LGBL_OB_19890829_55•Landesgesetz, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz ergänzt wird (9. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz)
LGBL_OB_19890829_55Landesgesetz, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz ergänzt wird (9. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz)Gazette29.08.1989
„(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversor-gungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Be-rufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft über-wiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbil-dung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß, solange es ein ordent-liches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet. Überschrei-tungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivil-dienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförde-rungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen."
2.§ 17 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Einkünfte im Sinne dieses Landesgesetzes sind die im § 2 des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte,
soweit sie nicht
steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten
jedoch auch
1? wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
2? wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetz-
lichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr.
152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr.
27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldge-
setz, BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über
die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehe-
malige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963,
und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
3? die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergü-
tung), die Verpflegung, die Abfindung für die Ver-
pflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkosten-
beihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach
dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,
4? die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen des Bun-
desheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl.
Nr. 233/1965,
5? die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungs-
gesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
6? die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des
Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch-
und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung),
die Verpflegung, der Familienunterhalt und die
Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz
1986, BGBl. Nr. 679.
„(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhege-nußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch Schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aus-schließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienst-zeiten gestorben ist."
Seite 120
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 22. Stück, Nr. 55 u. 56
4? Im § 56 Abs. 2 lit. a ist die Zitierung „§ 53 Abs. 2 lit. g bis i" durch die Zitierung „§ 53 Abs. 2 lit. g" zu ersetzen.
5? Im § 56 Abs. 3 werden ersetzt:
„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beam-ten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszula-gen. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten
vom 1. Jänner 1989 bis zum 31. Dezember 1989
9,75 v.H. und
ab 1. Jänner 1990 10,0 v.H. der Bemessungsgrundlage. Für die Zeiten, die be-dingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wqgen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten an-gerechnet worden sind, ermäßigt sich der Hundertsatz vom 1. Jänner 1989 bis zum 31. Dezember 1989
auf 4,9 v.H. und
ab 1. Jänner 1990 auf 5,0 v.H."
Artikel III
Auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhält-nis vor dem 1. September 1988 begründet wurde, sind § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 31. August 1988 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
Artikel IV
Es treten in Kraft:
1? Artikel I und III rückwirkend mit 1. September 1988; 2? Artikel II rückwirkend mit 1. Jänner 1989.
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