LGBL_OB_19890829_54•Landesgesetz, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1982 geändert wird
LGBL_OB_19890829_54Landesgesetz, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1982 geändert wirdGazette29.08.1989
(1) Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit be-Seite 116
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 21. Stück, Nr. 54
kanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entschei-dung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über sol-che Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu ma-chen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
?2? Eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit tritt nur insoweit ein, als ein Beamter
für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung vom Bürgermeister entbunden wurde. Bei der Entscheidung
darüber, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist, ist das Interesse an
der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens
sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, daß die Öffentlichkeit
von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
?3? Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht
auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
?4? Im Dienststrafverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Dienststrafbehörde oder der Dienststrafanwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit
verpflichtet."
(1)Die Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Pflege
1? eines eigenen Kindes,
2? eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3? eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend der Beamte und (oder) sein Ehegatte
aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen.
?2? Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf
seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden,
wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Nahe Angehörige sind
der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in
gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister,
Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
?3? Die Herabsetzung der Wochendienstzeit darf
im Fall des Abs. 1 sechs Jahre gerechnet ab der Geburt des Kindes, im Fall des Abs. 2 insgesamt im Lauf des Dienstverhältnisses fünf Jahre nicht überschreiten.
?4? Die Wochendienstzeit darf — ausgenommen im Fall des § 21 d Abs. 2 — nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt
werden; im Fall des Abs. 1 darf die Herabsetzung jedoch bis sechs Jahre gerechnet ab der Geburt des Kindes dauern.
?5? Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt
werden, wenn
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 21. Stück, Nr. 54
Seite 117
hältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf
an einer inländischen öffentli-chen Schule oder an einer mit
Öffentlichkeits-recht ausgestatteten inländischen Privatschule
befunden hat,
2? der Zeitraum der Herabsetzung der Wochen-
dienstzeit nach der Vollendung des 61. Lebens-
jahres des Beamten enden würde oder
3? der Beamte infolge der Herabsetzung der Wo-
chendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Grün-
den weder im Rahmen seines bisherigen Ar-
beitsplatzes noch auf einem anderen seiner
dienstrechtlichen Stellung zumindest entspre-
chenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(6) Der Antrag auf Herabsetzung der Wochen-dienstzeit ist im Fall des Abs. 1 spätestens drei Mo-nate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
§21b
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträu-me, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, ins-besondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
§21c
?1? Lassen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der halben Wochendienstzeit nicht zu, so kann sie soweit überschritten
werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu
vermeiden. Ansonsten kann ein Beamter, dessen
Wochendienstzeit nach § 21 a herabgesetzt worden
ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit
hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden,
wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist,
nicht zur Verfügung steht.
?2? Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder
nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
§21d
(1)Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beam-
ten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der
Wochendienstzeit verfügen, wenn
1? der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
2? das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten
Dauer der Herabsetzung für den Beamten eine
Härte bedeuten würde und
3? keine wichtigen dienstlichen Interessen ent-
gegenstehen.
(2)Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich
vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Wo-
chendienstzeit nach § 21 a Abs. 2 verkürzt, bleiben
für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienst-
zeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei ei-
ner neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit
nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(3) Die Wochendienstzeit ist gemäß § 21 a Abs. 1 neuerlich herabzusetzen, wenn die Voraussetzun-gen dafür wieder gegeben sind."
5.§ 30a Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalen-derjahr 1? 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger
als 25 Jahren,
2? 36 Werktage
„(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß, das sich aus den §§ 30a, 30c und 30 i ergibt, in Stun-den ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dien-stes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft.
(2) Das Urlausbsausmaß ist auf der Grundlage von Arbeitstagen (§ 30c) zu berechnen. Einem Arbeits-tag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Falle eines unre-gelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertages dazuzurechnen."
7.§ 30b Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)
1? erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte
einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 28 Abs. 5 der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik unterliegt;
2? vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Beamten nach § 21 a auf die Hälfte
herabgesetzt worden ist."
8.§ 30e Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder nach einem Vielfachen von Tagen, bei stunden-weiser Festlegung auch halbtageweise gewährt und
_
Seite 118
Landesgesetzblatt für Oberösterreioh, Jahrgang 1989, 21. Stück, Nr. 54
verbraucht werden. Als Halbtag gilt der nach dem Dienstplan vor bzw. nach einer Mittagspause liegen-de Teil der Dienstzeit."
„(1) Der Urlaubsanspruch verfällt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist."
10? § 30i Abs. 4 hat zu entfallen.
11? Im § 45 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „im fünffachen
Ausmaß" durch die Wortfolge „im vierfachen Ausmaß" ersetzt.
12? Dem § 52 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
„Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung
nicht zu berücksichtigen."
13.§ 53 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Gemeinde hat den von ihr zu entsenden-den Beisitzer sowie ein Ersatzmitglied für diesen Bei-sitzer über Aufforderung des Vorsitzenden innerhalb von drei Monaten namhaft zu machen. Als Beisitzer und als Ersatzmitglied des Beisitzers kann vom Gemeinderat nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Ge-meinderates entsendet werden."
14? § 53 Abs. 8 hat zu entfallen.
15? Im § 57 ist folgender Abs. 6 anzufügen:
„(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Dienststrafausschüsse und die Mitglieder des Dienststrafoberausschusses sind in Ausübung die-ses Amtes selbständig und unabhängig."
16.§ 70 hat zu lauten:
„Suspendierung
§ 70
?1? Wird über den Beamten die Untersuchungshaft
verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
?2? Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich
dem Dienststrafausschuß mitzuteilen, der über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Dienststrafverfahren beim Dienststrafausschuß (Dienststrafoberausschuß) bereits anhängig, so hat dieser bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Sus-pendierung zu verfügen. ?3? Jede durch Beschluß des Dienststrafausschusses (Dienststrafoberausschusses) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten — unter Ausschluß der Haushaltszulage —
auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Der Dienststrafausschuß (Dienststrafoberausschuß) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts
wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn
und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
?4? Die Suspendierung endet spätestens mit dem
rechtskräftigen Abschluß des Dienststrafverfahrens.
Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so
ist die Suspendierung vom Dienststrafausschuß unverzüglich aufzuheben. Ist ein Dienststrafverfahren
beim Dienststrafoberausschuß anhängig, so ist dieser zur Aufhebung der Suspendierung zuständig.
?5? Die Berufung gegen eine Suspendierung bzw. gegen eine Entscheidung über die Verminderung
(Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat der Dienststrafoberausschuß ohne mündliche Verhandlung
binnen drei Monaten zu entscheiden.
?6? Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."
Artikel II
?1? Dieses Landesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2
mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt
folgenden Monatsersten in Kraft.
?2? Art. I Z. 5 bis 10 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1986 in Kraft. Art. I Z. 11 tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19890829_54",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19890829_54",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}