die Einzustellenden angehören würden, darüber zu informieren. ?3? Hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Information nach Abs. 2 eine besondere Information (Beratung) über einzelne Einstellungen verlangt, hat der Betriebsinhaber eine besondere Information (Beratung) vor der Einstellung durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine Information nach Abs. 2 nicht stattgefunden hat. Wenn bei Durchführung einer Beratung die Entscheidung über die Einstellung nicht rechtzeitig erfolgen könnte, so ist die Beratung nach erfolgter Einstellung durchzuführen.
?4? Jede erfolgte Einstellung eines Dienstnehmers ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat Angaben über die vorgesehene Verwendung
und Einstufung des Dienstnehmers, Lohn oder Gehalt sowie eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Dienstverhältnisses zu enthalten.
Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgel-ten im Einzelfall
§209
(1)Entgelte der im § 204 Abs. 1 Z. 4 bezeichneten Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und Dienstnehmer eine Einigung nicht zustande kommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.
(2)Akkord-, Stück- und Gedinglöhne nach § 204 Abs. 1 Z. 5 für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem Dienstnehmer keine Einigung zustande kommt.
Mitwirkung bei Versetzungen
§210
Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf ei-nen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüg-lich mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für ei-nen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Entscheidung der Einigungskommission ersetzt werden. Die Einigungskommission hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist.
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinar-maßnahmen
§211
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Diszi-plin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Diszipli-narmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinba-rung (§ 204 Abs. 1 Z. 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates ein-gerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Be-triebsrates.
Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen
§212
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe ei-ner Dienst- oder Werkwohnung an einen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Ver-langen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.
Mitwirkung bei Beförderungen
§213
?1? Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Beförderung ein^s Dienstnehmers dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Während dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene Vertraulichkeit zu wahren.
?2? Untfer Beförderung im Sinne des Abs. 1 ist jede Anhebung dbr Verwendung im Betrieb zu verstehen, die mit einer Hölierreihung im Entlohnungsschema oder ansonsten mit feiner Erhöhung des Entgelts verbunden ist. Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§214
?1? Verlangt der Dienstnehmer vor der Vereinbarung einer einvehehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösuhg rechtswirksam nicht vereinbart werden.
?2? Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen Abs. 1 getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach Ablauf de^r Frist gemäß Abs. 1 schriftlich geltend zu machen. Eirje gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei ij/lonaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
Anfechtung von Kündigungen
§215
(1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der in-nerhalb vpn acht Tagen hiezu Stellung nehmen kann.
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?2? Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, daß der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.
?3? Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung
innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist nicht ausdrück-
lich zugestimmt, so kann diese bei Gericht angefochten
werden, wenn
1.die Kündigung
a) wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft des
Dienstnehmers zu Gewerkschaften (freiwilligen
Berufsvereinigungen),
b) wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften (frei-
willigen Berufsvereinigungen),
c) wegen Einberufung der Betriebsversammlung
durch den Dienstnehmer,
d) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvor-
standes, einer Wahlkommission oder als Wahl-
zeuge,
e) wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft
zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätig-
keit im Betriebsrat,
f) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der land- und
forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle,
g) wegen der bevorstehenden Einberufung des
Dienstnehmers zum Präsenzdienst (§ 11 des Ar-
beitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 154/
1956),
vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwar-tenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß besonders zu berücksichtigen.
(1)In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kana der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese bei Gericht anfechten.
(2)Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigt (entlassen) und ist die Kündigung (Entlassung) offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt, so kann er binnen vier Wochen die Kündigung (Entlassung) bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung (Entlassung) rechtsunwirksam.
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Verfahren
§218
?1? Gemäß § 212 a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes
1984 sind im Falle der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen gemäß den §§ 215 bis 217 die für Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, geltenden Vorschriften anzuwenden.
?2? Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage (§ 215 Abs. 4 und § 216 Abs. 2) ohne Zustimmung des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers zurück, so tritt gemäß § 212 a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit
eintritt.
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
§219
?1? Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtliche Entwicklung, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz,
die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu informieren; auf Verlangen des Betriebsrates ist mit ihm über diese Information zu beraten. Der Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-, Absatz-, Personal- und anderen Plänen) dem Betriebsinhaber Anregungen und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziel, zum allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu fördern. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von der schriftlichen Anzeige an das zuständige Arbeitsamt auf Grund einer gemäß § 45 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes erlassenen Verordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
?2? In Betrieben, in denen dauernd mindestens 50
Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln. Wird die Bilanzvorlagefrist durch das Finanzamt erstreckt, so hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat davon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Vorlagetermins in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die Vorlage der Bilanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage einer Zwischenbilanz oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben.
Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§220
(1)Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, daß eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
1? die Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
2? die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
3? der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;
4? Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation;
5? die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
6? die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung;
7? Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.
?2? Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Dienstnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Abs. 1 erstatten; hiebei hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.
?3? Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Abs. 1 Z. 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet — insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder, Satzung nicht vorliegt — auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
Mitwirkung im Aufsichtsrat
§221
?1? In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet der Zentralbetriebsrat oder, sofern nur ein Betrieb besteht, der Betriebsrat aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für je zwei nach dem Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder einen Dienstnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Ist die Zahl der nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, ist ein weiterer Dienstnöhmervertreter zu entsenden.
?2? Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, haben das Recht, durch Mehrheitsbeschluß Qienstnehmervertreter für die Entsendung in den Aufsichtrat zu nominieren sowie ihre Abberufung zu verlangen. Dieses Recht steht für so viele Dienstnehmervertreter zu, wie es dem Verhältnis der Zahl der vorschlagsberechtigten Personen zur Gesamtzahl der Mit-Seite 76
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glieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) ent-spricht. Listenkoppelung ist zulässig. Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge soll auf eine angemessene Ver-tretung der Gruppe der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genom-men werden. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) ist bei Entsendung und Abberufung der Dienstnehmervertreter an die Vorschläge der zur Nominierung berechtigten Mit-glieder gebunden. Soweit vom Vorschlagsrecht nicht in-nerhalb von drei Monaten Gebrauch gemacht wird, ent-sendet der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) die restlichen Dienstnehmervertreter durch Mehrheitsbeschluß in den Aufsichtsrat. ?3? Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.
?4? Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, für Ausschüsse des Aufsichtsrates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem im Abs. 1 festgelegten Verhältnis namhaft zu machen. Dies gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstandes behandeln.
?5? Gemäß § 215 Abs. 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 gilt bezüglich der Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat ferner folgendes:
Auf diese sind die §§ 86 Abs. 1, 87, 90 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 98 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, nicht anzuwenden. § 95 Abs. 2 erster Satz Aktienge-setz 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch zwei Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Ge-sellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Konzernunternehmen verlangen können. Ein Beschluß des Auf-sichtsrates über die Bestellung und Abberufung von Mit-gliedern des Vorstandes bedarf, abgesehen von den all-gemeinen Beschlußerfordernissen des Aktiengesetzes 1965, zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten Mitglieder. Das gleiche gilt für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellver-treters. ?6? Im übrigen haben die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat gleiche Rechte und Pflichten wie nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder. Ihre Mitgliedschaft endet mit der Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder mit der Abberufung durch die entsendende Stelle. Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat sind vom Zentralbetriebsrat abzuberufen und neu zu entsenden, wenn sich die Zahl der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder ändert. ?7? Die Abs. 1 bis 6 über die Vertretung der Dienstnehmer im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften sind sinngemäß anzuwenden auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie auf Genossenschaften, die dauernd mindestens 40 Dienstnehmer beschäftigen.
Organzuständigkeit
Kompetenzabgrenzung
§ 222
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnis-se werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Be-triebsräte ausgeübt.
(2)In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errich-
tet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnis-
se ausgeübt:
1? Beratungsrecht (§ 200);
2? wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte
(§ 219);
3? Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
gemäß den §§ 220 und 221;
4? Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebs-
vereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Be-
triebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen
erfaßt;
5? soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind
1? Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
gemäß § 221;
2? soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmer-
schaft eines Betriebes berühren,
a) Recht auf Intervention (§ 198);
b) allgemeines Informationsrecht (§ 199);
c) Beratungsrecht (§ 200);
d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen
Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtun-
gen (§§ 202 und 203);
e) wirtschaftliche Informations- und Interventions-
rechte (§ 219);
f) Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 220);
3.Wahrnehmung der Rechte gemäß § 197 Z. 3 hinsicht-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 9. Stück, Nr. 25
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RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES BETRIEBSRATES
Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§224
(1)Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist. Für erwachsene Barauslagen gebührt den Mitgliedern
des Betriebsrates Ersatz aus dem Betriebsratsfonds. ?2? Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden. Sie sind nur der Betriebs(Gruppen)versammlung verantwortlich.
?3? Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden. Das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes. ?4? Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Dienstnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
Freizeitgewährung
§225
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 227, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzah-lung des Entgelts zu gewähren.
Freistellung
§226
?1? Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als 150 Dienstnehmern ein, in Betrieben mit mehr als 700 Dienstnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3.000 Dienstnehmern drei Mitglieder des Betriebsrates und für je weitere 3.000 Dienstnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen.
?2? In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, gelten die im Abs. 1 angeführten Zahlen für die betreffenden Dienstnehmergruppen.
?3? Sind in Betrieben eines Unternehmens, in denen
eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern gemäß Abs. 1 und 2 nicht möglich ist, mehr als 400 Dienstnehmer beschäftigt, so ist auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mitglied desselben unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung freizustellen.
Bildungsfreistellung
§227
?1? Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts; in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt Sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgelts.
?2? Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.
?3? Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstnehmer oder der Dienstgeber veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen.
?4? Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet die Einigungskommission.
?5? Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden Funk-
tionsperiode bereits nach § 228 freigestellt worden sind,
haben während dieser Funktionsperiode keinen An-
spruch auf Freistellung gemäß Abs. 1 und 2.
?6? Rüclkt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates in das
Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates dauernd
nach, so hat es nur insoweit einen Anspruch gemäß
Abs. 1 und 2, als das ausgeschiedene Mitglied noch kei-
ne Bildur^gsfreistellung in Anspruch genommen hat.
Erweiterte Bildungsfreistellung
§228
?1? In Betrieben mit mehr als 200 Dienstnehmern ist neben der dildungsfreistellung gemäß § 227 auf Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Iflöchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgelts yon der Arbeitsleistung freizustellen. § 226 Abs. 2 soiwie § 227 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
?2? In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten Dienstjahr entspricht.
?3? Der Dienstnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten einer fcildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des §67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht.
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(4) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten einer Bildungsfrei-stellung gemäß Abs. 1, während der das Dienstverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
§229
?1? Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger
Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung
der Einigungskommission gekündigt oder entlassen werden. Die Einigungskommission hat bei ihrer Entscheidung den sich aus § 224 Abs. 3 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen. In den Fällen des § 230 Z. 3 und des § 231 Abs. 1 Z. 3 erster Satzteil, Z. 4 erster Satzteil und Z. 5 hat die Einigungskommission die Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes zu verweigern, wenn sich der Antrag auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das von diesem in Ausübung des Mandates gesetzt wurde
und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war. ?2? Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren vor der Einigungskommission Parteistellung zu.
?3? Der sich aus den §§ 229 bis 231 ergebende Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, im Fall der dauernden Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
?4? Die Abs. 1 bis 3 und die §§ 230 und 231 gelten sinngemäß für
1? Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung verhinderte Betriebsratsmitglieder durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten haben, bis
zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde;
2? Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl. Der Schutz des Wahlwerbers beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem nach
der Bestellung des Wahlvorstandes seine Absicht, auf einem Wahlvorschlag zu kandidieren, offenkundig wird. Scheint der Wahlwerber auf keinem Wahlvorschlag auf, so endet sein Kündigungs- und Entlassungsschutz bereits mit Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge. 3? Mitglieder eines Betriebsrates, der nach Beendigung seiner Tätigkeitsdauer die Geschäfte weiterführt (§ 167 Abs. 2), bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit.
Kündigungsschutz
§230
Die Einigungskommission darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf § 229 nur zustimmen, wenn 1. der Betriebsinhaber im Fall einer dauernden Einstellung oder Einschränkung des Betriebes oder der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen den Nachweis erbringt, daß er das betroffene Betriebsratsmitglied trotz dessen Verlangens an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen kann;
2? das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung durch das Betriebsratsmitglied, zu deren Verrichtung sich dieses bereit erklärt hat, nicht zugemutet werden kann;
3? das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann.
Enttassungsschutz
§231
(1)Die Einigungskommission darf unter Bedachtnahme auf § 229 einer Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied
1? absichtlich den Betriebsinhaber über Umstände, die für den Vertragsabschluß oder den Vollzug des in Aussicht genommenen Dienstverhältnisses wesentlich
sind, in Irrtum versetzt hat;
2? sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machte, sofern die Verfolgung
von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers zu erfolgen hat;
3? im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne
Wissen des Betriebsinhabers von dritten Personen
unberechtigt Vorteile zuwenden läßt;
4? ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt;
5? sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Betriebsinhaber, dessen im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige oder Dienstnehmer des Betriebes zuschulden kommen läßt, sofern
durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist.
?2? Die Einigungskommission darf der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist.
?3? In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 5 kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung der Einigungskommission
ausgesprochen werden. Stimmt die Einigungskommission der Entlassung nicht zu, so ist sie rechtsunwirksam.
Einigungskommission
.§ 232
(1) Für jeden Landes- bzw. Kreisgerichtssprengel ist eine Einigungskommission zu errichten; die Einigungs-kommissionen haben ihren Sitz in Linz, Ried im Innkreis, Steyr und Wels; die Landesregierung kann nach Bedarf durch Verordnung
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1? weitere Einigungskommissionen errichten und deren Standorte und Sprengel bestimmen,
2? die Anzahl der Einigungskommissionen, eventuell bis auf eine, einschränken.
?2? Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, sind von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Die Landesregierung hat vor der Bestellung der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Monaten hiefür Vorschläge zu erstatten. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Niemand darf gleichzeitig Vertreter für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können Dienstgeber und Dienstnehmer bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Landtagswahlordnung besitzen.
?3? Die Einigungskommission ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowohl aus der Gruppe der Dienstgeber wie der Dienstnehmer wenigstens je ein Mitglied (Ersatzmitglied) zugegen sind. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatzmitglieder), soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.
(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zu-ständig zur Entscheidung über
1? die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 140);
2? die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 141);
3? die Anfechtung einer Wahl (§ 165);
4? die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 166);
5? die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 17J2 Abs. 4);
6? die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 175 Abs. 3);
7? die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 202 Abs. 8);
8? die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtiiingen (§ 203 Abs. 3);
9? die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern
(§ 210);
10? die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§ 227 Abs. 4, § 22$ Abs. 1);
11? den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 229 bis 231).
Obereinigungskommission
§235
(1) Beirti Amt der o.ö. Landesregierung ist eine Obereinigungskommission zu errichten. Sie besteht aus dem Vorsitzen Jen, zwei Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seinfe Stellvertreter sind von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung zu bestellen. Für die Bestellung der Mitgliedei
(Ersatzmitglieder) gilt § 232 Abs. 2 sinngemäß.
§233
?1? In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.
?2? Gegen die Entscheidungen der Einigungskommissionen ist eine Berufung nicht zulässig.
§234
(1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag ei-nes hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten
1? über den Geltungsbereich der Bestimmungen über
die Betriebsverfassung;
2? über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie
die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;
3? über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;
4? über den Betriebsratsfonds;
5? über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und
deren Ausübung durch ihre Organe.
?2? (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der
Obereinicjungskommission sind in Ausübung ihres Amtes
unabhängig und an keine Weisung gebunden.
?3? Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter
mindestens je zwei Mitglieder der Dienstgeber- und
Dienstnehmergruppe zugegen sind. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatzmitglieder), soweit sife überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.
§ 236
(1) Der Obereinigungskommission obliegt:
1? bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn
ein Arjtrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird; 2? bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen
einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;
3? die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten
Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;
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4? die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;
5? die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;
6? die Zu- und Aberkennung der Kollektiwertragsfähigkeit (§ 41 Abs. 2 und 3);
7? die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung
eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes
oder einer Verwaltungsbehörde;
8? die Anlage und Führung eines Katasters der von ihr beschlossenen Satzungen;
9? die Aufsicht über die Einigungskommissionen und die Überwachung, insbesondere der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.
?2? Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs. 1 Z. 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
?3? Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche
gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 40).
?4? Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Obereinigungskommission und der Einigungskommissionen, über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie über die Ahndung von Pflichtverletzungen der Beisitzer werden durch eine von der Landesregierung im Verordnungsweg zu erlassende Geschäftsordnung getroffen.
?5? Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission
und der Einigungskommissionen entstehenden Kosten
werden vom Land getragen.
?6? Alle Behörden, die Landarbeiterkammer für Oberösterreich, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich sowie die Träger der Sozialversicherung haben die Obereinigungskommission und die Einigungskommissionen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§237
?1? Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist bei der Obereinigungskommission zu errichten. Ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist an den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.
?2? Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichter zu erfolgen, die im Land Oberösterreich beim Landes- oder bei einem Kreisgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
?3? Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen, so hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), welcher der Säumige angehört, zu bestellen.
?4? Die Streitteile haben die Einigung auf die Person des Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzer dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Dieser hat den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.
§238
?1? Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmer zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
?2? Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, Landarbeiterkammer für Oberösterreich) zu erstatten.
?3? Hinsichtlich der Erfordernisse zur Aufnahme von Personen in eine der im Abs. 1 genannten Listen ist § 232 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Niemand
darf gleichzeitig Beisitzer für Dienstnehmer und Dienstgeber sein.
?4? Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, Landarbeiterkammer für Oberösterreich) sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
?5? Die im Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden
von jedermann eingesehen werden.
§239
In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustande-kommen einer Einigung über den Abschluß, die Aufhe-bung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlich-tungsstelle vorgesehen ist, hat diese zwischen den Streit-teilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streit-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 9. Stück, Nr. 25
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fragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streit-teile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entschei-dung zu fällen.
§240
?1? Die Schlichtungsstelle ist — soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird — verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig. ?2? Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
?3? Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind im übrigen die für das Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden.
?4? Der Vorsitzende und die Beisitzer der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle erhalten nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung. Ferner gebühren dem Vorsitzenden und den Beisitzern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle der Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Ersatzes der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
Gleichbehandlungskommission
§241
?1? Beim Amt der o.ö. Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichten.
?2? Diese Kommission hat aus 11 Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Arbeitsrechtes der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von diesem damit betrauter rechtskundiger Beamter des Amtes der o.ö. Landesregierung zu führen. ?3? Der Kommission haben neben dem Vorsitzenden
anzugehören:
1? zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;
2? zwei Vertreter von freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft;
3? zwei Vertreter der Landarbeiterkammer für Oberösterreich;
4? zwei Vertreter von freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft;
5? zwei vom Amt der o.ö. Landesregierung zu entsendende Mitglieder, von denen eines rechtskundig sein muß.
(4)Für jedes der im Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind von der Landesregierung auf Vorschlag der im Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Als Berufsvereinigungen gemäß Abs. 3 Z. 2 und 4 sind solche anzusehen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 zuerkannt wurde. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist die Landesregierung an Vorschläge nicht gebunden.
(5)Die Landesregierung hat ein von einer der im
Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vor-
geschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei
Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtig-
te Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei
dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner
Funktion zu entheben.
(6)Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist von
der Teilnahme an deren Sitzungen ausgeschlossen,
wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG. 1950).
Aufgäben der Gleichbehandlungskommission
§242
Die Kommission hat sich mit allen die Diskriminierung im Sinne des § 112 berührenden Fragen zu befassen.
§ 243
?1? Auf Antrag einer der im § 241 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen
hat die Kommission Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne des § 112 zu erstatten.
?2? Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission zur Vorbereitung der Beschlußfassung einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem Vorsitzenden (§ 241 Abs. 2) je eines der von den im § 241 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenen Mitglieder anzugehören hat. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen Kollektiwertragsparteien beizuziehen.
?3? Gutachten der Kommission sind in der Amtlichen
Linzer Zeitung zu verlautbaren.
§244
(1) Auf Antrag eines Dienstnehmers, eines Dienstge-bers, eines Betriebsrates, einer der im § 241 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen hat die Kommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 9. Stück, Nr. 25
?2? Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat sie dem Dienstgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.
?3? Kommt der Dienstgeber dieser Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, so kann jede der im § 241 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen bei Gericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 112) klagen; diese Frist verlängert sich im Fall der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Festsetzung des Entgelts bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als einen Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektiv/vertraglicher Verfallfristen wird bis zum Ende eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.
?4? Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung eines Antragsberechtigten gemäß Abs. 1, in der die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat der Dienstgeber der Kommission auf Verlangen einen
schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser hat für die von der Vermutung betroffenen Betriebsbereiche unter Bedaehtnahme auf die vermutete Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes durch zahlenmäßige Aufgliederung einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen, der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie der Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen und Männern im Betrieb zu ermöglichen. Erforderlichenfalls hat der Bericht auch Aufschluß zu geben über den Zusammenhang zwischen
den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Aufstiegsmöglichkeiten.
?5? Die Kommission hat rechtskräftige Urteile im Sinne des Abs. 3, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, sowie den Umstand der Nichtbeachtung einer Aufforderung gemäß Abs. 4 in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
Geschäftsführung der Kommission
§245
(1)Der Vorsitzende (§ 241 Abs. 2) hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
(2)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
?3? Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
?4? Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission
auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen.
?5? Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:
1? Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;
2? die Namen der anwesenden Mitglieder;
3? die gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(6) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorberei-tung der Sitzungen und die Kanzleiarbeiten der Kommis-sion sind unter der Leitung des Vorsitzenden vom Amt der o.ö. Landesregierung zu besorgen.
Ausschüsse der Kommission
§246
?1? Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 244) einem Ausschuß übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.
?2? Ein solcher Ausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der Kommission damit betrauter Vertreter des Amtes der o.ö. Landesregierung (§ 241 Abs. 3 Z. 5) zu führen, die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreis der im § 241 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen; diese Mitglieder sind jeweils in gleicher Zahl von den Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu berufen.
?3? Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gelten § 245 Abs. 1 bis 6 sinngemäß.
Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission
§247
?1? Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten; gleiches gilt für die Vertreter der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute (§ 243 Abs. 2 letzter Satz und § 245 Abs. 4).
?2? Die Dienstgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission und den Ausschüssen (§ 246) die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt sinngemäß auch für die Vertreter der Kollektiwertragsparteien und für die sonstigen Fachleute.
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte sind die Einigungskommissionen berufen, Rechtsstreitigkei-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 9. Stück, Nr. 25
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ten aus den durch dieses Gesetz geregelten Dienstver-hältnissen beizulegen, falls beide Streitteile erklären, sich dem Schiedsspruch der Einigungskommission zu unter-werfen.
?2? Wurde ein Anspruch aus einem im Abs. 1 bezeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung der Schiedsstelle (Einigungskommission) unzulässig.
?3? Ruft ein Vertragsteil die Schiedsstelle an und erklären beide Vertragsteile vor der Schiedsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem Schiedsspruch der Schiedsstelle unterwerfen, so hat die Schiedsstelle das Verfahren einzuleiten.
?4? Nach Einleitung des Schiedsverfahrens ist die Anrufung des Gerichtes nur zulässig, wenn das Schiedsverfahren auf andere Weise als durch Schiedsspruch oder Vergleich beendet worden ist.
?5? Der Einleitung des Schiedsverfahrens kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitanhängigkeit zu; dies gilt im Fall des Abs. 4 jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage vor dem zuständigen Gericht binnen 14 Tagen nach Beendigung des Schiedsverfahrens geltend gemacht worden ist./
?6? Schiedssprüche und Vergleiche vor der Schiedsstelle (Einigungskommission) sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
§250
(1)Wer einer Bestimmung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 77 bis 111, 115 bis 118, 131, 161 Abs. 3, 197 Z. 3, 208 Abs. 3 und 4, 212, 213 Abs. 1,219 Abs. 2, 224 Abs. 4, 226 oder 248 oder einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder einem Bescheid, der
sich auf diese Bestimmungen gründet, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen
1? der §§ 46, 161 Abs. 3, 197 Z. 3, 208 Abs. 3 und 4, 212, 213 Abs. 1, 219 Abs. 2, 224 Abs. 4 und 226
mit Geldstrafen bis zu S 30.000,—;
2? der §§ 56 bis 64, 73, 77 bis 111, 115 bis 118, 131 und
248 mit Geldstrafen bis zu S 15.000,—
zu bestrafen.
(2)Übertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall
1? des § 161 Abs. 3 der Wahlvorstand,
2? der §§ 46, 197 Z. 3, 208 Abs. 3 und 4, 212, 213
Abs. 1 oder 226 der Betriebsrat,
3? des § 219 Abs. 2 das gemäß § 222 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft oder
4? des § 224 Abs. 4 der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbe-hörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstraf-gesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, anzuwenden.
?3? Wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,— zu bestrafen.
?4? Bevollmächtigte der Dienstgeber sind gleich wie diese zu bestrafen. Dienstgeber sind aber neben ihren Bevollmächtigten nur dann zu bestrafen, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
§251
Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt die Strafbestimmung des § 310 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Übertretung der im § 121 Abs. 1 und 2 oder im § 125 festgelegten Verschwiegenheitspflicht.
GEBÜHRENBEFREIUNG
§253
?1? Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung
und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner die
im Verfahren vor den Einigungskommissionen als
Schiedsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forst-
wirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren
Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen
und Vergleiche sind gemäß Art. II Abs. 1 des Landarbeits-
gesetzes 1984 von den Stempel- und Rechtsgebühren
des Bundes befreit.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 9. Stück, Nr. 25
Ersatz der Kosten von bestimmten ärztlidhen Untersuchungen
§254
Gemäß Art. III Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984 hat der zuständige Träger der Unfallversicherung den Dienstgebern die Kosten der ärztlichen Untersuchungen, die gemäß § 83 Abs. 3 zweiter Satz vorgenommen wer-den, zu ersetzen, wobei der Kostenersatz höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bedien-steter jeweils geltenden Honorarsätzen geleistet wird.
§255
Gemäß Art. III Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 kann der zuständige Träger der Unfallversicherung mit den für die Durchführung dieser Untersuchungen in Be-tracht kommenden Ärzten oder Einrichtungen die direkte Verrechnung der Kosten von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 83 Abs. 3 zweiter Satz vereinbaren.
des Gesetzes vom 30. November 1934, DRGBI. I S. 1193, samt den hiezu erlassenen Durchführungs-und Einführungsverordnungen; 2? Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (AOGÖ.) vom 23. März 1934, DRGBI. I S. 220, mit den hiezu erlassenen
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