LGBL_OB_19890908_58•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Eignung, die Bestellung, die Abberufung und den Dienstausweis von Umweltschutzorganen
LGBL_OB_19890908_58Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Eignung, die Bestellung, die Abberufung und den Dienstausweis von UmweltschutzorganenGazette08.09.1989
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 21. August 1989 über
die Eignung, die Bestellung, die Abberufung und den Dienstausweis von Umweltschutzorganen
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des O.ö. Umweltschutzgeset-zes 1988, LGBI.
Nr. 53, wird verordnet:
§1
?1? Die Landesregierung bestellt die Umweltschutzorgane. Die Tätigkeit der Umweltschutzorgane erstreckt sich auf den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde, für den die Bestellung vorgenommen wurde.
?2? Als Umweltschutzorgane dürfen nur Personen bestellt werden, die
1? das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen,
2? die erforderliche körperliche und geistige Eignung für die mit der Tätigkeit verbundenen Aufgaben besitzen, 3? die für die Tätigkeit erforderliche Verläßlichkeit besitzen, und
4? der Bestellung zustimmen.
?3? Voraussetzung für die Eignung gemäß Abs. 2 Z. 2 sind entsprechende fachliche und rechtliche Kenntnisse, aus denen hervorgeht, daß der Kandidat mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten eines Umweltschutzorgans ausreichend vertraut ist. Ob ein Kandidat über solche Kenntnisse verfügt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine mündliche Befragung des Kandidaten festzustellen.
?4? Die Befragung (Abs. 3) hat sich insbesondere auf das O.ö. Umweltschutzgesetz 1988 zu erstrecken. Weitere Rechtsvorschriften sind nach Maßgabe der Aufgabenumschreibung des § 7 des O.ö. Umweltschutzgesetzes
1988 insoweit in die Befragung einzubeziehen, als sie für die Tätigkeit des Umweltschutzorgans von Bedeutung
sind (zum Beispiel: O.ö. Abfallgesetz 1975, O.ö. Luftreinhaltegesetz 1976, O.ö. Klärschlammgesetz; Wasser-rechtsgeaetz 1959, die §§ 180 bis 183 b des Strafgesetz-buches).
(5) Das Ergebnis der Befragung ist mit der Beurteilung „ausreichend" oder „nicht ausreichend" zusammenzu-fassen und in einem Aktenvermerk festzuhalten. Der Aktenvermerk ist der Landesregierung zu übermitteln.
§2
?1? Dem von der Landesregierung bestellten Umweltschutzorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen. Das Umweltschutzorgan hat
den Dienstausweis bei Ausübung seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Der Dienstausweis besteht aus grünem Schreibleinen im Ausmaß
von 105 x 75 mm und ist einmal gefaltet. In den Dienstausweis sind die Personalien des Umweltschutzorgans und sein Lichtbild aufzunehmen.
?2? Anläßlich der Ausstellung des Dienstausweises ist das Umweltschutzorgan nochmals über seine Aufgaben
gemäß § 7 des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1988 zu belehren.
§3
Die Umweltschutzorgane sind durch die Landesregie-rung abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben waren; sie sind auch abzu-berufen, wenn sie ihre Obliegenheiten (§ 7 des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1988) nicht ordnungsgemäß erfüllen. Der Dienstausweis ist der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben.
§4 Diese Verordnung tritt mit 16. September 1989 in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landesrat
Anlage
Seite 124
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989, 24. Stück, Nr. 58
Anlage
ausgestellt von (Behörde):
AUSWEIS
für die Tätigkeit als
UMWELTSCHUTZORGAN
desLandes Oberösterreich
Nr.:
des Ders
Lichtbild
b C
c s
ii a35 x 45 mm
II
Frau/Herr
Vorname, Familienname
geboren am:
wohnhaft in:
wurde gemäß § 6 des
O.ö. Umweltschutzgesetzes 1988, LGBl. Nr. 53,
für den (die) politischen Bezirk(e)
von der o.ö. Landesregierung mit Beschluß vom
als UMWELTSCHUTZORGAN bestellt.
Die Umweltschutzorgane genießen bei Aus-übung ihrer Tätigkeit den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird. Die Umweltschutzorgane haben bei Aus-übung ihrer Tätigkeit diesen Dienstausweis auf Verlangen vorzuweisen.
am
Für den Bezirkshauptmann *) Für den Magistrat *)
*) Nichtzutreffendes streichen
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