„(2) Für Sanierungsmaßnahmen von einzelnen Wohnungen (§ 6) und an Kleinhausbauten (§ 7), für die der Antrag um Förderung vor dem 25. April 1989 eingebracht worden ist und für Sanierungsmaßnah-men von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen (§ 8), für die der Antrag um Förderung bis zum 31. Dezember 1988 eingebracht und die Zustimmung zur vorzeitigen Bauführung im Sinne des § 36 Abs. 2 WSG erteilt worden ist, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, daß die Baubewilligung im Sinne des § 1 dieser Verordnung mindestens 20 Jahre zurückliegen muß."
Dem § 10 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„(3) § 2 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 sind auf Anträge um Gewährung einer Förderung, die vor dem 25. April 1989 eingebracht wurden, nicht anzuwenden, wenn ab Förderungszusage Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eingehoben werden oder eine diesbe-zügliche freie Vereinbarung im Sinne des § 38 Abs. 1 WSG vorliegt."
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.