Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 13. November 1989
über aggressionsfördernde Arten von Spielapparaten
und -automaten
Gemäß § 11 Abs. 4 des O.ö. Jugendschutzgesetzes 1988, LGBl. Nr. 23,
wird verordnet:
§1
Als Arten von Spielapparaten und -automaten, die nach Spielart oder Spielinhalt jedenfalls geeignet sind, Aggres-sionen gegen Menschen oder Sachwerte zu fördern, wer-den Bildschirmspielgeräte festgestellt, bei welchen ein durch aktiven Spieleingriff beeinflußbarer Spielerfolg, etwa in Form von Punkten und dergleichen,
1? von der gezielten Verletzung oder Tötung von Menschen, Tieren oder Fantasiewesen durch symbolische
Angriffs- oder Verteidigungshandlungen oder
2? von der gezielten Zerstörung oder Beschädigung von
Sachwerten (etwa von Gebäuden, Fahrzeugen, Flugobjekten und dergleichen) durch symbolische Gewaltanwendung
abhängt.
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.