Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Tollet | Omnilex
LGBL_OB_19891030_66•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Tollet
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Tollet
LGBL_OB_19891030_66Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde TolletGazette30.10.1989
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Tollet
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fas-sung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/1985 mit Be-schluß vom 18. September 1989 der Gemeinde Tollet, politischer Bezirk Grieskirchen, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Tollet:
Schräggeteilt; oben in Gold ein schwarzer, rot bewehrter Hahn mit rotem Kamm und roten Kinn-lappen, unten in Rot ein goldenes Rad mit sechs Pflugmessern (Sech) als Speichen.