d) für jede abschließende Stellungnahme zu einem
Bebauungsplan gemäß § 21 Abs. 3 des O.ö. Raum-
ordnungsgesetzes mit S 400,—,
e) für jede abschließende Stellungnahme zu Än-
derungen eines Bebauungsplanes gemäß § 23
Abs. 3 des O.ö. Raumordnungsgesetzes mit
S 120,—
festgesetzt.
(1) Den übrigen Mitgliedern der Grundverkehrskommis-sionen werden der durch Zeitversäumnis entstehende Verdienstentgang und die notwendigen Aufenthaltsko-sten, gleichgültig ob die Amtshandlung am Sitz der Grundverkehrskommission oder an einem anderen Ort vorgenommen wird, durch das Sitzungsgeld abgegolten.
Seite 112
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 20. Stück, Nr. 51 u. 52
(2)Das Sitzungsgeld wird
(3)Zeitversäumnis ist die Zeit, die das Mitglied der Grundverkehrskommission vom Verlassen seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden
muß.
§5
Diese Verordnung tritt mit dem auf seine Kundma-chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol-genden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird die Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1975, LGBl. Nr. 65, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 26/1980, 85/1980 und 36/1985, aufgehoben.