LGBL_OB_19890810_52•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs und des Ausländergrunderwerbs (Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 1989)
LGBL_OB_19890810_52Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs und des Ausländergrunderwerbs (Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 1989)Gazette10.08.1989
der o.ö. Landesregierung vom 31. Juli 1989 über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grund-verkehrs und des Ausländergrunderwerbs (Grundver-kehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 1989)
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des O.ö. Grundverkehrsgeset-zes 1975, LGBl. Nr. 53, und des § 5 Abs. 3 des O.ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1966, in Ver-bindung mit den Bestimmungen des O.ö. Verwaltungsab-gabengesetzes 1974, LGBI. Nr. 6, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 35/1980, 65/1980 und 1/1989 wird verordnet:
§1
(1)Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1? die Genehmigung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 des O.ö. Grundverkehrsgesetzes 1975 und gemäß § 1 Abs. 1 des O.ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes;
2? die Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 3 des O.ö. Grundverkehrsgesetzes 1975;
3? die Erklärungen gemäß § 1 Abs. 2 des O.ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes.
(2)Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Landesverwaltungsabgabenverordnung 1986, LGBl. Nr. 27, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 19/1988, 83/1988 und 43/1989 bzw. der künftig an ihre Stelle tretenden Verordnung.
§2
(1)Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten
(2)Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b sämtliche Vertragsschließende bzw. in den Fällen des Abs. 1 lit. c oder d sämtliche Rechtserwerber als Gesamtschuldner.
§3
Die Verwaltungsabgabe ist von der Grundverkehrskom-mission in dem Bescheid, mit dem das Rechtsgeschäft genehmigt wird (§ 1 Abs. 1 des O.ö. Grundverkehrsgeset-zes 1975 und § 3 Abs. 1 des O.ö. Ausländergrunder-werbsgesetzes) oder festgestellt wird, daß das Meistbot (§ 15 Abs. 3 des O.ö. Grundverkehrsgesetzes 1975) bzw. das Überbot oder der Übernahmsantrag (§ 16 Abs. 3 des O.ö. Grundverkehrsgesetzes 1975) den sinngemäß anzu-wendenden Vorschriften der §§ 4 bis 6 des O.ö. Grund-verkehrsgesetzes 1975 nicht widerspricht, oder die Erklä-rung gemäß § 1 Abs. 2 des O.ö. Ausländergrunderwerbs-gesetzes abgegeben wird, vorzuschreiben.
§4
(1)Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Bezirksgrundverkehrskommission beträgt:
(2)Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie einen
nicht durch 5 teilbaren Schillingbetrag ergeben, auf den nächsten durch 5 teilbaren Schillingbetrag nach unten abzurunden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 11989, 20.
Stück, Nr. 52
Seite 113
(3) Bei Rechtsgeschäften, deren Vertragsgegenstand den Wert von eintausend Schilling nicht übersteigt, wird eine Verwaltungsabgabe nicht eingehoben.
§5
(1)Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen der Landesgrundverkehrskommission als Berufungsbehörde nach dem O.ö. Grundverkehrsgesetz 1975 beträgt
(2)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für Amtshandlungen der Landesgrundverkehrskommission nach
dem O.ö. Ausländergrunderwerbsgesetz beträgt
(3) § 4 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§6
Diese Verordnung tritt mit dem auf seine Kundma-chung inti Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgen-den Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird die Grund-verkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 1980, LGBl. Nr. 27, aufgehoben.
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